Bayern: Besonderheiten zum Nebentätigkeitsrecht für Landesbeschäftigte

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Bayern:

Besonderheiten zum Nebentätigkeitsrecht für Landesbeschäftigte

Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Bayern ist in den Art. 73 bis 78 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) geregelt. Entsprechend der Regelung in Art. 77 BayBG sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit zudem in der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung (BayNV) zu finden.

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in Art. 73 Abs. 2 bis 7 BayBG geregelt, der weitgehend der Bundesvorschrift (§ 65 BBG) entspricht. Allerdings sieht das BayBG konkret vor, dass die Anzeige der Nebentätigkeit an den unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu erfolgen hat. Anders als in der entsprechenden Bundesregelung verzichtet das BayBG bislang auf die Formulierung „Zweitberuf" als Versagungsgrund für eine Nebentätigkeitsgenehmigung.

Dagegen ist gemäß Art. 73 Abs. 3 S. 4 BayBG eine besondere Prüfung der Versagungsgründe für den Fall vorzunehmen, dass Entgelte und geldwerte Vorteile aus einer Nebenbeschäftigung 30 Prozent der Bezüge (es wird auf Vollzeit gerechnet) des Beamten überschreiten. Ein entsprechendes Ergebnis ist aktenkundig zu machen.

Für Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit gilt gemäß § 7 Abs. 1 BayNV die Genehmigung allgemein erteilt, sofern dadurch keine dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden und das daraus erzielte Einkommen die Grenze von 1.848 Euro im Jahr nicht übersteigt. Die Nebentätigkeit ist gemäß § 7 Abs. 2 BayNV schriftlich anzuzeigen.

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

Die genehmigungsfreien Nebentätigkeiten sind in Art. 74 BayBG geregelt, der inhaltlich weitgehend mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 66 BBG) übereinstimmt. Das Landesrecht sieht vor, dass die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung oder eine Gegenleistung von geringem Wert die Unentgeltlichkeit einer Nebentätigkeit nicht grundsätzlich ausschließt.

Eine grundsätzliche Anzeigepflicht für genehmigungsfreie aber entgeltliche Nebentätigkeiten gibt es nach dem BayBG nicht. Der Dienstvorgesetzte kann jedoch gemäß Art. 74 Abs. 2 S. 1 BayBG bei Anhaltspunkten für die Verletzung von Dienstpflichten schriftliche Auskunft über Art und Umfang über Nebentätigkeiten sowie über die daraus erzielten Einkünfte verlangen.

Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung

Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn ist in Art. 73 BayBG geregelt, der weitgehend der Bundesregelung (§ 64 BBG) entspricht. Statt der obersten Dienstbehörde hat der Gesetzgeber jedoch den Begriff „Dienstherr" gewählt.

Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, müssen an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie die in § 9 Abs. 3 BayNV geltenden Freibeträge übersteigen (vgl. beim Bund § 6 BNV). Nach dieser Landesregelung gelten in Bayern folgende Freibeträge pro Kalenderjahr, abgestuft nach Besoldungsgruppen:

  


Die Freibeträge gelten gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 BayNV nicht für Tätigkeiten als Aufsichtsrat, Vorstand oder in einem sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Unternehmens oder für Tätigkeiten in Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Einkünfte hieraus sind an den Dienstherrn abzuführen, soweit sie 100 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Auch die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in Art. 75 BayBG im Wesentlichen analog zur Bundesvorschrift (§ 67 BBG) geregelt.

Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur

Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten ist in Art. 73 Abs. 5 BayBG normiert. Die Norm gilt ausdrücklich gemäß § 74 Abs. 3 BayBG auch für genehmigungsfreie Nebentätigkeiten.

Ergänzend zur Bundesregelung (§ 65 Abs. 5 BBG) sieht das BayBG gemäß Art. 73 Abs. 5 S. 3 vor, dass der Beamte auf Verlangen des Dienstherrn Auskunft über Art und Umfang der Nebentätigkeit, der Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur sowie der erzielten Vergütung erteilt. Führen diese Informationen nicht zu einer hinreichenden Klärung, können sie gemäß Art. 73 Abs. 5 S. 4 BayBG durch Schätzung seitens der Dienstbehörde ersetzt werden.

In den §§ 13 bis 18 BayNV sind zur Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten detaillierte Ausführungsvorschriften normiert.

Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern

Art. 78 BayBG regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern. Er entspricht weitgehend der Bundesregelung (§ 69a BBG). Lediglich die Fristen für die Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten sind klarer gefasst als in der Bundesregelung.

Nebentätigkeitsregelungen in Bayern und beim Bund


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