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Minijobs als Nebentätigkeit
Minijobs sind auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst interessant, die noch eine Nebentätigkeit ausüben möchten. Denn grundsätzlich kann neben der Hauptbeschäftigung nebenberuflich ein Minijob sozialversicherungsfrei ausgeübt werden.
Als Teil der so genannten Hartz-Reformen wurden zum 01.04.2003 mit dem „Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (BGBl. 2002 I 4621) die gesetzlichen Rahmenbedingungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse grundlegend verändert. In diesem Zusammenhang wurde auch die Möglichkeit geschaffen, zusätzlich zur beruflichen Hauptbeschäftigung einen Minijob sozialversicherungsfrei auszuüben. Von dieser Möglichkeit wird reger Gebrauch gemacht, wie Untersuchungen der Bundesagentur für Arbeit zeigen. Während die Zahl der Minijobs als alleinige Beschäftigung nur in verhältnismäßig geringem Umfang zugenommen hat, ist die Zahl der nebenberuflichen Minijobber nach nur einem Jahr seit Einführung der Regelung um mehr als das Doppelte auf über 1,5 Millionen Beschäftigte gestiegen.
Im Rahmen des Nebentätigkeitsrechts im öffentlichen Dienst sind Minijobs lediglich eine spezielle Form der Nebentätigkeit. Daher gelten auch für Minijobs uneingeschränkt die Bestimmungen, die bei der Ausübung einer Nebentätigkeit gelten (siehe oben). Darüber hinaus haben nebenberufliche Minijobber einige arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Besonderheiten zu beachten. Der Schwerpunkt der Ausführungen in diesem Kapitel liegt auf den so genannten 400-Euro-Minijobs, auf die sich nebenberufliche Tätigkeiten konzentrieren.
Neuregelungen bei geringfügigen Beschäftigungen
Minijobs sind geringfügige (Teilzeit-) Beschäftigungsverhältnisse, für die sozial- und steuerrechtliche Sonderregelungen gelten. Sie sind sowohl in der Wirtschaft als auch im Privathaushalt möglich. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Bereichen ist deshalb wichtig, weil Minijobs im Privathaushalt zusätzlich privilegiert sind.
Kennzeichen eines Minijobs
Wann ein Minijob vorliegt, hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 SGB IV definiert. Danach gibt es zwei Merkmale, von denen mindestens eines gegeben sein muss. So handelt es sich bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis um einen Minijob,
Berechnung der 400-Euro-Grenze bei Minijobs
Grundsätzlich gilt, dass das regelmäßige Monatseinkommen aus Minijobs die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht überschreiten darf (§ 8 Abs 1 Nr. 1 SGB IV). Sofern mehrere Minijobs ausgeübt werden, sind gemäß § 8 Abs 2 S. 1, 1. Alt. SGB IV die Einnahmen daraus zusammenzuzählen. Damit ergibt sich aufs Jahr bezogen eine Einkommensgrenze von 4.800 Euro (400 Euro x 12 Monate).
Bei der Berechnung der 400-Euro-Grenze werden alle für ein Jahr zu erwartenden Einnahmen aus einem Minijob berücksichtigt. Hierzu zählen neben dem laufenden monatlichen Entgelt auch vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese fließen zu je einem Zwölftel in die Berechnung des regelmäßigen Monatseinkommens ein. Entscheidend ist, dass das regelmäßige Monatseinkommen die 400-Euro-Grenze nicht überschreitet – oder anders ausgedrückt: Das Jahreseinkommen darf insgesamt nicht höher als 4.800 Euro sein.
Übersteigt das regelmäßige Monatseinkommen unvorhergesehen die 400-Euro-Grenze (und somit die Jahreseinkommensgrenze von 4.800 Euro), ist dies unschädlich, solange die Überschreitung nur in maximal zwei Monaten im Jahr vorkommt (z.B. weil eine Krankheitsvertretung übernommen wurde). Das heißt, ein höheres Einkommen als 400 Euro ist in bis zu zwei Monaten im Jahr unvorhergesehen zulässig, auch wenn dadurch mehr als 4.800 Euro Jahreseinkommen erzielt werden.
Problematisch wird es allerdings, wenn die Überschreitung der 400-Euro-Grenze nicht unvorhergesehen ist, sondern aufgrund vertraglich zugesicherter Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld erfolgt. Es steht also von vornherein fest, dass in bestimmten Monaten die Verdienstgrenze überschritten wird. Die Konsequenz ist, dass die Versicherungsfreiheit entfällt.
