.>>>NEU aufgelegt April 2024
ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen... Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten) >>>hier kann man das eBook für 7,50 Euro bestellen.
Das Nebentätigkeitsrecht ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. Die für Schleswig-Holstein geltenden Vorschfiten zur Nebentätigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben wir hier zusammengefasst.
Vorschriften zum Nebentätigkeitsrecht in Schleswig-Holstein | >>>zum LINK oder PDF |
Landesbeamtengesetz | >>>zum Download |
Landesnebentätigkeitsverordnung Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) |
>>>zum Download |
Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht |
>>>zum PDF der Vorschrift |
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) | >>>LINK |
Landesbeamtengesetz (LBG) vom 26. März 2009 | >>>LINK |
Landesverordnung über die Nebentätigkeit der im Hochschulbereich tätigen Beamtinnen und Beamten (Hochschulnebentätigkeitsverordnung) | >>>LINK |
Ergänzende Hinweise zum Nebentätigkeitsrecht im Land Schleswig-Holstein
Beamtinnen und Beamte müssen Nebentätigkeiten in der Regel beim Dienstherren anzeigen.
- Rechtsgrundlagen
Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten
Anzeigefreie Nebentätigkeiten
Verbot einer Nebentätigkeit
Ausübung von Nebentätigkeiten
Ablieferungspflicht
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Rechtsgrundlagen
Die Ausübung von Nebentätigkeiten richtet sich in Schleswig-Holstein nach den §§ 40 und 41 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), den §§ 70 bis 79 Landesbeamtengesetzes (LBG SH) und der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO).
Des Weiteren sind Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht erlassen worden.
Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Hochschulbereich gilt ferner die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtVO).
weitere Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) >>>zum Wortlaut des Beamtenstatusgesetzes
Landesbeamtengesetz (LBG) vom 26. März 2009 >>>zur aktuellen Fassung des LBG Schleswig-Holstein
Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) >>>zum Wortlaut der NtVO des Landes Schleswig-Holstein
Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht >>>zum Wortlaut der Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht des Landes Schleswig-Holstein
Landesverordnung über die Nebentätigkeit der im Hochschulbereich tätigen Beamtinnen und Beamten (Hochschulnebentätigkeitsverordnung) >>>zur aktuellen Fassung der HNtVO des Landes Schleswig-Holstein
Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten
Nebentätigkeiten unterliegen grundsätzlich der Anzeigepflicht und stehen unter Verbotsvorbehalt. Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter gilt zwar nicht als Nebentätigkeit, die Übernahme ist allerdings vorher schriftlich mitzuteilen.
Anzeigefreie Nebentätigkeiten
§ 72 LBG SH regelt hingegen, welche Gruppe von Nebentätigkeiten nicht anzeigepflichtig sind. Den anzeigefreien Nebentätigkeiten liegt dabei die Annahme zu Grunde, dass sie von vornherein nicht geeignet sind, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
Verbot einer Nebentätigkeit
Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten unterliegen dem Verbotsvorbehalt. Nach § 73 LBG SH ist die Übernahme einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, wenn und soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist. In § 73 Absatz 1 LBG SH führt der Gesetzgeber sechs Katalogfälle auf, in denen der allgemeine Versagungsgrund der Beeinträchtigung dienstlicher Belange jedenfalls anzunehmen ist.
Ausübung von Nebentätigkeiten
Sowohl für anzeigepflichtige, als auch für anzeigefreie Nebentätigkeiten gilt, dass die Ausübung Nebentätigkeiten grundsätzlich während der Arbeitszeit verboten ist.
Ablieferungspflicht
Grundsätzlich sind Vergütungen für Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst nach § 4 NtVO oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, sind abzuliefern, sobald sie einen Betrag von 5.550 Euro im Kalenderjahr überschreiten.
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Ruhestandbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der bisherigen dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht grundsätzlich aber nur innerhalb eines Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Karenzfrist).
Thema | >>>zum LINK oder PDF | |
>>>Zum Herunterladen bietet die Website des Landes Schlesweig-Holsteins einige gute Formulare - Erstanzeige für eine Nebentätigkeit |
||
Mehr Infos zu den landesrechtlichen Regelungen beim Nebentätigkesitsrecht in Schleswig-Holstein:
Infoblatt zur Nebentätigkeit für Beamte, Angestellte und Arbeiter des Landes Schleswig-Holstein |
Rechtsgrundlagen zur Nebentätigkeit im Land Schleswig-Holstein >>>weiter |
Buchtipp: eBook zum Nebentätigkeitsrecht für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes >>>hier zur Bestellung für nur 7,50 Euro |
Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt. Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das im April 2024 neu aufgelegte eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular |
Red 20231108