Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

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Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (dienstliche Infrastruktur) für Nebentätigkeiten ist in § 65 Abs. 5 BBG geregelt. Diese Vorschrift (die eigentlich genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten betrifft) gilt auch für genehmigungsfreie Nebentätigkeiten.  Die Details zur Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur sind in den §§ 9 bis 13 BNV geregelt.

Genehmigung der Inanspruchnahme dienstlicher Infrasturktur
Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur ist gemäß § 65 Abs. 5 BBG genehmigungspflichtig. Der Beamte muss die Genehmigung vorher schriftlich einholen (§ 9 Abs. 1 BNV).
Die Genehmigung  für die Inanspruchnahme darf gemäß § 9 Abs. 4 BNV nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht und hierfür ein entsprechendes Entgelt gezahlt wird. Zusätzliche Kosten dürfen für den Dienstherrn nicht anfallen. Die Genehmigung kann gemäß § 9 Abs. 4 BNV widerrufen oder zeitlich befristet werden. Im Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben.
Das öffentliche Interesse dürfte beispielsweise bei der ärztlichen Gutachtertätigkeit für Sozialversicherungsträger und für die Versorgungsämter bejaht werden, weil ohne derartige Nebentätigkeiten die Entscheidungen der Behörde nicht in angemessener Zeit getroffen werden können. Ob ein wissenschaftliches Interesse an einer Nebentätigkeit vorliegt, wird wesentlich von einer sinnvollen und erwünschten Verbindung zwischen Forschung und Praxis mitbestimmt.

 


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