Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung: Artikel 11

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Der Gesetzentwurf wurde von der Bundesregierung eingebracht und vom Bundestag beschlossen. Verkündet wurde das Gesetz am 30.06.2022

 

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung - Artikel 11 -

 

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 20c des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „4 800 Euro“ durch die Wörter „das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

2. In § 27a Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „450 Euro monatlich" durch die Wörter „monatlich den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. In § 27b Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „450 Euro monatlich“ durch die Wörter „monatlich den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

4. Dem § 85 Absatz 9 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Personen, die am 30. September 2022 nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. September 2022 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben von der Versicherungspflicht befreit, solange das für die Befreiung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 maßgebende Einkommen regelmäßig jährlich 4 800 Euro überschreitet. Sie können bis zum 31. März 2023 erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht zum 30. September 2022 enden soll.“


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Red 20231102

 

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