Rechtsvorschriften für Tarifbeschäftgte im öffentlichen Dienst

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Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das im April 2024 neu aufgelegte eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



Für Tarifbeschäftigte - Arbeiter und Angestellte - des öffentlichen Dienstes gelten spezielle Regelungen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten, die in verschiedenen Tarifverträgen enthalten sind. Die Regelungen variieren zum Teil sehr stark je nach Tarifvertrag. Welcher Tarifvertrag Anwendung findet, richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitgeber (Bund, Länder oder Kommunen) und der Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter oder Angestellte).

Angestellte bei Bund und Kommunen
Für Arbeiter und Angestellte beim Bund und bei den Kommunen gilt ab 01.10.2005 der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Er löst für diese Beschäftigten die alten tariflichen Regelungen im BAT (BAT-O) und BMT-G (BMT-G-O) ab und regelt das Nebentätigkeitsrecht für Arbeiter und Angestellte des Bundes und der Kommunen in den alten und neuen Ländern künftig einheitlich. Gegenüber den alten tariflichen Regelungen für Angestellte (§ 11 BAT) ist diese Neuregelung eine erhebliche Vereinfachung, denn sie löst sich völlig von den beamtenrechtlichen Vorschriften und orientiert sich stärker an den normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Nebentätigkeit. Da die Länder nicht der Tarifbindung dieses Tarifvertrages unterliegen, gelten für Arbeiter und Angestellte in den Ländern in der Regel noch die alten Tarifregelungen im BAT (mit den Verweisen auf das Beamtenrecht) und MTArb (siehe oben).

Angestellte der Länder
Für Angestellte der Länder gilt die (alte) Tarifregelung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT bzw. BAT-O). Der § 11 BAT (bzw. BAT-O) verweist auf die sinngemäße Anwendung der jeweils geltenden beamtenrechtlichen Regelungen. Daher gelten für Angestellte der Länder viele der jeweiligen beamtenrechtlichen Landesvorschriften für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.


 

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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