Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

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Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist § 99 BBG geregelt. Beamtinnen und Beamte dürfen eine entgeltliche Nebentätigkeit grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung ihres Dienstherrn übernehmen.

  


Von der Genehmigungspflicht sind die in § 100 Abs. 1 BBG abschließend aufgezählten Nebentätigkeiten ausgenommen (siehe Kasten). Auch für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten (§ 98 BBG) ist eine Genehmigung entbehrlich.

  


Allgemein erteilte Genehmigungen

Unter bestimmten Voraussetzungen gilt gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BNV für Nebentätigkeiten in geringem Umfang die Genehmigung „als erteilt". In diesem Fall muss der Beamte keine Genehmigung für die Nebentätigkeit einholen. Es genügt gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 BNV eine schriftliche Mitteilung an die Dienstbehörde über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie eine Begründung, weshalb die Genehmigung „als allgemein erteilt" gilt. Für eine einmalige und gelegentliche Nebentätigkeit ist auch diese Anzeige entbehrlich.

Eine Genehmigung gilt unter folgenden Voraussetzungen als allgemein erteilt:

  • Die Nebentätigkeit hat einen geringen Umfang (das heißt, die Vergütung beträgt maximal 100 Euro im Monat und die zeitliche Beanspruchung übersteigt nicht ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit).
  • Die Nebentätigkeit wird außerhalb der Dienstzeit ausgeübt.
  • Es liegen keine gesetzlichen Versagungsgründe vor.

Der Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit

Bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ist der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeit an die zuständige Dienstbehörde zu richten. In aller Regel haben die obersten Dienstbehörden die Befugnisse der Genehmigungserteilung auf die in ihrem Bereich zuständigen nachgeordneten Behörden delegiert (vgl. § 99 Abs. 5 S. 2 BBG).

Form und Inhalt eines Antrags auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung sind in § 99 Abs. 5 S. 3 BBG geregelt. Der Antrag ist formgebunden und bedarf der Schriftform. Er muss bereits alle für die Entscheidung der Dienstbehörde wesentlichen Informationen enthalten, insbesondere Angaben über Entgelt oder geldwerte Vorteile. Mit dem Antrag hat der Beamte auch alle erforderlichen Nachweise zu erbringen, die es seinem Dienstvorgesetzten ermöglichen, Versagungsgründe zu prüfen. Der Antrag sollte im Einzelnen folgende Angaben enthalten (vgl. auch Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a):

  • Art der Nebentätigkeit
  • Zeitlicher Umfang der Nebentätigkeit
  • Auftrag- oder Arbeitgeber
  • Aus der Nebentätigkeit zu erwartende Vergütung (Entgelte oder geldwerte Vorteile)

Darüber hinaus sind Beamtinnen und Beamte gemäß § 99 Abs. 5 S. 5 BBG verpflichtet, eintretende Änderungen über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das betrifft auch die Konkretisierung von zunächst „ungefähren" Angaben bei der Antragstellung. Treten während der Ausübung der Nebentätigkeit erhebliche Änderungen ein, beispielsweise weil sich das Entgelt mehr als verdoppelt, und der Beamte teilt dies seiner Genehmigungsbehörde nicht mit, kann eine solche Unterlassung als Dienstpflichtverletzung gelten.

Da der Personalrat sowohl bei der Versagung als auch beim Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung ein Mitbestimmungsrecht hat (eingeschränkte Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 7 Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG), empfiehlt es sich, den Personalrat bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu informieren. Damit kann der Personalrat möglicherweise schon im Vorfeld mit der bearbeitenden Stelle Kontakt aufnehmen.

Vergütung aus Nebentätigkeiten und Angaben dazu

Über die Einnahmen, die in Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit erwartet werden, ist möglichst genau Auskunft zu erteilen. Dies gilt sowohl bei der Antragstellung als auch bei Änderungen, die sich während der Nebentätigkeit ergeben. Aus diesen Angaben allein kann der Dienstherr zwar nicht zweifelsfrei feststellen, ob durch die Nebentätigkeit dienstliche Pflichten beeinträchtigt sein werden. Aber die Höhe der Vergütung soll nach der Neufassung des Nebentätigkeitsrechts zumindest eine gewisse Aussagekraft über eine mögliche übermäßige Beanspruchung des Beamten haben (Siehe § 99 Abs. 3 S. 3 BBG). Sind zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine genauen Angaben  über Art und Umfang der Nebentätigkeit oder die Höhe der Einnahmen daraus möglich, „sind stets ungefähre Angaben zu machen. Leerformeln wie 'zur Zeit nicht bekannt' reichen nicht aus." (Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a).

