Abführungspflicht für Vergütungen von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

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Die beamtenrechtlichen Regelungen zur Nebentätigkeit enthalten auch Vorschriften über die Abführung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten (siehe S. [Dienstlich Veranlasste NT]. Diese Regelungen gelten auch für Angestellte, die eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienstes ausüben (nicht jedoch für Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes).  Nach dieser Regelung ist der Teil einer Vergütung, der einen bestimmten Höchstbetrag (pro Jahr) überschreitet, an den Dienstherrn abzuführen. Dieser Höchstbetrag richtet sich in der Regel nach der jeweiligen Besoldungsgruppe. Um eine Vergleichbarkeit von Besoldungsgruppen der Beamten und Vergütungsgruppen der Angestellten zu ermöglichen, werden in § 11 BAT (BAT-O) die Besoldungsgruppen den Vergütungsgruppen gegenübergestellt.

 

Rechtsvorschrift
§ 11 BAT (BAT-O), Nebentätigkeit
(...) Für die Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sind vergleichbar
die Angestellte der Vergütungsgruppe den Beamte der Besoldungsgruppe

Vergütungsgtruppe  Besoldungsgruppe 
 X A 1
 IX, IXb, Kr.I  A 2
 IXa, Kr.II  A 3
 VIII  A 5
 VIb, VIa, Kr.IV, Kr.V, Kr.Va A 7
 Vc, Kr.VI A 8
 Vb, Va, Kr.VII, Kr.VIII A 9
 IVb, Kr.IX A 10
 IVa, Kr.X, Kr.XI A 11
 III, Kr.XII A 12
 IIb, IIa, II, Kr.XIII A 13
 Ib A 14
 Ia A 15
 I A 16 
   

 

Für den Ablieferungsanspruch des Arbeitgebers gilt die tarifliche Ausschlussfrist gemäß § 70 BAT von sechs Monaten. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Zeitpunkt, wo der Beschäftigte sein Einkommen gegenüber dem Arbeitgeber offen gelegt hat. Der Beschäftigte ist verpflichtet gegenüber dem Arbeitgeber die Einkünfte aus abführungspflichtigen Nebentätigkeiten offenzulegen.

 


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