Untersagung der Nebentätigkeit

Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



Der Dienstherr hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Voraussetzungen, unter denen eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach § 69a Abs. 2 BBG verboten werden können, sind im Wesentlichen die gleichen, unter denen genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nach § 65 Abs. 2 S. 1 BBG zu untersagen sind.  Eine Besorgnis ist dann gegeben, wenn bei Würdigung der erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung wahrscheinlich ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Ein erteiltes Verbot endet spätestens mit Ablauf der Anzeigepflicht.  Der Wortlaut des § 69a Abs. 3 BBG sieht im Allgemeinen eine Frist von fünf Jahren vor, nach der das Verbot spätestens endet. Diese Regelung muss allerdings dann korrigierend ausgelegt werden, wenn die Anzeigepflicht (nach Vollendung des 65. Lebensjahrs) bereits nach drei Jahren endet (siehe oben). Denn es wäre ein unsinniges Ergebnis, wenn eine Verbotsverfügung für eine Nebentätigkeit eine längere Wirkung hat, als die Verpflichtung, den Dienstherrn über Nebentätigkeiten zu unterrichten. Insofern müssen Anzeigepflicht und Geltungsdauer einer Verbotsverfügung zeitlich miteinander korrespondieren. Daher ist die Regelung so auszulegen, dass auch eine Verbotsverfügung mit dem Ablauf der Anzeigepflicht (also spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres) endet.

 


ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
>>>Sie können das eBook für 7,50 Euro bestellen.

mehr zu: Lexikon Nebenjob
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.nebentaetigkeitsrecht.de © 2024