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Zur Übersicht zum "Nebentätigkeitsrecht des öffentlichen Dienstes"
Niedersachsen:
Besonderheiten zum Nebentätigkeitsrecht für Landesbeschäftigte
Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Niedersachsen ist in den §§ 71a bis 77a Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) geregelt.
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in Niedersachsen in § 73 NBG geregelt, die weitgehend der Bundesvorschrift (§ 65 BBG) entspricht. Anders als in der entsprechenden Bundesregelung verzichtet das NBG bislang auf die Formulierung „Zweitberuf" als Versagungsgrund für eine Nebentätigkeitsgenehmigung.
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind in den §§ 74 NBG und 74a Abs. 3 bis 5 NBG geregelt. Die Vorschriften stimmen inhaltlich weitgehend mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 66 BBG) überein. Für Gutachtertätigkeiten gibt es in § 71b NBG weitere Bestimmungen.
Für bestimmte genehmigungsfreie, aber entgeltliche Nebentätigkeiten besteht wie bei der entsprechenden Bundesregelung (66 Abs. 2 BBG) nach § 74 a Abs. 3 S. 1 NBG eine Anzeigepflicht. Tätigkeiten, für die das Entgelt 250 Euro nicht übersteigt, sind jedoch gemäß § 74 a Abs. 3 S. 2 NBG von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Der § 74 a Abs. 3 S. 3 NBG normiert zudem eine erweiterte Anzeigepflicht auch für genehmigungsfreie entgeltliche Nebentätigkeiten. Danach hat der Beamte seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich darüber zu informieren, wenn das aus der Nebentätigkeit er zielte Entgelt im Kalenderjahr ein Drittel der Freibeträge aus § 75a Abs. 2 NBG überschreitet. Ab gestuft nach Besoldungsgruppen ergibt sich somit eine Anzeigepflicht bei Überschreiten folgender Einkünfte aus genehmigungsfreien Nebentätigkeiten:
Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung
Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn ist in § 72 NBG geregelt, der sich weitgehend an der Bundesregelung (§ 64 BBG) orientiert. Allerdings wird in der Landesvorschrift auf das Verlangen des Dienstvorgesetzten abgestellt (und nicht auf die oberste Dienstbehörde). Außerdem enthält § 72 NBG einen Verweis auf § 1a NBG. Dort wird der Begriff „Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst" verwendet. Hierdurch werden im Prinzip andere Tätigkeiten den geregelten Nebentätigkeiten gleichgestellt, sofern ein dringendes öffentliches Interesse die Übertragung der Nebentätigkeit erfordert. Die Formvorschrift des § 72 S. 3 NBG postuliert für das Verlangen des Dienstvorgesetzten die Schriftform.
Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, müssen an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie die in § 75a Abs. 2 S. 1 NBG geltenden Freibeträge übersteigen (vgl. beim Bund § 6 BNV). Nach dieser Landesregelung gelten in Niedersachsen folgende Freibeträge pro Kalenderjahr, abgestuft nach Besoldungsgruppen:
Die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 76 NBG geregelt. Die Vorschrift entspricht weitgehend der Regelung des Bundes (§ 67 BBG). Abweichend vom Bund hat Niedersachsen den Begriff „auf Weisung" ins Gesetz geschrieben.
Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur
Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten ist in § 75c NBG geregelt. Details zum Nutzungsentgelt bei ärztlicher Nebentätigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit sind im Nutzungsentgeltrunderlass (NutzEntgRde) geregelt.
Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern
§ 77 a NBG regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern. Er stimmt mit der Bundesregelung (§ 69a BBG) überein.
Nebentätigkeitsregelungen in Niedersachsen und beim Bund
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