Nebentätigkeit von Arbeitern der Länder nach bisherigem Tarifrecht im MTArb

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Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



Anders als bei Angestellten des öffentlichen Dienstes ist für Arbeiter eine umfassende Einschränkung von Nebentätigkeiten nicht zulässig, denn sie würde das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG verletzen. Der Bezug auf beamtenrechtliche Bestimmungen, wie er bisher für Angestellte üblich war, ist für Arbeiter eine zu weitgehende Reglementierung der Nebentätigkeit. Daher regelt § 13 MTArb (MTArb-O) die Ausübung einer Nebentätigkeit von Arbeitern bei Bund und Ländern  unabhängig vom Beamtenrecht.

§ 13 MTArb (MTArb-O), Nebentätigkeiten
Nebentätigkeiten gegen Entgelt darf der Arbeiter nur ausüben, wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung erteilt hat.

Nach dieser Vorschrift haben Arbeiterinnen und Arbeiter vor Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit die Genehmigung ihres Arbeitgebers einzuholen. Dies gilt auch für teilzeitbeschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter.  Die Genehmigung des Arbeitgebers ist grundsätzlich bereits vor Beginn der Nebentätigkeit erforderlich. Sie ist jedoch nur notwendig, sofern die Nebentätigkeit gegen Geld oder geldwerte Leistungen (z. B. Sachwerte) erfolgt. Diese aus der Nebentätigkeit erzielten Einkünfte von Arbeiterinne und Arbeitern unterliegen im Übrigen keiner Abführungspflicht, wie sie für Angestellte und Beamte üblich ist.


ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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