Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

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.Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

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Mit gutem Grund hat der Gesetzgeber einige Nebentätigkeiten von der generellen Genehmigungspflicht ausgenommen. Die Auflistung genehmigungsfreier Nebentätigkeiten ist in § 66 Abs. 1 abschließend geregelt.

 

§ 66 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG)
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 65 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
b) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
c) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,
2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

Die Unterscheidung von genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Nebentätigkeiten ist nicht neu. Mit dem In-Kraft-Treten des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes und der damit verbundenen Anzeigepflicht wird allerdings nunmehr nach drei Kategorien unterschieden:

  • genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten,
  • genehmigungsfreie Nebentätigkeiten und
  • genehmigungsfreie, aber anzeigepflichtige Nebentätigkeiten.

Anzeigepflicht für genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
Für folgende genehmigungsfreie entgeltliche Nebentätigkeiten besteht eine Anzeigenpflicht

  • eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
  • die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit
    von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
  • die Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

Die Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn für die Nebentätigkeit ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet wird oder werden soll. Die Mitteilung über die Nebentätigkeit ist formgebunden und hat schriftlich zu erfolgen. Die Anzeige ist dem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme der Nebentätigkeit zuzuleiten.

Der Beamte hat im Regelfall mindestens anzuzeigen:

  • die Art,
  • den zeitlichen Umfang,
  • die Person des Auftrag- bzw. Arbeitgebers und
  • die voraussichtliche Höhe des Entgelts oder geldwerten Vorteils.

Hat der Dienstvorgesetzte im konkreten Einzelfall Bedenken, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Pflichten verletzt werden könnten, kann er von dem Beamten weitere Informationen verlangen.


Sofern dem Beamten vor der Aufnahme der Nebentätigkeit noch keine konkreten Angaben möglich sind, hat er zumindest ungefähre Angaben zu machen. Nach Erfüllung seiner Anzeigepflicht kann der Beamte die Nebentätigkeit aufnehmen. Einer schriftlichen Bestätigung seines Dienstvorgesetzten bedarf es nicht. Erst wenn dem Beamten die Nebentätigkeit wegen der Besorgnis bzw.Verletzung dienstlicher Pflichten untersagt worden ist, ist er an der Aufnahme bzw. weiteren Ausübung der Nebentätigkeit gehindert.
Für die Untersagung solcher Nebentätigkeiten reicht im Gegensatz zu den genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten nicht die bloße Möglichkeit der Verletzung dienstlicher Pflichten aus, sondern muss – wie bisher – eine Verletzung dienstlicher Pflichten durch die Ausübung der Nebentätigkeiten zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Ergibt sich aus den Angaben bei der Anzeige der Nebentätigkeit aber bereits die Möglichkeit einer Verletzung dienstlicher Pflichten, so hat der Dienstvorgesetzte begründeten Anlass, während der Ausübung der Nebentätigkeit – ggf. sogar in regelmäßigen Abständen – ergänzende schriftliche Auskünfte einzuholen.
Spätere Änderungen hinsichtlich der Tatsachen, die der Beamte vor Aufnahme der Nebentätigkeit schriftlich angezeigt hatte, hat er ohne schuldhaftes Zögern und unaufgefordert ebenfalls schriftlich anzuzeigen. Dies betrifft auch die Konkretisierung der zunächst nur ungefähren Angaben.


Auskunftsverlangen auch bei genehmigungsfreien Nebentätigkeiten
Es liegt im Ermessen der Dienstbehörde, ob sie schriftlich Auskunft vom Beamten über seine bereits aufgenommenen genehmigungsfreien Nebentätigkeiten einholt. Mit dem zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz hat der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Behörde für ihr Auskunftsbegehren einen begründeten Anlass benötigt. Er ist beispielsweise gegeben, wenn sich im Zusammenhang mit der Ausübung der Nebentätigkeit Anhaltspunkte für die Verletzung dienstlicher Pflichten ergeben. Regelmäßig wird aus begründetem Anlass Auskunft verlangt werden über

  • die Art und
  • den Umfang der Nebentätigkeit.

Sofern es der konkrete Einzelfall erfordert, kann aber auch über andere Umstände Auskunft verlangt werden, beispielsweise über den Namen des Auftraggebers oder die Höhe der erzielten Einnahmen.

 


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