Die Gleitzone bei Überschreitung der 400-Euro-Grenze
Wenn das regelmäßige Monatseinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung die 400-Euro-Grenze überschreitet, wird das Beschäftigungsverhältnis insgesamt versicherungspflichtig. Dann zahlt der Arbeitgeber den üblichen vollen Beitrag zur Sozialversicherung. Auch der Arbeitnehmer wird sozialversicherungspflichtig. Allerdings tritt für ihn nicht sofort die volle Beitragspflicht ein. Der Einkommensbereich zwischen 400,01 Euro bis zur Einkommensgrenze von 800 Euro zählt gemäß § 20 Abs. 2 SGB IV zur so genannten Gleitzone. Hier gelten für den Beschäftigten niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung.
Bei der Bemessung der Beiträge wird nämlich nicht der volle Verdienst herangezogen. Der Beitrag wird nach einer bestimmten Formel errechnet. Dabei wächst der Beitragsanteil des Beschäftigten in diesem Einkommensbereich schrittweise von rund 4 Prozent bei einem Verdienst von 400,01 Euro bis auf einen Beitrag von rund 21 Prozent bei einem Verdienst von 800 Euro. Durch diese Regelung wird in der Gleitzone ein höheres Nettoeinkommen erzielt.
Nebenberufliche Ausübung von Minijobs
Auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes können neben ihrer Hauptbeschäftigung Minijobs ausüben. Allerdings ergibt sich aus dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Beschäftigten eine sozialrechtliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten einerseits sowie Beamtinnen und Beamten andererseits. Unterschieden wird danach, ob die Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.
- Arbeiter und Angestellte
Grundsätzlich darf gemäß § 8 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. SGB IV neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ein 400-Euro-Minijob sozialversicherungsfrei ausgeübt werden. Bei mehreren gleichzeitigen Minijobs bleibt nur der zuerst aufgenommene Minijob bis zur Einkommensgrenze von 400 Euro sozialversicherungsfrei. Alle weiteren Minijobs sind – unabhängig vom daraus erzielten Einkommen – sozialversicherungspflichtig und werden gemäß § 8 Abs. 2 SGB IV mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Diese Regelung gilt auch für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst, die in ihrer Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig sind.
Beamtinnen und Beamte sind nicht sozialversicherungspflichtig. Daher kommt für sie eine Zusammenrechnung der nebenberuflichen Minijobs mit der Hauptbeschäftigung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI nicht in Betracht. Daraus ergibt sich, dass sie nebenberuflich auch mehrere Minijobs versicherungsfrei ausüben können, solange das Einkommen daraus die 400-Euro-Grenze nicht übersteigt.
Sozial- und steuerrechtliche Besonderheiten
Minijobs sind für die Beschäftigten grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Die Arbeitnehmer zahlen also keine Sozialabgaben für die Renten- oder Krankenversicherung (§ 5 Abs. 2 SGB VI bzw. § 7 Abs. 1 SGB V). Auch in der Arbeitslosenversicherung bleibt der Minijob unberücksichtigt.
Dafür übernimmt der Arbeitgeber eine Sozialversicherungspauschale, in der in der Regel Beiträge für die Renten- und Krankenversicherung enthalten sind.
Rentenversicherung
Bei normalen Minijobs in der Wirtschaft zahlt der Arbeitgeber pauschal 28,1 Prozent des Arbeitsentgelts an die Sozialversicherung. In dieser Pauschale ist gemäß § 172 Abs. 3 SGB VI ein 15-prozentiger Anteil für die Rentenversicherung enthalten. Dieser Anteil des Arbeitgebers wird unabhängig vom sozialversicherungsrechtlichen Status der Beschäftigten erhoben und ist somit auch für nebenberufliche Minijobber zu entrichten, die eine versicherungsfreie Hauptbeschäftigung ausüben (also auch für Beamtinnen und Beamte).-
Ansprüche aus der Arbeitgeberpauschale
Aus der Pauschale des Arbeitgebers können Minijobber (auch Beamtinnen und Beamte) Rentenvorteile ableiten. Zum einem bekommen Minijobber anteilig Wartezeiten für die Rentenversicherung angerechnet. Die Erfüllung von Wartezeiten ist eine wichtige Voraussetzung, um das volle Anspruchsspektrum aus der Rentenversicherung zu erwerben. Außerdem steigert sich durch die Arbeitgeberpauschale anteilig auch die Höhe des Rentenanspruchs. Allerdings entspricht die Pauschale von 15 Prozent nicht dem vollwertigen Rentenbeitrag, der derzeit 19,9 Prozent beträgt. Daher steigern sich die Wartezeiten und der Rentenanspruch auch nur anteilig.
