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Sachsen-Anhalt: Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNVO LSA): § 1 bis 15
vom 4. September 2021, zuletzt geändert am 13. Oktober 2021 (GVBl. LSA S. 506)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Nebentätigkeit
Abschnitt 2
Anzeigepflicht und Untersagung von Nebentätigkeiten
§ 3 Pflicht zur Anzeige einer Nebentätigkeit
§ 4 Untersagung von Nebentätigkeiten
Abschnitt 3
Vergütung und Ablieferung
§ 5 Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
§ 6 Ablieferungspflicht
Abschnitt 4
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn
§ 7 Genehmigungspflicht
§ 8 Allgemeine Genehmigung
§ 9 Nutzungsentgelt, Grundsätze
§ 10 Höhe des Nutzungsentgeltes
§ 11 Verfahren
Abschnitt 5
Besondere Bestimmungen für Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung
§ 12 Privatärztliche Leistungen
§ 13 Höhe des Nutzungsentgeltes für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten
Abschnitt 6
Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 14 Übergangsregelung
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNVO LSA)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das an den Hochschulen hauptberuflich tätige beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne der § 33a Abs. 1 und § 116 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Die §§ 73 bis 81 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372), sowie die Nebentätigkeitsverordnung vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 456) finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für das im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal gilt diese Verordnung entsprechend.
§ 2 Nebentätigkeit
(1) Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung nach § 73 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Abweichend von Absatz 1 können im Bereich des weiterbildenden Studiums auch in Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehr- und Unterrichtstätigkeiten gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt als Nebenamt übertragen werden. Sie gilt als Nebentätigkeit im Sinne des § 74 des Landesbeamtengesetzes. In begründeten Fällen können in diesem Bereich auch konzeptionelle Aufgaben als Nebentätigkeit übertragen werden. Diese Tätigkeiten müssen über die jeweils dienstlich festgelegte und auch erbrachte Lehrverpflichtung hinausgehen und nicht mit einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung verbunden sein.
(3) Nebentätigkeiten nach Absatz 1 dürfen nicht unter irreführender Verwendung der Bezeichnung der Hochschule oder einer Hochschuleinrichtung oder unter einer sonstigen Bezeichnung ausgeübt werden, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eine dienstliche Tätigkeit im Hauptamt. Satz 1 gilt für sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Nebentätigkeiten, insbesondere für die Rechnungslegung.
Abschnitt 2
Anzeigepflicht und Untersagung von Nebentätigkeiten
§ 3 Pflicht zur Anzeige einer Nebentätigkeit
(1) Jede Nebentätigkeit ist rechtzeitig vor ihrer Aufnahme schriftlich gegenüber der jeweiligen Dekanin oder dem jeweiligen Dekan anzuzeigen. Für die Nebentätigkeiten der Dekaninnen und der Dekane sowie der Prorektorinnen und Prorektoren nimmt die Befugnisse nach Satz 1 die Rektorin oder der Rektor oder die Präsidentin oder der Präsident wahr. Für die Nebentätigkeiten der Rektorinnen und Rektoren und Präsidentinnen und Präsidenten nimmt die Befugnisse nach Satz 1 das für die Hochschulen zuständige Ministerium wahr.
(2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind Angaben zu machen über:
1. Art, Umfang und Dauer der Nebentätigkeit,
2. die Auftraggeberin oder dem Auftraggeber sowie die voraussichtliche Höhe des Entgelts und der geldwerten Vorteile,
3. die zeitliche Beanspruchung durch alle bisher von der oder dem Anzeigenden ausgeübten Nebentätigkeiten,
4. sonstige Tatsachen, die zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 76 des Landesbeamtengesetzes führen können, und
5. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn.
Jede Änderung ist der Dekanin oder dem Dekan unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Nicht anzuzeigen sind wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten sowie Vortragstätigkeiten sowie mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten, wenn sie für ein Entgelt von nicht mehr als insgesamt 500 Euro monatlich ausgeübt werden.
