Anzeigepflicht für Beschäftigungen und Erwerbstätigkeiten

Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



Ruhestandsbeamte müssen gemäß § 69a Abs. 1 BBG eine Beschäftigung oder eine Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ihrem Dienstherrn anzeigen, wenn

  • die Nebentätigkeit in einem Zusammenhang mit früheren dienstlichen Tätigkeiten des ehemaligen Beamten steht,
  • diese dienstlichen Tätigkeiten in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt wurden und
  • durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.

Diese Anzeigepflicht gilt nur für Nebentätigkeiten, die innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt werden. Sofern der Beamte das 65. Lebensjahr überschritten hat, verkürzt sich die Frist auf drei Jahre.

Mit Vollendung des 65. Lebensjahres gilt die Drei-Jahres-Frist auch für Beamte, für die wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis zunächst noch die längere Fünf-Jahres-Frist galt. Das heißt, die Anzeigepflicht endet in jedem Falle spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres.

Zu beachten ist, dass die in § 69a BBG gewählten Begriffe „Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit" nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Nebentätigkeit sind. Insofern handelt es sich bei der Regelung des § 69a BBG streng genommen auch nicht um eine Regelung von Nebentätigkeiten, sondern von Pflichten der Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.  Der in § 69a BBG gewählte Begriff ist weiter gefasst, was im Einzelfall dazu führen kann, dass bestimmte Tätigkeiten eines Ruhestandsbeamten anders zu werten sind als die gleiche Tätigkeit eines aktiven Beamten.  Allerdings fallen Tätigkeiten, die bei aktiven Beamten eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit darstellen würden, nicht unter die Anzeigepflicht.

Im Übrigen tritt die Anzeigepflicht grundsätzlich mit Beginn einer neuen Beschäftigung ein. Eine Nebentätigkeit sollte dem Dienstherrn deshalb vor der ersten Arbeitsaufnahme angezeigt werden. Die Anzeigepflicht kann auch später einsetzen, sofern die Möglichkeit der Gefährdung dienstlicher Interessen erst im Laufe der Tätigkeit eintritt.
Der Gesetzgeber hat offen gelassen, wie und in welcher Form die Anzeigepflicht zu erfüllen ist. Deshalb kann sie auch mündlich erfolgen. Zuständig ist die letzte oberste Dienstbehörde des Beamten. In der Praxis hat sie ihre Befugnisse entsprechend § 69a Abs. 3 BBG regelmäßig auf nachgeordnete Behörden übertragen.

 


ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
>>>Sie können das eBook für 7,50 Euro bestellen.

mehr zu: Lexikon Nebenjob
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.nebentaetigkeitsrecht.de © 2024