Aufstockung der Arbeitgeberpauschale
Nachteile aus der anteiligen Anrechnung können Minijobber ausgleichen, indem sie die 15-prozentige Pauschale bis zum vollen Beitragssatz aufstocken. Darüber hinaus haben sie gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI die Möglichkeit, auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob zu verzichten. So können Minijobber ihren späteren Rentenanspruch erhöhen und auch wesentlich schneller ihre Wartezeiten erfüllen.
Den Aufstockungsbetrag von 4,9 Prozent bis zum vollen Beitragssatz zahlt allein der Arbeitnehmer. Der Betrag wird von seinem Arbeitsentgelt einbehalten und durch den Arbeitgeber abgeführt. Für den Minijobber verringert sich also das Nettoeinkommen zugunsten des Rentenanspruchs. Für den Arbeitgeber ändert sich finanziell nichts. Er zahlt weiterhin pauschal 15 Prozent in die Rentenversicherung ein.
Zu beachten ist der gesetzliche Mindestbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 30,85 Euro (das entspricht 19,9 Prozent von 155 Euro). Er ist auch zu entrichten, wenn das Einkommen weniger als 155 Euro beträgt, und muss allein vom Arbeitnehmer aufgebracht werden. Bei einem Einkommen von unter 155 Euro erhöht sich somit der Aufstockungsanteil prozentual immer mehr, je geringer der Verdienst ist.
Vorteile aus der Aufstockung für nebenberuflich tätige Minijobber
Wer einen Minijob nebenberuflich ausübt, sollte genau prüfen, ob eine Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages wirklich vorteilhaft ist, insbesondere wenn der Verdienst im Minijob niedriger als 155 Euro ist. Nebenberufliche Minijobber haben durch die Hauptbeschäftigung bereits eine Altersgrundsicherung.
Arbeiter und Angestellte sollten beachten, dass sie schon in ihrer hauptberuflichen Tätigkeit vollwertige Versicherungsbeiträge zahlen und die nötigen Wartezeiten erwerben. Als Vorteil bleibt die Erhöhung des Rentenanspruchs durch die Aufstockung. Bei einem Verdienst unter 155 Euro im Monat wird dieser Vorteil jedoch zunehmend teurer.
Beamtinnen und Beamte können theoretisch ebenfalls Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Zu beachten ist aber, dass nach der derzeitigen Rechtslage gemäß § 55 BeamtVG die erworbenen Rentenansprüche auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden. Somit haben Beamtinnen und Beamte aus ihren Rentenansprüchen derzeit keinen Einkommensvorteil. Unabhängig von § 55 BeamtVG wäre eine Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge für Beamtinnen und Beamte ohnehin nur dann sinnvoll, wenn ersichtlich ist, dass ein Minijob über viele Jahre hinweg (mindestens fünf Jahre) ausgeübt wird oder bereits Vorversicherungszeiten bestehen. Denn Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist immer die Erfüllung der Wartezeiten.
Informationspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist gemäß § 2 Abs. 1, S. 3 Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet, Minijobber über die Möglichkeit der Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages zu informieren. Der Beschäftigte kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und so auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verzichten. Erfolgt diese Verzichtserklärung in den ersten zwei Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit, tritt die Versicherungspflicht mit Beginn der geringfügigen Beschäftigung ein. Die Erklärung kann aber auch noch später abgegeben werden, wenn der Minijob schon lange besteht. Dann gilt die Versicherungspflicht aber nur zukünftig. Eine einmal abgegebene Verzichtserklärung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es gilt bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses die Versicherungspflicht. Für neue Minijobs muss erneut der Verzicht erklärt werden. Werden mehrere Minijobs ausgeübt, gilt eine Verzichtserklärung gegenüber einem Arbeitgeber auch für alle anderen Minijobs. In diesem Fall wirkt die Versicherungspflicht so lange, bis kein Minijob mehr ausgeübt wird.
Krankenversicherung
Der Arbeitgeber zahlt bei einem Minijob in der Wirtschaft pauschale Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 13 Prozent. Anders als bei der Rentenversicherung kann der Minijobber hieraus jedoch keine eigenen Ansprüche ableiten.
