Sachsen: Besonderheiten zum Nebentätigkeitsrecht für Landesbeschäftigte

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Sachsen:

Besonderheiten zum Nebentätigkeitsrecht für Landesbeschäftigte

Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Sachsen ist in den §§ 81 bis 89 Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsBG) geregelt. Entsprechend der Regelung in § 88 SächsBG sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit in der Sächsischen Nebentätigkeitsverordnung (SächsNTVO) zu finden.

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 82 SächsBG geregelt und entspricht weitgehend der Bundesregelung (§ 65 BBG). Die Formulierung „Zweitberuf" als Versagungsgrund für eine Genehmigung ist nicht ins SächsBG übernommen worden. Außerdem gibt es weder eine Regelung für das Streitbeilegungsverfahren noch eine zwingend notwendige Befristung genehmigter Nebentätigkeiten. Im SächsBG ist lediglich die grundsätzliche Möglichkeit dazu vorgesehen. Das beim Bund in § 65 Abs. 4 BBG geregelte Verfahren sowie die Zuständigkeit sind in § 87 SächsBG geregelt.

Für Nebentätigkeiten in geringem Umfang außerhalb der Arbeitszeit gilt gemäß § 4 Abs. 1 SächsNTVO die Genehmigung allgemein erteilt, sofern kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und das daraus erzielte Einkommen die Grenze von 127,82 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Nebentätigkeit ist gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 SächsNTVO schriftlich anzuzeigen.

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind in § 83 SächsBG geregelt, der inhaltlich weitgehend mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 66 BBG) übereinstimmt. Allerdings ist gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 5 SächsBG auch die Mitwirkung bei staatlichen Prüfungen genehmigungsfrei. Abweichend vom Bund besteht in der sächsischen Landesregelung keine grundsätzliche Anzeigepflicht für genehmigungsfreien aber entgeltliche Nebentätigkeiten.

Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung

§ 81 SächsBG regelt die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit. Die Vorschrift ist wortgleich mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 64 BBG).

Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, müssen an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie die in § 6 Abs. 3 S. 1 SächsNTVO geltenden Freibeträge übersteigen (vgl. beim Bund § 6 BNV). Nach dieser Landesregelung gelten in Sachsen folgende Freibeträge pro Kalenderjahr, abgestuft nach Besoldungsgruppen:

  


Auch die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 84 SächsBG analog zur entsprechenden Bundesvorschrift (§ 67 BBG) geregelt.

Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur

Die Inanspruchnahme von dienstlicher Infrastruktur ist in § 86 SächsBG geregelt. Nach dem Landesrecht kann das Entgelt auch als prozentualer Anteil der Nebentätigkeitsvergütung festgelegt werden. In den §§ 9 bis 13 SächsNTVO sind zur Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten detaillierte Ausführungsvorschriften normiert. Das Nutzungsentgelt im medizinischen Bereich der Krankenhäuser und der Gesundheitsbehörde ist in § 15 SächsNTVO geregelt.

Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern

§ 89 SächsBG regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern. Er stimmt mit der Bundesregelung (§ 69a BBG) überein.

Nebentätigkeitsregelungen in Sachsen und beim Bund



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