Brandenburg: Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Brandenburg (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV )

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Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Brandenburg (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV )

vom 4. Dezember 1995 (GVBl.II/95, [Nr. 75], S.723)

Auf Grund des § 50 Abs.1 und 2 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das an den Hochschulen des Landes hauptberuflich tätige beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 46 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor dem Eintritt in den Ruhestand oder anderweitiger Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.

(2) Für das im Angestelltenverhältnis hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal gilt die Verordnung entsprechend.

(3) Die allgemeinen Vorschriften über die Nebentätigkeiten der Beamten des Landes Brandenburg finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Hauptamt und Nebentätigkeit

(1) Aufgaben, die der Hochschule obliegen, sind von den an ihr tätigen Beamten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses grundsätzlich im Hauptamt wahrzunehmen. Die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen gehört nur zum Hauptamt, wenn ein Beamter durch sie die ihm obliegenden Lehrverpflichtungen erfüllt.

(2) Die Erstellung von Gutachten, die durch Gesetz, Rechtsverordnung oder organisationsrechtliche Anordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur übertragen ist sowie von Gutachten für das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur oder die eigene Hochschule, gehört zu den hauptamtlichen Aufgaben, ebenso die Erstellung von Gutachten in Berufungsverfahren gegenüber anderen Hochschulen - auch Hochschulen anderer Länder - und anderen obersten Dienstbehörden, die für das Hochschulwesen zuständig sind. Für die Anordnung der Erstellung von Gutachten als hauptamtliche Aufgabe ist ein sachlicher Zusammenhang mit den Aufgaben in Forschung und Lehre erforderlich. Die Tatsache, daß der Auftraggeber ein Träger der öffentlichen Verwaltung ist, reicht hierzu nicht aus. Durch die Zuweisung dürfen vorrangige Aufgaben in Forschung und Lehre nicht beeinträchtigt werden. Die Erstellung von Gutachten soll als hauptamtliche Aufgabe nur zugewiesen werden, wenn dadurch keine zusätzlichen Personal- und Sachkosten entstehen oder die erforderlichen zusätzlichen Sach- oder Personalausgaben erstattet werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Untersuchungen nach § 3 Abs. 3.

(4) Haben Gutachten oder Beratungen im wesentlichen das Ergebnis einer im Hauptamt durchgeführten Forschungstätigkeit zum Inhalt, so zählt auch die Erstellung der Gutachten oder die Beratertätigkeit zum Hauptamt.

Abschnitt 2
Genehmigung und Anzeige von Nebentätigkeiten

§ 3 Grundsatz der Genehmigungspflicht, Gutachtertätigkeit

(1) Jede Nebentätigkeit ist genehmigungspflichtig, soweit nicht durch Gesetz oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Nicht genehmigungspflichtig ist insbesondere die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Professoren und Hochschuldozenten außerhalb des Hauptamtes sowie eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit.

(2) Eine Gutachtertätigkeit ist selbständig, wenn das Gutachten von dem Professor oder Hochschuldozenten in seinen wesentlichen Zügen selbst erarbeitet wird und er die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Nur wenn der Professor oder Hochschuldozent verhindert ist, selbst zu unterzeichnen, ist insoweit eine Vertretung zulässig; die Verhinderungsvertretung ist im Gutachten anzugeben.

(3) Keine selbständigen Gutachtertätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder aufgrund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlußfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Mitarbeitern vorgenommen werden.

§ 4 Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten

(1) Die zur Übernahme einer oder mehrerer genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten erforderliche Genehmigung ist allgemein erteilt, wenn

1. die Nebentätigkeiten nur gelegentlich und außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und einen geringen Umfang haben,
2. kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt,
3. die Vergütung insgesamt 200 DM im Monat nicht übersteigt und
4. die Beeinträchtigung dienstlicher Belange nicht zu besorgen ist.

(2) Für Professoren sind darüber hinaus folgende Nebentätigkeiten allgemein genehmigt:

Die Tätigkeit als Herausgeber oder Schriftleiter von wissenschaftlichen oder künstlerischen Zeitschriften, Sammelwerken und anderen Publikationen,

1. die nach den maßgebenden Verfahrensvorschriften zulässige Tätigkeit von Professoren der Rechtswissenschaft als Verteidiger oder Prozeßvertreter vor Gericht, als Richter ohne Residenzpflicht, Richter im Nebenamt und ohne laufende Bezüge an internationalen Gerichten sowie als Schiedsrichter,
2. die Preisrichtertätigkeit,
3. die Erstellung von Gutachten auf Anforderung von Gericht oder Staatsanwaltschaft,
4. die Lehr- und Unterrichtstätigkeit außerhalb der Hochschule bis zu vier Wochenstunden einschließlich der Vor- und Nachbereitung.