Die Pauschale zur Krankenversicherung ist vom Arbeitgeber nur abzuführen, wenn der Minijobber Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist. Besteht eine Versicherung in einer privaten Krankenversicherung (PKV) oder keine Versicherung, so entfällt die Krankenversicherungspauschale. Der finanzielle Vorteil liegt allein beim Arbeitgeber.
Beschäftigte müssen keine eigenen Krankenkassenbeiträge auf ihr Einkommen aus dem Minijob zahlen. Das gilt nach neuerer Rechtsprechung auch für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Das im Rahmen eines Minijobs erzielte Arbeitsentgelt darf bei der Bemessung des freiwilligen Krankenversicherungsbeitrages nicht mit herangezogen werden. Zwar richten sich nach § 240 Abs. 1 SGB V die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwillig Versicherten grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Allerdings ist die pauschale Abgabenregelung bei Minijobs eine spezielle und abschließende Regelung für Minijobs. Die Beitragspflicht aus dem Minijob ist mit der Arbeitgeberpauschale auch für einen freiwillig Versicherten abgegolten.
Arbeitslosenversicherung und Umlage
Alle seit dem 01.04.2003 abgeschlossenen Minijobs sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Für einen Minijob müssen keinerlei Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt werden – auch nicht vom Arbeitgeber. Daher erwirbt der Beschäftigte aus einem Minijob auch keinerlei Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung. Außerdem werden Minijobs bezüglich der Arbeitslosenversicherung nicht zur Hauptbeschäftigung hinzugezählt – unabhängig davon, ob ein oder mehrere Minijobs nebenberuflich ausgeübt werden.
Schließlich hat der Arbeitgeber noch 0,1 Prozent Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zu zahlen.
Steuern
Auch auf Minijobs sind Steuern zu entrichten. Für Minijobs gibt es die Möglichkeit der einheitlichen Pauschalbesteuerung in Höhe von 2 Prozent des Arbeitsentgelts, in der bereits Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag enthalten sind (§ 40a Abs. 2 EStG). Bei dieser Form der Besteuerung wird auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet. Allerdings wird die pauschale Lohnsteuer beim Lohnsteuerjahresausgleich nicht mit berücksichtigt.
Die einheitliche Pauschalsteuer ist vom Arbeitgeber zusammen mit den Sozialabgaben an die Minijob-Zentrale abzuführen. Gemäß § 40 Abs. 3 EStG kann er die Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzen und vom Nettolohn einbehalten. Die Pauschalsteuer gilt dann als zugeflossener Arbeitslohn und ist auch bei der Einhaltung der 400-Euro-Grenze mit zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der ausgezahlte Nettolohn und die daneben vom Arbeitgeber abgeführten Steuern als Bruttoeinkommen zusammenzurechnen sind. Die Summe darf die 400-Euro-Grenze nicht überschreiten.
Die einheitliche Pauschalsteuer wird in der Regel wegen des niedrigen Steuersatzes und wegen des wesentlich unkomplizierteren Erhebungsverfahrens für alle Beteiligten vorteilhafter sein als eine Besteuerung über die Lohnsteuerkarte des Minijobbers. Alternativ kann jedoch auch ein Minijob wie üblich über die Lohnsteuerkarte versteuert werden. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich dann nach der Lohnsteuerklasse. Dies wirkt sich vor allem für nebenberufliche Minijobber in der Regel zunächst nachteilig aus, denn nebenberufliche Minijobber werden ihre Lohnsteuerkarte bereits für die Hauptbeschäftigung eingereicht haben. Daher wird für den Minijob eine zweite Lohnsteuerkarte benötigt, für die grundsätzlich die ungünstigere Steuerklasse VI eingetragen wird. Das bedeutet, dass höhere Steuern zu zahlen sind, die das Nettoeinkommen entsprechend verringern. Allerdings besteht bei der Versteuerung über die Lohnsteuerkarte auch die Möglichkeit, dass die auf den Minijob gezahlte Lohnsteuer beim Lohnsteuerjahresausgleich mit berücksichtigt wird (anders als bei der 2-prozentigen Pauschalsteuer). Im Jahresausgleich können dann eventuell steuermindernde Vorteile geltend gemacht und die auf den Minijob gezahlte Lohnsteuer ganz oder teilweise wieder zurückverlangt werden.
Zuständigkeit für die Einziehung der Abgaben
Für die Einziehung der Abgaben bei geringfügigen Beschäftigungen ist gemäß § 28i SGB IV die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft zuständig, die als Trägerin der Rentenversicherung fungiert. Für die Abführung der Beiträge ist der Arbeitgeber verantwortlich. Für Minijobs im Privathaushalt gilt das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren.