§ 4 Untersagung von Nebentätigkeiten
(1) Die Nebentätigkeit ist zu untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn zu besorgen ist, dass sie dienstliche Interessen im Sinne des § 76 des Landesbeamtengesetzes beeinträchtigt.
(2) Soweit bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern die Vorschriften über die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten nicht anzuwenden sind, ist bei ihnen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Regel zu besorgen, wenn diese den zeitlichen Umfang der Dienstaufgaben eines durchschnittlichen individuellen Arbeitstages wöchentlich übersteigen. In der vorlesungs-, unterrichts- und prüfungsfreien Zeit sind Ausnahmen von dieser Begrenzung zulässig, soweit dadurch die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dienstlichen Pflichten nicht beeinträchtigt wird.
(3) Dienstliche Interessen im Sinne des Absatzes 1 werden nicht beeinträchtigt, wenn es sich um
1. schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten,
2. Vortragstätigkeiten,
3. die Herausgabe und die Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen,
4. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten oder
5. die Tätigkeit von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Rechtswissenschaft als
a) Prozessvertreterinnen und Prozessvertreter vor dem Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsgerichten der Länder,
b) Prozessvertreterinnen und Prozessvertreter vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes und vor internationalen Gerichten,
c) Verteidigerinnen und Verteidiger vor Gerichten oder
d) Richterinnen und Richter ohne Residenzpflicht und ohne laufende Bezüge an internationalen Gerichten
handelt.
(4) Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme eingeschränkt, beziehungsweise ganz oder teilweise untersagt, soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit dienstliche Interessen dies zulassen.
Abschnitt 3
Vergütung und Ablieferung
§ 5 Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
(1) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des § 74 des Landesbeamtengesetzes wird eine Vergütung regelmäßig nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden für
1. Gutachtertätigkeiten,
2. Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann, und
3. Tätigkeiten, deren Ausübung ohne Zahlung einer Vergütung der Beamtin oder dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
(2) Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt angemessen entlastet wird.
§ 6 Ablieferungspflicht
(1) Abweichend zu den in § 9 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung festgesetzten Vergütungsbeträgen wird für Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen
1. C 2 bis C 3, W 1 und W 2.......6 000 Euro und
2. C 4 und W 3.............................7 000 Euro
festgesetzt. Für das übrige hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 33a Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gilt der unter Satz 1 Nr. 1 benannte Betrag.
(2) Eine Ablieferungspflicht auf Vergütungen aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 74 des Landesbeamtengesetzes besteht nicht für
1. Lehr-, Unterrichts-, Prüfungs- oder Vortragstätigkeiten,
2. schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten,
3. Tätigkeiten als gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich bestellte Sachverständige,
4. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen, der anwendungsbezogenen oder der künstlerischen Forschung,
5. eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit,
6. Gutachtertätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten oder Tierärztinnen und Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
7. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen der in Nummer 6 genannten Personen, für die Gebühren nach den Gebührenordnungen zu zahlen sind,
8. Arbeitnehmererfindungen,
9. Tätigkeiten, die ausschließlich während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ausgeübt werden,
10. Tätigkeiten als Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter für eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
11. Tätigkeiten im Wissenschaftsmanagement, insbesondere geschäftsführende oder administrative Tätigkeiten bei von Bund und Ländern finanzierten überregionalen Wissenschaftsorganisationen und ihren Forschungs- und Bildungseinrichtungen,
12. Objektplanung für Freianlagen, Leistungen für Tragwerksplanung, Erstellung von Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen, Landschaftsplänen, Grünordnungsplänen und landschaftspflegerischen Plänen sowie sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Plänen öffentlicher Auftraggeber und
13. Lehrtätigkeiten im Bereich des weiterbildenden Studiums, wenn diese über die dienstlich festgelegte und auch erbrachte Lehrverpflichtung hinausgeht und nicht mit einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung verbunden ist. Dies gilt auch für Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3.
(3) Die Pflicht zur Zahlung von Nutzungsentgelt nach den Maßgaben der §§ 8 bis 10 und § 13 bleibt bestehen.
