Mecklenburg-Vorpommern: Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HSNtVO M-V)

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Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Hochschulnebentätigkeitsverordnung -HSNtVO M-V)

vom 8. August 2011

Aufgrund des § 71 Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 - Geltungsbereich 

§ 2 - Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ohne Ablieferungspflicht 

§ 3 - Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen

§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten



§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das an den Hochschulen des Landes hauptberuflich tätige beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 55 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes.

(2) Die Nebentätigkeitslandesverordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36) findet Anwendung, soweit nachstehend nichts Anderes bestimmt ist.

§ 2 Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ohne Ablieferungspflicht

Die Bestimmungen des § 9 der Nebentätigkeitslandesverordnung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ohne Ablieferungspflicht sind auch anzuwenden auf Vergütungen für

1. Tätigkeiten aufgrund eines Vertrages gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung,
2. die Tätigkeit von Professorinnen und Professoren als Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor, wenn diese Aufgabe nicht hauptberuflich wahrgenommen wird,
3. die Wahrnehmung der Funktion einer Stellvertretenden Ärztlichen Direktorin oder eines Stellvertretenden Ärztlichen Direktors,
4. die Tätigkeit von Professorinnen und Professoren als Wissenschaftlicher oder Ärztlicher Vorstand der Universitätsmedizin, wenn diese Aufgabe nicht hauptberuflich wahrgenommen wird,
5. Tätigkeiten für privatrechtlich organisierte Gesellschaften, die zu Zwecken des Wissens- und Technologietransfers gegründet wurden, und bei denen eine oder mehrere Hochschulen des Landes die Mehrheit der Gesellschaftsanteile halten.

§ 3 Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen

Für in klinisch-theoretischen Instituten des Universitätsklinikums erbrachte Leistungen ist zum Ausgleich der Kosten sowie als Vorteilsausgleich ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Es beträgt im Kalenderjahr 35 Prozent der Bruttovergütung bis 50 000 Euro zuzüglich des Betrages von 40 Prozent der Bruttovergütung des 50 000 Euro und 50 Prozent der Bruttovergütung des 100 000 Euro übersteigenden Betrages.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 31. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 670) außer Kraft.

Schwerin, den 8. August 2011

Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Henry Tesch


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