Abgeltungssteuer für Zinserträge - Steuer A-B-C

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Steuern A-B-C

Abgeltungssteuer für Zinserträge

Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Steuern zu zahlen. In Ihrer Steuererklärung müssen Sie aber nicht Ihre einzelnen Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, Bankeinlagen oder Veräußerungsgewinne bei Aktienverkäufen angeben. Denn dank des einheitlichen Steuersatzes von 25 Prozent ist Ihre Steuerschuld bereits abgegolten. Diese Kapitalertragssteuer
gehört wie die Lohnsteuer zu den sogenannten Quellensteuern. D.h, dass die Besteuerung der betreffenden Erträge direkt an der Quelle erfolgt und die fälligen Zahlungen dem Staat automatisch übermittelt werden. In der Praxis bedeutet das, dass das Kreditinstitut von Ihren Erträgen die Abgeltungssteuer einbehält und ans Finanzamt weiterleitet, so wie auch Ihr Arbeitgeber vom Lohn die Lohnsteuer abführt. Zinserträge werden mit 25 Prozent besteuert. Die Banken müssen diese Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer direkt an die Finanzämter abführen. Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Sparerpauschbetrag i. H. von 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für Verheiratete gewährt. Mit diesem Pauschbetrag sind alle Werbungskosten abgegolten. 

 

Vorteil bei der Abgeltungssteuer
 

Bei der Bank einen Freistellungsauftrag einreichen in Höhe des Sparerpauschbetrages i. H. von 801 Euro für Ledige, 1602 Euro für Verheiratete) – die Zinsen unterliegen dann bis zu diesem Gesamtbetrag von vorneherein nicht der Abgeltungssteuer und werden in voller Höhe gutgeschrieben! 

 

 


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