Minijobs im Privathaushalt
Von den normalen Minijobs in der Wirtschaft unterscheidet das Gesetz die Minijobs im Privathaushalt gemäß § 8a SGB IV. Die oben beschriebenen Regelungen gelten auch hier. Allerdings hat der Gesetzgeber noch einmal zusätzliche Anreize geschaffen, damit Beschäftigungsverhältnisse in diesem Bereich legalisiert werden. Durch geringere Abgabenpauschalen bei der Sozialversicherung erhalten Minijobs in Privathaushalten eine zusätzliche Förderung. Außerdem kann der private Arbeitgeber gemäß § 35a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerliche Vorteile geltend machen, in dem er 10 Prozent der durch den Minijob entstehenden Kosten (jedoch maximal 510 Euro pro Jahr) von seiner Einkommensteuer abzieht.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn der Beschäftigte Tätigkeiten in einem privaten Haushalt verrichtet, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden. Solche Tätigkeiten sind alle so genannte haushaltsnahen Dienstleistungen wie Kochen, Putzen, Waschen, aber auch das Erledigen von Einkäufen oder Gartenarbeit. Selbst die Pflege von Kindern oder pflegebedürftigen Menschen zählt dazu. Der Tätigkeitsbereich muss sich auf diese haushaltsnahen Dienstleistungen beschränken. Andere Dienstleistungen geschäftlicher Art (z. B. als Verkaufskraft in einem dem Haushalt angeschlossenen Geschäft) dürfen für denselben Arbeitgeber nicht erbracht werden, wenn die Förderung als Minijob im Privathaushalt in Anspruch genommen werden soll. Es können aber neben einem Minijob im Privathaushalt auch weitere Minijobs für andere Arbeitgeber in der Wirtschaft oder in einem anderen Privathaushalt ausgeübt werden.
Außerdem ist zu beachten, dass für einen Minijob im Privathaushalt nur eine Privatperson (juristisch: natürliche Person) als Arbeitgeber in Betracht kommt. Sofern die haushaltsnahe Tätigkeit jedoch durch ein (externes) Dienstleistungsunternehmen veranlasst wird, handelt es sich um einen gewerblichen Minijob in der Wirtschaft, so dass die spezielle Förderung für Privathaushalte nicht mehr greifen würde.
Sozialrechtliche Privilegierung
Auch bei Minijobs im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber pauschale Sozialabgabe und Steuern an die Bundesknappschaft. Die Sozialversicherungspauschale ist jedoch geringer. So zahlt der Arbeitgeber bei Minijobs im Privathaushalt nur insgesamt 10,6 Prozent Abgabenpauschale an die Sozialversicherung – je 5 Prozent für die Rentenversicherung und die Krankenversicherung (sofern eine Versicherung in der GKV gegeben ist) sowie (seit dem 01.01.2006) einen einheitlichen Unfallversicherungsbeitrag von 1,6 Prozent. Daraus ergibt sich allerdings ein besonderer Nachteil für Minijobber, die vollwertige Rentenversicherungsansprüche erwerben möchten und daher auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verzichten (siehe oben S. [Rentenversicherung]). Da der Arbeitgeber bei Minijobs in Privathaushalten nur 5 Prozent Rentenversicherungspauschale zahlen muss, ist der vom Minijobber zu tragende Eigenanteil entsprechend höher. Es müssen 14,9 Prozent aufgebracht werden, damit der volle Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,9 Prozent erreicht wird.
Beschäftigung von Familienangehörigen im Privathaushalt
Grundsätzlich können auch Familienangehörige als geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt angestellt werden. Problematisch ist allerdings die Einstellung eines Familienangehörigen, der demselben Haushalt angehört, in dem die haushaltsnahen Dienstleistungen erbracht werden sollen. Um Missbrauch zu verhindern, ist ein Beschäftigungsverhältnis unter Eheleuten oder von unterhaltspflichtigen Kindern, die im Haushalt ihrer Eltern wohnen, grundsätzlich nicht zulässig.
