Niedersachsen: Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtVO)

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Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)

Vom 13. April 2012.

 

Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)

§ 1 - Geltungsbereich 

§ 2 - Abgrenzung von Hauptamt und Nebentätigkeit 

§ 3 - Anzeige von Nebentätigkeiten  

§ 4 - Verbot von Nebentätigkeiten   

§ 5 - Vergütung von Nebentätigkeiten

§ 6 - Zeitliche Bemessung der Nebentätigkeit  

§ 7 - Ärztliche, zahnärztliche und psychologische Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung 

§ 8 - Tierärztliche Nebentätigkeit   

§ 9 - Freiberufliche oder gewerbliche Nebentätigkeit  

§ 10 - Ablieferungspflicht  

§ 11 - Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn 

§ 12 - Höhe des Nutzungsentgelts

§ 13 - Nutzungsentgelt bei ärztlichen Nebentätigkeiten außerhalb der Krankenversorgung und bei tierärztlicher Nebentätigkeit  

§ 14 - Abschlagszahlungen 

§ 15 - Fälligkeit, Festsetzung 

§ 16 - Inkrafttreten, Übergangsregelung 


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das beamtete wissenschaftliche oder künstlerische Personal nach § 21 Abs. 1 NHG sowie die wissenschaftlich oder künstlerisch tätigen Beamtinnen und Beamten, die in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verblieben sind und nicht nach § 148 NHG in der bis zum 30. April 1989 geltenden Fassung in ein anderes Amt übernommen wurden.

(2) Für entpflichtete Professorinnen und Professoren gelten die §§ 11 bis 15 entsprechend.

§ 2 Abgrenzung von Hauptamt und Nebentätigkeit

(1) Das Hauptamt des zur selbständigen Forschung berechtigten Personals im Sinne von § 1 Abs. 1 umfasst im Rahmen ihres jeweiligen Fachs die Erstellung von Gutachten einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen

1. in Berufungsverfahren im Sinne von § 26 NHG gegenüber anderen Hochschulen und obersten Dienstbehörden,

2. für die jeweilige Hochschule und das Ministerium für Wissenschaft und Kultur,

3. aufgrund von Aufträgen, zu deren Erstattung sich die Hochschule verpflichtet hat,

4. die die Hochschule aufgrund von Rechtsvorschriften zu erstatten hat.

((2) Die Veröffentlichung eigener Forschungsergebnisse gehört für Bedienstete nach Absatz 1 bis zur Fertigstellung des Manuskripts zum Hauptamt, danach zur Nebentätigkeit.

(3) Ist bei der Erteilung eines Auftrages zur Übernahme einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit oder eines Befundberichts nicht eindeutig zu erkennen, ob der Auftrag der Hochschule erteilt und damit dem Hauptamt der Bediensteten oder des Bediensteten zuzuordnen ist oder ob er eine Nebentätigkeit betrifft, so gilt im Zweifel der Auftrag als an die Hochschule gerichtet. § 4 der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) gilt entsprechend.

§ 3 Anzeige von Nebentätigkeiten

Nebentätigkeiten sind der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Fakultät im Voraus anzuzeigen, soweit die Anzeigepflicht nicht nach § 72 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) oder § 23 Abs. 2 NHG entfällt. Das Verfahren für anzeigepflichtige Nebentätigkeiten richtet sich nach § 75 NBG.

§ 4 Verbot von Nebentätigkeiten

(1) Eine Nebentätigkeit ist unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBG ganz oder teilweise zu untersagen.

(2) Die Nebentätigkeit kann gemäß § 73 Abs. 2 NBG untersagt werden, wenn Personal nach § 1 Abs. 1 die ihm im Zusammenhang mit ihrer Übernahme oder Ausübung obliegenden Anzeige-, Nachweis-, Auskunfts- oder sonstigen Mitwirkungspflichten nach § 3 verletzt hat.

§ 5 Vergütung von Nebentätigkeiten

Für die Ausübung einer nebenamtlichen oder -beruflichen richterlichen Tätigkeit darf eine Vergütung im Sinne von § 7 NNVO gewährt werden. Die Zulässigkeit der Vergütung von Nebentätigkeiten richtet sich im Übrigen nach § 8 NNVO.

§ 6 Zeitliche Bemessung der Nebentätigkeit

(1) Für die Bemessung des Höchstumfangs von Nebentätigkeiten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBG sind bei einer Lehrtätigkeit für eine Lehrveranstaltungsstunde in der Regel zwei Zeitstunden anzusetzen.

(2) Eine Tätigkeit nach § 31 Abs. 4 NHG wird bei der Bemessung des Höchstumfangs nicht berücksichtigt.

