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Ahndung unerlaubter Nebentätigkeiten (VGH Baden-Württemberg)
Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 16.03.09, DB 16 S 57/09, zur Frage der Ahndung unerlaubter Nebentätigkeiten:
"Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.01.07 - 1 D 16.05 - juris, Rn. 59; Urteil vom 14.11.01 - 1 D 60.00 - Rn. 28 ff.; Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337, Rn. 55 ff.) wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt. Ein Beamter, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gemäß § 54 Satz 1 BBG gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt. Fühlt er sich bereits imstande, Dienstleistungen auch nur in beschränktem Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherrn anbietet, der ihm das Gehalt weiterzahlt und ihm aus Anlass der Krankheit soziale Vorteile gewährt (BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337, Rn. 54 m.w.N.). Bei der Wahrnehmung ungenehmigter Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung ist daher regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehen (Senatsurteil vom 14.05.08 - DL 16 S 3/07 -; OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 12.01.07 - 3 B 11367/06 - a.a.O.); zumindest wird in solchen Fällen eine Zurückstufung angezeigt sein (BVerfG, Beschluss vom 14.11.07 - 2 BvR 371/07).
.>>>NEU aufgelegt April 2024 |
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