(3) Eine allgemein genehmigte Tätigkeit ist zu untersagen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

§ 5 Genehmigung im Einzelfall

(1) Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten bedürfen einer Genehmigung im Einzelfall auch dann, wenn sie in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt werden, sofern sie nicht allgemein genehmigt sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer derartigen Beeinträchtigung ist in der Regel auszugehen, wenn die Tätigkeit acht Stunden pro Woche übersteigt.

(2) Die freiberufliche Nebentätigkeit eines Professors, insbesondere in einem Architektur- oder Ingenieurbüro, einer Anwalts-, Wirtschaftsprüfer- oder Steuerberaterpraxis darf als Nebentätigkeit nur genehmigt werden, wenn

1. eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und personellen Ausstattung des Büros oder der Praxis von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet ist,
2. der Ort der auszuübenden Tätigkeit in vertretbarer Nähe zum Dienstort liegt,
3. sie grundsätzlich in der Form einer Beteiligung an einer Sozietät oder der Mitarbeit ausgeübt wird und
4. gewährleistet ist, daß der Professor durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht daran gehindert wird, der Hochschule an vier Tagen wöchentlich für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen.

Satz 1 gilt entsprechend für die selbständige Tätigkeit eines Professors in einem Unternehmen, beim Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung. Soweit es zur Förderung des Technologietransfers geboten ist und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, können nach vorheriger Anzeige an die oberste Dienstbehörde Ausnahmen von den genannten Voraussetzungen zugelassen werden.

(3) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder auf Zulassung einer Ausnahme und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Die Nebentätigkeit darf erst nach Erteilung der Genehmigung aufgenommen werden. Nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Tatsachen sind vom Antragsteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige entfällt bei nur unwesentlichen Änderungen.

(4) Die Entscheidung über die Genehmigung trifft die Leitung der jeweiligen Hochschule.

(5) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden; die Genehmigung ist auf bis zu vier Jahren zu befristen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist sie zu widerrufen.

(6) Die Genehmigung ist nur zulässig, wenn der Hochschullehrer im laufenden Semester die individuell für ihn geltenden Dienstpflichten erfüllt; sie ist zu widerrufen, wenn diese Pflichten nicht mehr erfüllt werden.

§ 6 Anzeigepflicht

(1) Nicht genehmigungspflichtige wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten oder Vortragstätigkeiten sowie mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeiten sind anzuzeigen, wenn sie für ein Entgelt von mehr als 200 DM monatlich ausgeübt werden. Die Anzeige ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu erstatten.

(2) Die beabsichtigte Übernahme einer allgemein nach § 4 genehmigten Nebentätigkeit ist vor Aufnahme der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Art und Umfang der Nebentätigkeit anzugeben. Die Anzeige ist an die zuständige Hochschule zu richten.

(3) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn durch ihre Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

Abschnitt 3
Schätzung der abzuführenden Vergütung; Ausnahmen von der Vergütungshöchstgrenze

§ 7 Schätzung der abzuführenden Vergütung; Ausnahmen von der Vergütungshöchstgrenze

(1) Die nach den allgemeinen Vorschriften über die Nebentätigkeiten der Beamten abzuführende Vergütung ist im Wege der Schätzung festzusetzen, wenn der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, zu deren Führung er verpflichtet wurde. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die nach Lage des Falles für die Schätzung von Bedeutung sind. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen. Durch die Berichtigung wird die Fälligkeit nicht berührt.

(2) Eine Ablieferungspflicht besteht nicht für

1. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,
2. Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
3. Forschungs- und Gutachtertätigkeiten, die Professoren auf ihrem Fachgebiet ausführen,
4. künstlerische Tätigkeiten,
5. ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu bezahlen sind,
6. Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs als zulässige Nebentätigkeit ausgeübt werden,
7. im öffentlichen Interesse liegende Pläne öffentlicher Auftraggeber, insbesondere Objekt- und Projektplanungen.

Abschnitt 4
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

§ 8 Genehmigungspflicht

(1) Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes für Nebentätigkeiten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung. § 5 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich der Apparate und Instrumente, mit Ausnahme von Bibliotheken. Material sind alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschafliches Interesse an der Ausübung besteht und nicht zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeiten die dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden. Führt die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, so ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Genehmigung ist ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nicht entrichtet wird.

(4) Die Entscheidung über die Genehmigung trifft die Leitung der jeweiligen Hochschule.

