Besonderheiten beim Nebentätigkeitsrecht in Nordrhein-Wetsfalen

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Nordrhein-Westfalen: Rechtsvorschriften zum Nebentätigkeitsrecht

 

Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen ist in den §§ 67 bis 75b Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (NW LBG) geregelt. Entspechend der Regelung in § 75 NW LBG sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit in der Nebentätigkeitsverordnung von Nordrhein-Westfalen (NW NtV) zu finden (siehe Anhang).

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten in Nordrhein-Westfalen ist in § 68 NW LBG  geregelt, der im Wesentlichen der Bundesregelung (§ 65 BBG) entspricht. Die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten werden in § 68 Abs. 1 NW LBG positiv aufgelistet.
Im Gegensatz zum Bund ist in NRW die unentgeltlicher Übernahme von Vormundschaften, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung als genehmigungspflichtige Nebentätigkeit aufgeführt. Auf den Begriff „Zweitberuf" als Versagungsgrund für die Nebentätigkeit wird in NRW verzichtet.

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind in § 69 NW LBG geregelt. Die Vorschrift stimmt im Kern mit der Bundesregelung (§ 66 BBG) überein. Abweichend vom Bund (§ 66 Abs. 1 BBG) sind unentgeltliche Tätigkeiten nicht grundsätzlich genehmigungsfrei. Bei Selbsthilfeeinrichtungen wird präzisiert und nur die Tätigkeit in deren Organen als genehmigungsfrei eingestuft.
Die Anzeigepflicht entspricht im Wesentlichen der Bundesregelung (§ 66 Abs. 2 S. 1 BBG). Sie besteht für die in § 71 NW LBG aufgeführten entgeltlichen Nebentätigkeiten und ergibt sich aus § 10 Abs 1 S. 1 NW NtV. Am Ende eines jeden Jahres ist gemäß § 71 NW LBG eine Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie das daraus erzielte Entgelt dem Dienstvorgesetzten vorzulegen. Dies gilt für alle genehmigungspflichtigen sowie für die (auch in § 71 NW LBG aufgeführten) anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten. Allerdings sind gemäß § 15 NW NtV nur Nebentätigkeiten von der Auskunftspflicht erfasst, bei denen das erzielte Entgelt den Betrag von 1.200 Euro übersteigt.

Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung
Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist in § 67 NW LBG geregelt. Die Vorschrift entspricht weitgehend der Bundesregelung (§ 64 BBG). Statt der obersten Dienstbehörde wird auf den „Dienstvorgesetzten" verwiesen. Daneben weist die Landesvorschrift darauf hin, dass die Wahrnehmung einer Nebentätigkeit keine dienstlichen Interessen beeinträchtigen darf. Nach § 67 NW LBG ist das Verlangen des Dienstvorgesetzten zu widerrufen, wenn und soweit sich eine solche Beeinträchtigung ergibt.
Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, müssen an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie den in § 13 Abs. 1 NW NtV festgelegten Freibetrag von 6.000 Euro übersteigen (vgl. beim Bund § 6 BNV).
Die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 73 NW LBG im Kern inhaltsgleich mit der Bundesvorschrift (§ 67 BBG) geregelt. Das Landesrecht präzisiert allerdings, dass die Tätigkeit im dienstlichen Interesse übernommen wurde.

Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur
Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur (beim Bund § 65 Abs. 5 BBG) findet sich in § 72 NW LBG wieder. Es wird wie dort eine Genehmigung des Dienstherrn vorausgesetzt. Ein besonderes öffentliches oder wissenschaftliches Interesse ist hier nicht erforderlich. Die Genehmigung der Inanspruchnahme dienstlicher Einrichtungen kann gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 NW LBG davon abhängig gemacht werden, dass das Personal an der Vergütung für die Nebentätigkeit angemessen beteiligt wird.
In den §§ 16 bis 20 NW NtV sind zur Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten detaillierte Ausführungsvorschriften normiert.

Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern
§ 75b NW LBG regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern. Er stimmt inhaltlich weitgehend mit der Bundesregelung (§ 69a BBG) überein. Die Anzeigepflicht beschränkt sich gemäß § 75b Abs. 1 S. 2 auf Nebentätigkeiten, die bei aktiven Beamten genehmigungspflichtig wären. Die Anzeige hat gemäß § 75b Abs. 1 S. 1 NW LBG gegenüber dem letzten Dienstvorgesetzten zu erfolgen, der gemäß § 75 Abs. 3 NW LBG gegebenenfalls auch für ein Nebentätigkeitsverbot zuständig ist. (Beim Bund ist in beiden Fällen die letzte oberste Dienstbehörde zuständig, die ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen kann.)

 


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