Der Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit

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.Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit

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Bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ist der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeit an die zuständige Dienstbehörde zu richten. In aller Regel haben die obersten Dienstbehörden die Befugnisse der Genehmigungserteilung auf die in ihrem Bereich zuständigen nachgeordneten Behörden delegiert (vgl. § 65 Abs. 4 S. 2 BBG).

Form und Inhalt eines Antrags auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung sind in § 65 Abs. 6 S. 2 BBG geregelt. Der Antrag ist formgebunden und bedarf der Schriftform. Er muss bereits alle für die Entscheidung der Dienstbehörde wesentlichen Informationen enthalten, insbesondere Angaben über Entgelt oder geldwerte Vorteile (vgl. Muster Schreiben auf den Seiten ... Alt S. 36 bis 39). Mit dem Antrag hat der Beamte auch alle erforderlichen Nachweise zu erbringen, die es seinem Dienstvorgesetzten ermöglichen, Versagungsgründe zu prüfen. Der Antrag sollte im Einzelnen folgende Angaben enthalten (vgl. auch Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a):

  • Art der Nebentätigkeit
  • Zeitlicher Umfang der Nebentätigkeit
  • Auftrag- oder Arbeitgeber
  • Aus der Nebentätigkeit zu erwartende Vergütung (Entgelte oder geldwerte Vorteile)

Darüber hinaus sind Beamtinnen und Beamte gemäß § 65 Abs. 6 S. 2 BBG verpflichtet, eintretende Änderungen über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das betrifft auch die Konkretisierung von zunächst „ungefähren" Angaben bei der Antragstellung. Treten während der Ausübung der Nebentätigkeit erhebliche Änderungen ein, beispielsweise weil sich das Entgelt mehr als verdoppelt, und der Beamte teilt dies seiner Genehmigungsbehörde nicht mit, kann eine solche Unterlassung als Dienstpflichtverletzung gelten.


Da der Personalrat sowohl bei der Versagung als auch beim Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung ein Mitbestimmungsrecht hat (eingeschränkte Mitbestimmung nach § 76 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG), empfiehlt es sich, den Personalrat bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu informieren. Damit kann der Personalrat möglicherweise schon im Vorfeld mit der bearbeitenden Stelle Kontakt aufnehmen.


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