Welche Einnahmen unter den Begriff der Vergütung fallen, ist in § 4 BNV definiert. Hierzu gehören gemäß Abs. 1 der Vorschrift jede Gegenleistung in Geld (Entgelt) oder der so genannte geldwerte Vorteil. Zu den geldwerten Vorteilen zählen z. B. Sach- und Dienstleistungen oder andere verbilligte Angebote wie kostenlose Eintrittskarten, vergünstigte Reisen oder kostenlose Unterkunftsmöglichkeiten. (vgl. Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 3.9.1997 - D 11 – 210 295/33 a)

Nicht als Vergütung zählen gemäß § 4 Abs. 2 BNV:

  • der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe der im öffentlichen Dienst geltenden Reisekostenvorschriften,
  • der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.

Pauschalierte Aufwandsentschädigungen hingegen sind gemäß § 4 Abs. 3 BNV in vollem Umfang als Vergütung anzusehen.

Entscheidung über die Genehmigung und Versagungsgründe

Die Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung einer Nebentätigkeit liegt nicht im Ermessen der Dienstbehörde. Sie ist an das Vorliegen von Voraussetzungen gebunden, die in § 99 Abs. 2 BBG eindeutig geregelt sind. Insofern handelt es sich um eine so genannte gebundene Entscheidung. Denn soweit dienstliche Interessen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden, bleibt dem Dienstherrn nur die Möglichkeit, die Genehmigung zu versagen. Liegt jedoch kein gesetzlicher Versagungsgrund vor, besteht im Gegenzug ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung.

  


Ein gesetzlicher Versagungsgrund liegt gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 BBG vor, wenn die Besorgnis besteht, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung von dienstlichen Interessen ist unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen gegeben:

  • Durch Art und Umfang der Nebentätigkeit wird die Arbeitskraft so stark in Anspruch genommen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 1 BBG). Dies ist regelmäßig zu unterstellen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet (so genannte Fünftel-Vermutung gemäß § 99 Abs. 3 S. 1 BBG).
  • Durch die Nebentätigkeit ist ein Widerstreit mit dienstlichen Pflichten möglich (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 2 BBG).
  • Die Nebentätigkeit betrifft behördeninterne Angelegenheiten (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 3 BBG).
  • Durch die Nebentätigkeit kann die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten beeinflusst sein (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 4 BBG).
  • Die Ausübung der Nebentätigkeit kann künftig zu einer wesentlichen Einschränkung der dienstlichen Verfügbarkeit des oder der Beamten führen (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 5 BBG).
  • Die Nebentätigkeit ist dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich (§ 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 6 BBG).

Sofern einer dieser Versagungsgründe vorliegt, darf die Dienstbehörde eine Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit grundsätzlich nicht erteilen. Umgekehrt hat der Antragsteller jedoch einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keiner dieser Versagungsgründe zutrifft.

Nebentätigkeit als Zweitberuf

Die so genannte Zweitberufsklausel (§ 99 Abs. 2 S. 3 BBG) soll gewährleisten, dass Beamtinnen und Beamte sich mit voller Hingabe ihrem Beruf widmen. Nach der Zweitberufsklausel ist es in der Regel ebenfalls als Versagungsgrund anzusehen, wenn sich die Nebentätigkeit als Ausübung eines Zweitberufes erweist.

Wann eine Nebentätigkeit die unzulässige Ausübung eines Zweitberufes darstellt, ist nach den für das Beamtenverhältnis verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsätzen der Hauptberuflichkeit und der vollen Hingabe zum Beruf zu beurteilen. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die durch eine Gesamtbewertung getroffen wird. Als Entscheidungshilfe dienen folgende im Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a genannten Kriterien:

  • Gewerbsmäßige Dienst- und Arbeitsleistung (mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübte und zumeist auf ständige Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit). Nicht davon erfasst sind Nebenerwerbslandwirte und -winzer. Denn sie führen in aller Regel einen ererbten Betrieb fort, und ihre Tätigkeit ist weniger auf Gewinnerzielung ausgerichtet als auf eine angemessene Bewirtschaftung und Pflege von Grund und Boden. Keine erwerbsmäßige Dienst- und Arbeitsleistung sind aus Gefälligkeit übernommene Tätigkeiten, da diese zumeist nur gelegentlich und aufgrund einer besonderen Verbindung zum „Auftraggeber" (z. B. Verwandtschaftsverhältnis) ausgeübt werden.
  • Umfang der Nebentätigkeit (durchschnittliche zeitliche Inanspruchnahme gemessen am vorgesehenen Gesamtzeitraum der Nebentätigkeit).
  • Dauer der Nebentätigkeit (Länge des Gesamtzeitraums, über den die Ausübung der Nebentätigkeit beabsichtigt ist).
  • Häufigkeit (Regelmäßigkeit, mit der die Nebentätigkeit innerhalb des beabsichtigten Gesamtzeitraums ausgeübt werden soll).

