Zustimmung des Arbeitgebers

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Eine Nebentätigkeit ist zulässig, wenn durch die Ausübung keine dienstlichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden und keine Besorgnis der Beeinträchtigung besteht. Sofern jedoch berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, kann er seine Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit versagen oder eine bereits erteilte Zustimmung widerrufen. Grundsätzlich haben Arbeiterinnen und Arbeiter jedoch einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung durch den Arbeitgeber, der gegebenenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Ob eine Nebentätigkeit zulässig ist oder ob die berechtigten Interessen des Arbeitgebers berührt sind, hängt von den üblichen arbeitsrechtlichen Regelungen für die Ausübung von Nebentätigkeiten bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen ab. Insofern gelten auch für Arbeiter im öffentlichen Dienst die in ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aufgestellten Grundsätze zur Nebentätigkeit.
Danach gibt es zwei wesentliche Gruppen von Beeinträchtigungen betrieblicher bzw. dienstlicher Interessen des Arbeitgebers, die eine Beschränkung von Nebentätigkeit zulassen:

  • Durch die Nebentätigkeit ist der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage, seine vertraglich geschuldete Leistung in der Hauptbeschäftigung ordnungsgemäß zu erbringen.
  • Durch die Nebentätigkeit steht der Arbeitnehmer im unerlaubten Wettbewerb zum Arbeitgeber.

Arbeitsmarktpolitische Gründe sind auch bei Arbeitern kein berechtigtes Interesse, das ein Verbot der Nebentätigkeit des Arbeitnehmers rechtfertigen würde (siehe oben).

 


ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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