Besonderheiten beim Nebentätigkeitsrecht in Hessen

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Das Hessische Nebentätigkeitsrecht ist in den §§ 78 bis 83a Hessisches Beamtengesetz (HBG) geregelt. Weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit sind in der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung (HessNVO) zu finden.

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten in Hessen ist in § 79 HBG geregelt. § 79 Abs. 1 HBG listet die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten positiv auf. Neben der Klausel zum „Zweitberuf" und der so genannten Fünftel-Vermutung als Versagungsgrund für die Genehmigung der Nebentätigkeit enthält das HBG in § 79 Abs. 2 S. 5 zusätzlich eine weitere 30-Prozent-Klausel. Diese Regelung bestimmt, dass die zuvor genannten Versagungsgründe noch einmal besonders zu prüfen sind, sofern aus der Nebentätigkeit ein Einkommen zu erwarten ist, das mehr als 30 Prozent der Jahresdienstbezüge bei Vollzeitbeschäftigung beträgt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. Mit dieser Regelung korrespondierend bestimmt § 80 Abs. 4 HBG, dass Beamtinnen und Beamte verpflichtet werden können, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Aufstellung über alle im jeweiligen Jahr ausgeübten Nebentätigkeiten und die daraus erzielten Entgelte und geldwerten Vorteile vorzulegen. Diese Aufstellung erfasst sowohl alle genehmigungspflichtigen als auch die anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten.

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind in § 80 HBG geregelt. Er entspricht inhaltlich der Bundesregelung (§ 66 BBG), weicht aber in der Struktur und in einigen Regelungspunkten von der Vorschrift des Bundes ab.
Genehmigungsfrei sind nach dem HBG nur die in § 80 Abs. 1 abschließend aufgezählten Nebentätigkeiten. Unentgeltliche Nebentätigkeiten sind nach dieser Regelung nicht grundsätzlich genehmigungsfrei. Für sich wiederholende gleichartige, schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten besteht gemäß § 80 Abs. 3 S. 2 HBG die Möglichkeit einer erleichterte Nachweispflicht. Nebentätigkeiten von geringem Umfang können durch Rechtsverordnung von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden (§ 80 Abs. 2 HBG).
Zu beachten ist, dass Beamtinnen und Beamte nach § 80 Abs. 4 HBG durch den Dienstvorgesetzten verpflichtet werden können, nach Ablauf jeden Kalenderjahres eine Aufstellung über alle im jeweiligen Jahr ausgeübten genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten vorzulegen. Diese Aufstellung umfasst auch die Entgelte und geldwerten Vorteile. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der 30-Prozent-Klausel in § 79 Abs. 2 S. 5 HBG (siehe oben).

Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung
Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn ist in § 78 HBG geregelt, der weitgehend inhaltsgleich mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 64 BBG) ist. Allerdings stellt § 78 Abs. 1 S. 2 HBG klar, dass die Nebentätigkeit unzulässig ist, wenn sie im Rahmen des Hauptamtes ausgeübt werden könnte.

Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, müssen an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie bestimmte Freibeträge übersteigen (vgl. beim Bund § 6 BNV). Nach der Regelung in § 2 Abs. 1 S. 1 HessNVO gelten in Hessen folgende Freibeträge pro Kalenderjahr, abgestuft nach Besoldungsgruppen:- 

A 1 bis A 8:-   3681,30 Euro
A 9 bis A 12:-  4294,85 Euro
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3:-  4908,40 Euro
B 2 bis B 5, C 4:-  5521,95 Euro
Ab B 6:-  6135,50 Euro

Die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 82 HBG geregelt und entspricht weitgehend der Bundesregelung (§ 67 BBG).

Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur
Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten ist in § 81 HBG geregelt. Hinsichtlich des zu entrichtenden Entgelts sieht der Nebentätigkeitsnutzungsentgelterlass (NtNutzEntErl) detaillierte Regelungen zum Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur bei Nebentätigkeit vor (siehe Angang).

NtNutzEntErl ist mit in die Gesetzessammlung des Anhangs aufzunehmen!

Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern
§ 83a HBG regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern. Er stimmt mit der Bundesregelung (§ 69a BBG) überein.

 


.>>>NEU aufgelegt April 2024

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