Die Fünftel-Vermutung als Versagungsgrund

Gemäß § 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 1 BBG ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen, wenn der Beamte durch Art und Umfang seiner Nebentätigkeit(en) in seinen dienstlichen Pflichten behindert werden kann. Dieser offen formulierte Versagungsgrund wird durch die so genannte Fünftel-Vermutung in § 99 Abs. 3 S. 1 BBG konkretisiert. Die Fünftel-Vermutung stellt klar, wann der zeitliche Umfang einer Nebentätigkeit in der Regel zu einer Behinderung der dienstlichen Pflichten führt. Das Gesetz geht grundsätzlich von der Vermutung aus, dass ein Beamter seine Dienstpflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann, wenn seine zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit in der Woche überschreitet.

Mit dieser Vorschrift soll der Grundsatz der vollen Hingabe zum Beruf sichergestellt werden. Es handelt sich hierbei um eine so genannte Regelvermutung. Das heißt, dass Ausnahmen gemäß § 99 Abs. 3 S. 4 BBG zulässig sind (z. B. wenn eine starke zeitliche Belastung nur vorübergehend gegeben ist). Außerdem muss auch die Art der Nebentätigkeit beachtet werden. Eine leichte und einfache Nebentätigkeit, die keine hohe Konzentration erfordert und nur mit geringer körperlicher Anstrengung verbunden ist, ist anders zu bewerten, als eine schwierige oder anstrengende Nebentätigkeit.

Bei der Berechnung der Arbeitszeit ist vom Monatsdurchschnitt auszugehen. Hierbei werden alle Nebentätigkeiten – mit Ausnahme der anzeigefreien Nebentätigkeiten gemäß § 66 BBG – zusammengerechnet. Als Regelwert für ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit gelten 8 Stunden wöchentlich bzw. 32 Stunden monatlich. Dies gilt auch für Beamte, die keiner regelmäßige Arbeitszeit unterliegen (z. B. Lehrer, bei denen die regelmäßige Pflichtstundenzahl Basis der Berechnung ist.).

40-Prozent-Vermutung als Versagungsgrund

Mit der Änderung und Neuordnung des BBG zum 05.02.2009 ist die so genannte 40-Prozent-Regelung als neuer Versagungsgrund in § 99 Abs. 3 S. 3 BBG aufgenommen worden. Danach liegt ein Versagungsgrund dann vor, wenn der durch die Nebentätigkeit erzielte Gesamtbetrag der Vergütung 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehaltes des Amtes übersteigt.

  


Der 40-Prozent-Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass ein nebenberufliches Einkommen, das eine gewisse Grenze im Verhältnis zum Entgelt aus dem Amt übersteigt, automatisch auch mit einer übermäßigen zeitlichen Beanspruchung verbunden sein muss. Trotz der sehr apodiktisch anmutenden Formulierung, ist die 40-Prozent-Regelung (wie auch die Fünftel-Vermutung) als eine Vermutungsregelung anzusehen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Regelungszusammenhang, denn nach § 99 Abs. 3 S. 4 BBG sind Ausnahmen zulässig, wenn die Versagung „unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht angemessen wäre". Das heißt, dass im Einzelfalle immer gute Argumente vorgebracht werden können, warum trotzt Überschreitung der 40-Prozent-Grenze dennoch keine übermäßige zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit gegeben ist.

  


Bei der Ermittlung der Vergütung gilt der Vergütungsbegriff des § 4 BNV. Eventuell im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit anfallende Betriebsausgaben können bei der Berechnung der Vergütung nicht zum Abzug gebracht werden.

  


Beamtinnen und Beamte, die in Teilzeit tätig sind, können entsprechend der jeweiligen Regelungen für die Nebentätigkeit von Teilzeitbeamten einer Nebentätigkeit nachgehen (Siehe hierzu nachfolgende Seite). Bezüglich der Hinzuverdienstgrenze werden Teilzeitbeamte wie Vollzeitbeamte gestellt, denn die 40-Prozent-Regelung stellt auf das jährliche volle Endgrundgehalt des Amtes (eines Vollzeitbeamten) ab.

Nach § 99 Abs. 3 Satz 5 BBG werden bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Fünftel-Vermutung und der 40-Prozent-Grenze alle genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten nach §§ 99 und 100 BBG zusammen zu berücksichtigen. Daher sind nach § 99 Abs. 5 Satz 4, § 100 Abs. 2 Satz 2 BBG für beide Bereiche der Nebentätigkeit Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Vergütung anzugeben. Diese Angaben werden solange zugrundezulegen, wie noch keine endgültige Abrechnung nach § 8 BNV vorliegt.