Anmeldeverfahren für Minijobs im Privathaushalt
Die Anmeldung eines Beschäftigten im Privathaushalt erfolgt durch den Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft durch das so genannte Haushaltsscheckverfahren. Bei diesem vereinfachten Melde- und Beitragsverfahren wird ein Vordruck benutzt (der Haushaltsscheck), der vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten zu unterschreiben ist. Auf der Grundlage dieses Haushaltsschecks werden von der Minijob-Zentrale die Sozialversicherungsbeiträge sowie die gegebenenfalls abzuführende Pauschalsteuer und die Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz berechnet. Mit der ersten Einreichung des Haushaltsschecks erteilt der Arbeitgeber der Bundesknappschaft eine Einzugsermächtigung für alle anfallenden Abgaben im Zusammenhang mit dem Minijob. Die fälligen Zahlungen werden dann zweimal im Jahr (am 15.01. und 15.07.) rückwirkend für die vergangenen Monate im Lastschriftverfahren eingezogen.
Arbeitsrecht im Minijob
Arbeitsrechtlich sind Minijobs nicht anders zu behandeln als normale Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse. Auch für Minijobs gilt das normale Arbeitsrecht. Die Grundlagen des Beschäftigungsverhältnisses werden im Arbeitsvertrag festgelegt und falls vorhanden durch Tarif- oder Betriebsvereinbarungen konkretisiert. Gesetzliche Vorschriften und die Rechtsprechung sind zu beachten.
Arbeitsvertrag
Minijobber haben bei Beschäftigungen über einen Monat gemäß § 2 NachwG Anspruch auf Aushändigung eines schriftlichen Arbeitsvertrages, in dem die wesentlichen Vertragsbedingungen aufgeführt sind. Hierzu zählt das Gesetz:
Zudem ist der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 1, Satz 3 NachwG verpflichtet, Minijobber über die Möglichkeit der Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages zu informieren.
Kündigungsschutz und Fristen
Auch für Minijobber sind bei einer ordentlichen Kündigung mindestens die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzuhalten. Das gilt für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer. Die normale Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Ab zwei Jahren Beschäftigungszeit verlängern sich die Kündigungsfristen in bestimmten Intervallen. Je nach Dauer der Beschäftigung kann die Kündigungsfrist sie schließlich bis zu sieben Monate (bei einer 20-jährigen Beschäftigungszeit) betragen. In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Probezeit muss jedoch im Arbeitsvertrag vereinbart sein und darf längsten sechs Monate betragen.
In Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Beschäftigten (seit dem 01.01.2004, vorher fünf) gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Hieraus können auch Minijobber einen allgemeinen Kündigungsschutz ableiten, sofern das Beschäftigungsverhältnis länger als sechs Monate andauert (§ 23 Abs. 1 KSchG). Gemäß § 1 Abs. 1 KSchG ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist (die Kündigung also
verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt war). Darüber hinaus gilt für einige Personengruppen ein besonderer Kündigungsschutz (z. B. für Schwangere oder schwerbehinderte Menschen).
Neben der ordentlichen Kündigung ist auch eine außerordentliche Kündigung „aus wichtigem Grund" möglich. Eine solche Kündigung ist an strenge Voraussetzungen gebunden (z. B. schwerwiegende Verstöße gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag). Sie kann aber fristlos erfolgen.
Unabhängig vom Kündigungsschutz ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 623 BGB nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Eine Kündigung per E-Mail ist unwirksam.
Schwangere Minijobberinnen genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Sie dürfen während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Außerdem besteht während der Mutterschutzfrist keine Verpflichtung zu arbeiten. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet acht Wochen danach.
Urlaub
Auch Minijobber haben Anspruch auf anteiligen Erholungsurlaub. Während des Urlaubs wird das regelmäßige Entgelt weitergezahlt, obwohl der Arbeitnehmer keine Dienstverpflichtungen hat. Alle Arbeitnehmer haben gemäß § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub, der für Vollzeitbeschäftigte 24 Werktage pro Jahr beträgt. Als Werktag zählt auch der Sonnabend. Entsprechend der Anzahl der Arbeitstage in der Woche haben auch Minijobber Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Es gilt die folgende Berechnung:
Diese Formel gewährleistet, dass jeder Arbeitnehmer in der Regel vier Wochen Erholungsurlaub pro Jahr erhält – unabhängig davon, an wie vielen Werktagen er pro Woche arbeitet. Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können einen längeren Urlaubsanspruch festlegen, der dann auch für Minijobber gilt. Schwerbehinderte haben gemäß § 47 (Schwerbehindertengesetz) SchwbG einen zusätzlichen Anspruch auf fünf weitere Tage Urlaub. Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch besteht in der Regel nach sechs Monaten. Bei kürzerer Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer einen anteiligen Anspruch.
Urlaub muss beantragt und vom Arbeitgeber genehmigt werden. Dabei hat der Arbeitgeber gemäß § 7 BUrlG die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
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