Abschnitt 4
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn
§ 7 Genehmigungspflicht
(1) Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes Sachsen-Anhalt für Nebentätigkeiten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die jeweilige Dekanin oder dem jeweiligen Dekan. Dies gilt auch für solche Einrichtungen, Material und Personal, welche oder welches der Universität durch das Universitätsklinikum zur Verfügung gestellt werden. Diese Pflicht gilt nicht für Bibliotheken.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen und insbesondere befristet erteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme besteht nicht. Führt die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, so ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Genehmigung ist ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nicht entrichtet wird.
(3) Personal darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlass der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben wirksam.
§ 8 Allgemeine Genehmigung
Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder der Hochschule gilt als allgemein genehmigt, soweit
1. die Nebentätigkeit die Erfüllung der Dienstaufgaben fördert,
2. nicht zu befürchten ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden,
3. die Inanspruchnahme für die jeweilige Nebentätigkeit nicht länger als voraussichtlich drei Monate dauert,
4. ein Umgang mit gefährlichen, insbesondere radioaktiven Stoffen gemäß der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3475), in der jeweils geltenden Fassung nicht vorgesehen ist und
5. die wissenschaftlichen Ergebnisse der Nebentätigkeit öffentlich zugänglich sein sollen.
§ 9 Nutzungsentgelt, Grundsätze
(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat die Beamtin oder der Beamte ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entrichten. Das Nutzungsentgelt richtet sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Beamte sind sie als Gesamtschuldner zur Zahlung des Nutzungsentgelts verpflichtet.
(2) Ein Nutzungsentgelt wird abweichend von § 7 der Nebentätigkeitsverordnung nicht erhoben, wenn der Wert der in Absatz 1 benannten Inanspruchnahme für sämtliche Nebentätigkeiten im Kalenderjahr den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.
§ 10 Höhe des Nutzungsentgelts
(1) Das Nutzungsentgelt wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen. Es beträgt
1. 10 v. H. für die Inanspruchnahme von Personal,
2. 5 v. H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
3. 5 v. H. für den Verbrauch von Material und
4. 10 v. H. für den erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material
der in Satz 1 erzielten Bruttovergütung.
(2) Der nach § 5 Abs. 2 der Nebentätigkeitsverordnung zu stellende Antrag auf Bemessung des Nutzungsentgelts nach tatsächlichen Kosten ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach der pauschalierten Festsetzung des Nutzungsentgelts zu stellen. Eine Berechnung nach tatsächlichen Kosten unterbleibt, wenn die Vergütung den Betrag von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
§ 11 Verfahren
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben über Art und Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn sowie die aus der Nebentätigkeit erzielten Entgelte und geldwerten Vorteile zu machen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind die Angaben für die Berechnung halbjährlich mitzuteilen. Auf Verlangen sind entsprechende Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen, Bankbelege und sonstige Nachweise vorzulegen. Diese Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen festzusetzen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind von Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 50 v. H. des zuletzt festgesetzten halbjährlichen Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag von 2 000 Euro überstiegen hat.
(3) Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monats nach Festsetzung fällig. Die Abschlagszahlungen sind zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig.
(4) Wird das Nutzungsentgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbehelfen von dem rückständigen Betrag ab Fälligkeit ein jährlicher Zuschlag in Höhe von 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu erheben.
(5) Das abzuführende Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn kann im Wege der Schätzung festgesetzt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin hierüber keine Auskunft gibt oder über seine oder ihre Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, zu deren Führung er oder sie verpflichtet wurde. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die nach Lage des jeweiligen Einzelfalles für die Schätzung von Bedeutung sind. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen. Durch die Berichtigung wird die Fälligkeit nicht berührt.
