Nebentätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
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Nebentätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen des öffentlichen Dienstes

Ein wichtiger Bereich genehmigungsfreier (aber zumeist anzeigepflichtiger) Nebentätigkeiten stellen Tätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten dar. Bei diesen Selbsthilfeeinrichtungen handelt es sich zumeist um berufsständisch getragene oder zumindest berufsständisch orientierte Unternehmen. Sie dienen dem Zweck, Angehörigen des öffentlichen Dienstes berufsspezifische Bedingungen für Versicherungen, Geldanlage und Kreditgeschäfte sowie sonstige Finanzdienstleistungen zu gewähren – typische Aufgaben wie sie auch von den Selbsthilfeeinrichtungen wahrgenommen werden.

Zusammenschluss im Deutschen Beamtenwirtschaftsring e.V.

Nach fast 70 Jahren hat sich der DBW aufgelöst. Dem DBW gehörten die beiden großen Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes (dbb und DGB) sowie 14 weitere Selbsthilfeeinrichtungen an.

Die sogenannten Selbsthilfeeinrichtungen bestehen natürlich for und beraten und unterstützen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in vielen wichtigen Fragen. Gerade diese sogenannten Vertrauensleute haben in Kollegenkreisen einen guten Ruf. Schließlich kann sich ein Kollege eine fehlerhafte oder falsche Beratung weit weniger leisten als ein Vertreter, der dem Kollegenkontakt nicht tagtäglich ausgesetzt ist.

  


Genehmigungsfreiheit von Nebentätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen

Die Genehmigungsfreiheit für Nebentätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen liegt in der Entstehungsgeschichte der Nebentätigkeitsvorschriften begründet. Der Gesetzgeber hat die Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten beim Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe als wesentlich angesehen. Dem Wesen der Selbsthilfeeinrichtungen widerspricht es nicht, wenn sich auch Angestellte und Arbeiter – also nicht beamtete Kräfte – in Selbsthilfeeinrichtungen betätigen.

 

 

 

 

 



 

Die Formulierung des § 100 Abs. 1 Nr. 4 BBG bezieht sich sowohl auf Tätigkeiten in Gewerkschaften oder Berufsverbänden als auch in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten. Auch landesrechtliche Vorschriften sind überwiegend so gefasst und folgen damit dieser Interpretation. Unter Wahrung von Berufsinteressen verstehen Kommentatoren des Beamtenrechts, dass das Ziel der Betätigung nicht lediglich Gewinnerzielung oder das Herbeiführen anderer materieller Vorteile für die betreffenden Verbände und Einrichtungen oder die Betroffenen selbst sein darf. Vielmehr müsse zugleich die unmittelbare Förderung der Mitglieder der Verbände oder der Beamten durch die Inanspruchnahme der Verbände oder Selbsthilfeeinrichtungen angestrebt werden.

 

  

 


 

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