Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

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Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

Einige Nebentätigkeiten sind von der generellen Genehmigungspflicht des § 99 BBG ausgenommen. Diese genehmigungsfreien Nebentätigkeiten sind in § 100 Abs. 1 BBG geregelt und dort abschließend aufgeführt. Hierzu gehören
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 BBG),
2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit von Beamtinnen und Beamten (§ 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG),
3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten (§ 100 Abs. 1 Nr. 3 BBG),
4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten (§ 100 Abs. 1 Nr. 4 BBG).

Anzeigepflicht für genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

Viele genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind gemäß § 100 Abs. 2 S. 1 BBG anzeigepflichtig, sobald für die Nebentätigkeit ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet wird oder werden soll. Dies gilt für

  • schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten
  • selbständige Gutachtertätigkeit sowie
  • Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.
  


Die Mitteilung über die Nebentätigkeit ist formgebunden und hat schriftlich zu erfolgen. Die Anzeige ist dem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme der Nebentätigkeit zuzuleiten. Entsprechend dem Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes (vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a) hat sie mindestens zu enthalten:

  • die Art der Nebentätigkeit,
  • den zeitlichen Umfang,
  • den Auftrag- bzw. Arbeitgeber und
  • die voraussichtliche Höhe des Entgelts oder geldwerten Vorteils.

Sofern dem Beamten vor der Aufnahme der Nebentätigkeit noch keine konkreten Angaben möglich sind, muss er zumindest ungefähre Angaben machen. Spätere Änderungen sind unaufgefordert und unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) schriftlich nachzureichen. Dies betrifft auch die Konkretisierung der zunächst nur annähernden Angaben. Mit der Anzeige sind die Verpflichtungen zunächst erfüllt. Beamtinnen und Beamte können nun die Nebentätigkeit ohne weitere Rückmeldung aufnehmen. Einer schriftlichen Bestätigung des Dienstvorgesetzten bedarf es nicht.

Auskunftspflicht für genehmigungs- und anzeigefreie Nebentätigkeiten

Neben der Anzeigepflicht von genehmigungsfreien Nebentätigkeiten besteht nach § 100 Abs. 3 BBG unter bestimmten Voraussetzungen eine Auskunftspflicht auch für grundsätzlich anzeigefreie Nebentätigkeiten. Allerdings setzt das Auskunftsverlangen einen begründeten Anlass voraus. Dieser ist beispielsweise gegeben, wenn sich im Zusammenhang mit der Ausübung der Nebentätigkeit Anhaltspunkte für die Verletzung dienstlicher Pflichten ergeben. Die Auskunftspflicht umfasst regelmäßig die Art und den Umfang der Nebentätigkeit. Sofern erforderlich kann das Auskunftsverlangen auch auf andere Umstände wie beispielsweise den Namen des Auftraggebers oder die Höhe der erzielten Einnahmen erweitert werden (vgl. Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten  Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a).

Untersagung von genehmigungsfreien Nebentätigkeiten

Erst wenn dem Beamten eine Nebentätigkeit untersagt wurde, ist er an der Aufnahme bzw. weiteren Ausübung der Nebentätigkeit gehindert. Für die Untersagung von genehmigungsfreien Nebentätigkeiten reicht jedoch im Gegensatz zu genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten nicht die bloße Möglichkeit der Verletzung dienstlicher Pflichten aus. Vielmehr muss gemäß § 100 Abs. 4 BBG eine Verletzung dienstlicher Pflichten durch die Ausübung der Nebentätigkeiten vorliegen. Es bedarf für eine Untersagung also konkreter Tatsachen. Nach der Untersagung einer bereits ausgeübten Nebentätigkeit ist dem Betroffenen gemäß § 5 Abs. 3 BNV eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit zu gestatten, soweit dienstliche Interessen dies zulassen.

  

 


 

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