§ 9 Allgemeine Genehmigung

(1) Den Professoren und Hochschuldozenten ist die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes in den Bereichen der Hochschule, in denen sie tätig sind, für nicht genehmigungspflichtige oder allgemein genehmigte Nebentätigkeiten in ihrem Fach allgemein genehmigt, soweit

1. die Nebentätigkeit die Erfüllung der Dienstaufgaben fördert,
2. nicht zu besorgen ist, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt werden,
3. die Inanspruchnahme für die jeweilige Nebentätigkeit nicht länger als voraussichtlich drei Monate dauert,
4. ein Umgang mit gefährlichen, insbesondere radioaktiven Stoffen (§§ 3, 4 der Strahlenschutzverordnung) nicht vorgesehen ist und
5. die wissenschaftlichen Ergebnisse der Nebentätigkeit öffentlich zugänglich sein sollen.

Die Leitung der Hochschule kann Ausnahmen von Nummer 3 allgemein gestatten.

(2) Die Inanspruchnahme ist unter Angabe von Art, Umfang und voraussichtlicher Dauer der Hochschule rechtzeitig vor Beginn schriftlich anzuzeigen.

(3) Personal darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt.

(4) § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 10 Nutzungsentgelt, Grundsätze

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn hat der Beamte ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entrichten. Das Nutzungsentgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Beamte sind sie als Gesamtschuldner zur Zahlung des Nutzungsentgelts verpflichtet.

(2) Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgeltes kann die Leitung der Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur und dem Ministerium der Finanzen verzichten

1. bei einer unentgeltlichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst,
2. wenn die Nebentätigkeit gegen Vergütung für den Dienstherrn ausgeübt wird,
3. wenn der Betrag 200 DM im Kalenderjahr nicht übersteigt oder
4. bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen und künstlerischen Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit Dienstaufgaben stehen.

§ 11 Höhe des Nutzungsentgelts

(1) Das Nutzungsentgelt wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen.

Es beträgt
1. fünf vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
2. zehn vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal,
3. fünf vom Hundert für die Inanspruchnahme von Material,
4. für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil

zehn vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 400.000 DM,
15 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 500.000 DM,
20 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 600.000 DM,
25 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 700.000 DM,
30 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 800.000 DM,
35 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 900.000 DM,
40 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 1.000.000 DM,
45 vom Hundert ab einer diesen Betrag übersteigenden Bruttovergütung.

(2) Im Rahmen von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen kann das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen den nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gestaffelten Vorteilsausgleich bis auf den Mindestsatz von zehn vom Hundert ermäßigen, wenn Professoren aus dem Ausland oder aus einem Bereich außerhalb der Hochschule gewonnen werden sollen oder ihre Abwanderung verhindert werden soll.

(3) Wird nachgewiesen, daß die nach Absatz 1 pauschal berechnete Kostenerstattung offensichtlich in keinem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten steht, so soll sie dementsprechend erhöht oder herabgesetzt werden; sie ist zu schätzen, wenn eine genaue Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Die genaue Ermittlung für eine der drei Leistungsgruppen (Einrichtung, Personal, Material) schließt die Pauschalberechnung oder Schätzung für die übrigen Leistungsgruppen nicht aus. Neben der Kostenerstattung ist der Vorteilsausgleich nach Absatz 1 zu entrichten. Der Beamte muß den Nachweis innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgeltes erbringen. Die Entscheidung über die Erhöhung oder Herabsetzung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

§ 12 Verfahren

(1) Der Beamte ist verpflichtet, der Leitung der Hochschule die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts nach § 11 erforderlichen Angaben bei Ende der Inanspruchnahme zu machen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind die Angaben für die Berechnung der zu erstattenden besonderen Sachkosten vierteljährlich, die Angaben für die Festsetzung des Nutzungsentgelts im übrigen halbjährlich zu machen. Auf Verlangen hat der Beschäftigte entsprechende Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen, Bankbelege und sonstige Nachweise vorzulegen.

(2) Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind von Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 50 vom Hundert des zuletzt festgesetzten halbjährlichen Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag von 4.000 DM überstiegen hat.

(3) Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monats nach Festsetzung fällig. Die Abschlagszahlungen sind zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig.

(4) Wird das Nutzungsentgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbehelfen von dem rückständigen Betrag ab Fälligkeit ein jährlicher Zuschlag in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu erheben.

(5) § 7 Abs.1 gilt entsprechend.

Abschnitt 5
Schlußvorschriften

§ 13 Frühere Genehmigungen

(1) Soweit bisher Nebentätigkeiten allgemein oder im Einzelfall genehmigt waren, gelten diese Genehmigungen fort, sofern sie nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen.

(2) Soweit bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen,insbesondere Berufungsvereinbarungen oder Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material regeln, dieser Verordnung widersprechen, sind sie den Vorschriften der Verordnung anzupassen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft.

Potsdam, den 4. Dezember 1995

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Steffen Reiche


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