Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung: Artikel 9

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Der Gesetzentwurf wurde von der Bundesregierung eingebracht und vom Bundestag beschlossen. Verkündet wurde das Gesetz am 30.06.2022

 

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung - Artikel 9 -

 

Artikel 9
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 276b wie folgt gefasst:
„§ 276b Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich“.

2. Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.“

3. In § 162 Nummer 5 Satzteil vor Satz 2 werden die Wörter „monatlich 450 Euro“ durch die Wörter „das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze“ ersetzt.

4. § 163 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

(7) „ Bei Beschäftigten, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, berechnet sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.“

b) Absatz 10 wird aufgehoben.

5. In § 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „monatlich 450 Euro“ durch die Wörter „das Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze“ ersetzt.

6. § 167 wird wie folgt gefasst:
„§ 167
Freiwillig Versicherte
Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.“

7. § 168 Absatz 1 Nummer 1d wird wie folgt gefasst:
„1d. bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Absatz 7 bestimmt, von den Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen
von den Arbeitgebern,“.

8. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe e Satzteil nach Doppelbuchstabe cc wird jeweils die Angabe „450 Euro“ durch die Wörter „die Geringfügigkeitsgrenze“ ersetzt.

9. In § 194 Absatz 1 Satz 1 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 163 Absatz 10“ durch die Angabe „§ 163 Absatz 7“ ersetzt.

10. § 276b wird wie folgt gefasst:
„§ 276b
Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich § 134 des Vierten Buches findet nur Anwendung auf Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches), die sich nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b befreien lassen. Die Beiträge
werden von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Beschäftigten."


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Red 20231102

 

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