Im Rahmen der Regelvermutung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BBG können allerdings die Umstände des Einzelfalls nach Art der Nebentätigkeit entsprechend gewichtet werden, so dass z. B. bei Hinzutreten einer nur geringfügigen genehmigungsfreien (anzeigepflichtigen) Nebentätigkeit, die zum Überschreiten der Fünftelgrenze führt, eine übermäßige Beanspruchung auch verneint werden kann. Diese Differenzierung zwischen genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten kommt jedoch nicht bei der Beurteilung der Frage in Betracht, ob die Vergütungsgrenze überschritten wurde.

Anwendungsgrenzen von Fünftel-Vermutung und 40-Prozent-Grenze

Nebentätigkeiten, die weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig sind, werden bei der Anwendung des § 99 Abs. 3 BBG nicht einbezogen. Ohnehin wird der Dienstherr mangels der Mitteilungspflicht von solchen Nebentätigkeiten häufig nicht erfahren. Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind die Fünftel-Vermutung und die 40-Prozent-Grenze nicht anwendbar, da nach § 132 Abs. 9 Satz 1 BBG für diese Beamtengruppe das Arbeitszeitrecht weder unmittelbar gilt noch als Orientierungsmaßstab herangezogen werden kann.

Befristung einer Genehmigung und Auflagen

Eine Nebentätigkeitsgenehmigung darf gemäß § 99 Abs. 4 S. 1 BBG nur befristet erteilt werden. Die längste Befristung kann fünf Jahre betragen. Nach Ablauf der Frist erlischt die Genehmigung. Zur Fortsetzung der Nebentätigkeit bedarf es einer erneuten Genehmigung, die ebenfalls neu beantragt werden muss.

Der Dienstvorgesetzte kann die Nebentätigkeit auch für weniger als fünf Jahre genehmigen. Im Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes (vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a) empfiehlt dies das BMI den Dienstbehörden insbesondere in den Fällen, wenn

  • die Nebentätigkeit für einen kürzeren Zeitraum beantragt wurde oder ihrer Natur nach in einem kürzeren Zeitraum beendet werden kann oder
  • absehbar ist, dass eine vorzeitige Überprüfung der Vereinbarkeit der Nebentätigkeit mit den beamtenrechtlichen Vorschriften, insbesondere den konkreten dienstlichen Belangen, notwendig wird, wie z. B. wenn
  • in absehbarer Zeit ein dienstliches Tätigwerden des Beamten in Angelegenheiten vorgesehen ist, in denen er Nebentätigkeiten ausübt,
  • die Nebentätigkeit ihrer Art nach häufig Veränderungen unterliegt.

Beginn und Ende der Frist bestimmen sich nach den allgemeinen Regeln. Die Frist beginnt entweder an dem vom Beamten beantragten Tag oder mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Genehmigungserteilung folgt. Bei Nebentätigkeiten, die die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung zum Inhalt haben, beginnt die Frist erst mit der Aufnahme des Streitbeilegungsverfahrens, worüber der Beamte seine Dienstbehörde unverzüglich schriftlich informieren muss, damit auch sie Kenntnis vom Beginn der Frist erlangt.

Das (vorzeitige) Fristende ist im Genehmigungsbescheid ausdrücklich festzuhalten, damit der Antragsteller Rechtssicherheit hat und frühzeitig den erneuten Antrag für eine Fortsetzung der Nebentätigkeit stellen kann. Denn mit Ablauf der Befristung erlischt die Genehmigung und die weitere Ausübung der Nebentätigkeit ist erneut zu beantragen.

Genehmigungen können gemäß § 99 Abs. 4 S. 2 BBG zusätzlich auch mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Damit kann der Dienstvorgesetzte etwaigen Unwägbarkeiten Rechnung tragen. Zudem ist eine unter Auflagen erteilte Genehmigung gegenüber einem Nebentätigkeitsverbot das mildere Mittel und trägt somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

Widerruf einer Genehmigung

Bereits erteilte Genehmigungen können gemäß § 99 Abs. 4 S. 3 BBG widerrufen werden, sofern nach Erteilung der Genehmigung dienstliche Interessen tatsächlich beeinträchtigt werden. Wird die Genehmigung widerrufen oder eine als „allgemein genehmigt erteilte" Nebenbeschäftigung untersagt, soll dem Beamten gemäß § 5 Abs. 3 BNV eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.

 


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