Besonderheiten beim Nebentätigkeitsrecht in Sachsen-Anhalt

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Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Sachsen-Anhalt ist in den §§ 64 bis 69a Beamtengesetz Sachsen Anhalt (BG LSA) geregelt. Entspechend der Regelung in § 69 BG LSA sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit in der Nebentätigkeitsverordnung von  Sachsen-Anhalt (NVO LSA) zu finden (siehe Anhang).

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 65 BG LSA geregelt, der inhaltlich weitgehend der Bundesregelung (§ 65 BBG) entspricht. Die Landesvorschrift nimmt allerdings gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 BG LSA die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter, unentgeltlicher Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft von Angehörigen von der Genehmigungspflicht aus. Die Ausübung öffentlicher Ehrenämter ist jedoch anzuzeigen (§ 64 Abs. 1 S. 1, 2. HS BG LSA).
Die Genehmigung muss gemäß § 65 Abs. 2 BG LSA schriftlich beantragt werden. Auch die Erteilung der Genehmigung muss schriftlich erfolgen. Die Genehmigung ist gemäß § 65 Abs. 4 BG LSA auf maximal drei Jahre zu befristen.
Die Versagungstatbestände (§ 65 Abs. 3 S. 3 BG LSA) stimmen mit der Bundesregelung (§ 65 Abs. 2 S. 2 BBG) überein. Für Nebentätigkeiten, die mit dem Hauptamt in einem Zusammenhang stehen, gibt es jedoch eine Sonderregelung. Für solche Tätigkeiten soll gemäß § 65 Abs. 3 S. 1 BG LSA in der Regel die Genehmigung versagt werden. Auf die Formulierung des „Zweitberufs" als Versagungsgrund für die Nebentätigkeitsgenehmigung verzichtet das BG LSA.
Für Nebentätigkeiten gilt gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 NVO LSA die Genehmigung allgemein erteilt, sofern  kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und das daraus erzielte Einkommen die Grenze von 100 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Nebentätigkeit ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 NVO LSA schriftlich anzuzeigen.

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind in § 66 BG LSA geregelt, der inhaltlich weitgehend mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 66 BBG) übereinstimmt. Die unentgeltliche Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft von Angehörigen ist gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3a (bzw. gemäß § BG LSA § 64 Abs. 1 S. 1 BG LSA) genehmigungsfrei.

Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung
Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn ist in § 64 Abs. 3 BG LSA geregelt, der weitgehend mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 64 BBG) übereinstimmt. Eine Delegationsbefugnis auf nachgeordnete Behörden ist abweichend von der Bundesregelung nicht normiert.
Für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten besteht grundsätzlich ein Vergütungsverbot. Soweit Vergütungen dennoch zulässig sind, müssen Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie die in § 6 Abs. 1 S. 1 NVO LSA  geltenden Freibeträge übersteigen (vgl. beim Bund § 6 BNV) und keine Ausnahmen gemäß § 7 NVO LSA Anwendung finden. Nach dieser Landesregelung gelten in Sachsen-Anhalt folgende Freibeträge pro Kalenderjahr, abgestuft nach Besoldungsgruppen:-
A 1 bis A 8:-   3.700 Euro
A 9 bis A 12:-  4.300 Euro
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, R 1 und R 2:-  4.900 Euro
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5:-  5.500 Euro
Ab B 6, ab R 6:-  6.100 Euro

Ausnahmen von der o. g. Abführungspflicht gelten gemäß § 7 NVO LSA bei Tätigkeiten während eine Urlaubs unter Wegfall der Besoldung und für Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung.
Die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 67 BG LSA inhaltsgleich mit der Bundesvorschrift (§ 67 BBG) geregelt.

Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur
Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten ist in § 68a BG LSA geregelt. In den §§ 9 bis 13 NVO LSA sind zur Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten detaillierte Ausführungsvorschriften normiert.

Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern
§ 69a BG LSA regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern. Er stimmt inhaltlich weitgehend mit der Bundesregelung (§ 69a BBG) überein.

 


 

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