Abschnitt 5
Besondere Bestimmungen für Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung
§ 12 Privatärztliche Leistungen
(1) Für Professorinnen und Professoren, die zu Klinik- oder Institutsdirektorinnen und Klinik- oder Institutsdirektoren oder zu Leiterinnen und Leitern eines sonstigen klinischen Bereichs bestellt sind und denen nach Maßgabe der Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 14. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 22 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 129), das Recht erteilt worden war, Patientinnen und Patienten des Universitätsklinikums, die wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, persönlich zu beraten und zu behandeln sowie für sie Untersuchungen von Proben durchzuführen und dafür ein besonderes Honorar zu fordern, steht dieses Recht weiterhin zu. Gleiches gilt für die ambulante Behandlung von Privatpatientinnen und Privatpatienten im Universitätsklinikum, wenn diese die persönliche Leistung der Professorin oder des Professors wünschen.
(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen grundsätzlich nur innerhalb des Universitätsklinikums ausgeübt werden.
(3) Den in Absatz 1 genannten Professorinnen und Professoren wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Universitätsklinikums für diese Nebentätigkeiten allgemein genehmigt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Im Übrigen gilt § 11 entsprechend.
(4) Keine Nebentätigkeit liegt vor, wenn Klinik- oder Institutsdirektorinnen und Klinik- oder Institutsdirektoren oder Leiterinnen und Leiter von sonstigen klinischen Bereichen, mit denen das Universitätsklinikum gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 16 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 118), in der jeweils geltenden Fassung eine leistungsbezogene Vergütung auf privatrechtlicher Grundlage (Chefarztvertrag) abgeschlossen hat, wahlärztliche Leistungen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben erbringen.
§ 13 Höhe des Nutzungsentgelts für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten
(1) Als pauschaliertes Nutzungsentgelt bei ärztlicher und zahnärztlicher Nebentätigkeit im stationären oder teilstationären Bereich ist ab dem 1. September 2021 zu entrichten:
1. ein Betrag in Höhe der Kostenerstattung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2789) und
2. zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal und Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils ein Betrag in Höhe von 20 v. H. des um den Wahlarztabschlag nach § 6a Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1470), oder nach § 7 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661), verminderten Rechnungsbetrages.
Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung nicht erlangt worden, entfällt die Erstattung nach Satz 1 Nr. 2; Grundlage für die Berechnung der Kostenerstattung nach Satz 1 Nr. 1 sind in diesem Fall die für die Leistung üblicherweise geforderten Gebühren oder die in Rechnung gestellten Gebühren.
(2) Das Nutzungsentgelt bei ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen einschließlich Gutachten besteht aus den Sachkosten nach Spalte 6 des Tarifs der deutschen Krankenhausgesellschaft für die Abrechnung der stationären Nebenleistungen und der ambulanten Leistungen in den Krankenhäusern (DKG-NT) sowie nach Spalte 6 des Kostentarifs für zahn-, mund- und kieferärztliche Leistungen (ZMK-NT) einschließlich der dazu ergangenen Tarifbestimmungen - Kostenerstattung - sowie dem Vorteilsausgleich in Höhe von 30 v. H. der um die Kostenerstattung verminderten jährlichen Bruttovergütung. Ein höherer Prozentsatz kann zwischen dem Dienstherrn und der Beamtin oder dem Beamten vereinbart werden.
(3) Als Kostenerstattung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes bei sonstigen stationären oder teilstationären Krankenhausleistungen, insbesondere Gutachten, wird, soweit die Gebührenordnung für Ärzte oder die Gebührenordnung für Zahnärzte keine Anwendung finden, ein pauschalierter Betrag in Höhe von 30 v. H. der bezogenen Vergütung festgelegt; im Übrigen bleibt Absatz 1 unberührt.
Abschnitt 6
Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 14 Übergangsregelung
Auf Nebentätigkeiten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt oder genehmigt wurden, sind die bis dahin geltenden Regelungen anzuwenden. Für die im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehenden Lehrtätigkeiten im Bereich des weiterbildenden Studiums findet § 6 Abs. 2 Nr. 13 rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übernahme des Nebenamtes Anwendung.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 14. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 22 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 129), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Magdeburg, den 4. September 2021.
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Red 20230802