Haftung des Beamten bei dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten

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.Haftung des Beamten bei dienstlich

veranlassten Nebentätigkeiten

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Die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 67 BBG geregelt. Zweck der Vorschrift ist es, Beamtinnen und Beamte vor zusätzlichen Risken im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten freizustellen. Abgesichert werden somit Haftungsansprüche gegen den Beamten aus dem Außenverhältnis.  Der Beamte hat unter den Voraussetzungen des § 67 im Innenverhältnis gegenüber dem Dienstherrn einen so genannten Freistellungsanspruch. Das heißt, der Dienstherr hat Schadensersatzansprüche gegen den Beamten zu übernehmen, die aufgrund der dienstlich veranlassten Nebentätigkeit entstanden sind.

Dies gilt immer, wenn der Beamte schuldlos oder leicht fahrlässig den Schaden verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verhalten des Beamten ist der Dienstherr nur regresspflichtig, wenn der Beamte aufgrund einer amtlichen Weisung des Vorgesetzten im Rahmen seiner Weisungsgebundenheit gehandelt hat. 

Um den Freistellungsanspruch gemäß § 67 BBG durchzusetzen, kann der Beamte vor dem Verwaltungsgericht eine Leistungsklage gegen den Dienstherrn einreichen.

§ 67 BBG
Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines  Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.


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