§ 7 Ärztliche, zahnärztliche und psychologische Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung

(1) 1Bei Nebentätigkeiten von Leiterinnen und Leitern klinischer und nichtklinischer Abteilungen werden dienstliche Interessen in der Regel nicht beeinträchtigt, wenn diese außerhalb der Dienstaufgaben

1. Patientinnen und Patienten aufgrund eines mit ihnen abgeschlossenen Vertrages ambulant oder stationär untersuchen oder behandeln,

2. andere Ärzte und Ärztinnen beraten (Konsiliartätigkeit),

3. im Auftrage Dritter Materialeinsendungen untersuchen oder begutachten, soweit die Bearbeitung von Aufträgen dieser Art nicht der Hochschule als Dienstaufgabe zugewiesen ist,

und dafür ein besonderes Honorar fordern. 2Vertritt eine Professorin oder ein Professor innerhalb einer Abteilung ein spezielles Fach selbständig, so gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Aus dem Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 muss der Wunsch der Patientinnen und Patienten nach privater persönlicher Behandlung ausdrücklich hervorgehen. Der Vertrag bedarf der Schriftform.

(3) Die Zahl der Krankenbetten für die private Behandlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Betten für die stationäre Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patientinnen und Patienten stehen. Dafür hat die Leitung der Hochschule die Aufnahme von Patientinnen und Patienten zur stationären privaten Versorgung zu begrenzen.

(4) Bei Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern, die aufgrund einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss im Verfahren nach § 116 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs Personen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ambulant versorgen und Materialuntersuchungen für diese durchführen, werden dienstliche Interessen in der Regel nicht beeinträchtigt. Satz 1 gilt nur ausnahmsweise für nachgeordnete Ärztinnen und Ärzte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist anzunehmen, solange eine Beurlaubung unter Fortzahlung der Bezüge oder eine Freistellung nach § 24 Abs. 3 NHG von allen anderen Aufgaben einschließlich der Krankenversorgung zugunsten von Forschungsaufgaben besteht.

(6) 1Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 und Absatz 4 dürfen grundsätzlich nur innerhalb der Hochschule ausgeübt werden. 2Die Niederlassung oder die Mitwirkung in einer Praxis außerhalb der Hochschule ist zulässig, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(7) 1Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 dürfen nur ausgeübt werden, soweit die Bediensteten die Diagnose und Behandlung in wesentlichen Teilen persönlich erbringen, die Auswirkungen beobachten und die persönliche Verantwortung tragen. 2Eine Vertretung bei der Patientenbehandlung in Nebentätigkeit darf nur erfolgen, wenn

1. sich die Patientin oder der Patient schriftlich mit der Vertretung einverstanden erklärt hat und

2. ein persönliches Erbringen der Leistung aus zwingenden Gründen, insbesondere Urlaub, Krankheit, mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten, Inanspruchnahme in der Hochschulselbstverwaltung sowie bei einer nicht vorhersehbaren Inanspruchnahme in Lehre und Krankenversorgung nicht möglich ist.

Im Fall der Vertretung dürfen nur Vertretene ein Honorar erhalten; die Vertretung ist als Nebentätigkeit anzuzeigen. Die Mitwirkung nachgeordneter Ärztinnen und Ärzte oder Psychologinnen und Psychologen im Rahmen einer Nebentätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Absatz 4 ist grundsätzlich Dienstaufgabe; als Nebentätigkeit wird ein Recht zur selbständigen Honorarforderung nicht begründet und die Annahme einer Vergütung von der oder dem Liquidationsberechtigten ist nur zulässig für Mitwirkungen im Rahmen der Nebentätigkeit.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für kommissarisch bestellte Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter entsprechend.

§ 8 Tierärztliche Nebentätigkeit

Bei Leiterinnen und Leitern veterinärmedizinischer Kliniken und klinischer Abteilungen, die im Rahmen einer Nebentätigkeit innerhalb einer Klinik oder klinischen Abteilung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages stationär oder ambulant behandeln, werden dienstliche Interessen in der Regel nicht beeinträchtigt. 2§ 7 Abs. 1, 2 und 5 bis 8 gilt entsprechend.

§ 9 Freiberufliche oder gewerbliche Nebentätigkeit

Eine freiberufliche oder gewerbliche Nebentätigkeit beeinträchtigt die dienstlichen Interessen in der Regel dann nicht, wenn

1. die Nebentätigkeit in vertretbarer Nähe zum Dienstort oder in Form einer Beteiligung oder Mitarbeit ausgeübt wird,

2. die Nebentätigkeit von den dienstlichen Aufgaben eindeutig getrennt ist und

3. die freiberufliche oder gewerbliche Arbeitsstätte sächlich und personell von den Hochschuleinrichtungen eindeutig getrennt ist.

Bedienstete, die nicht den Vorschriften über die Arbeitszeit unterliegen, sollen, insbesondere wenn die Nebentätigkeit außerhalb des Dienstortes ausgeübt wird, eine bestimmte Zahl von Tagen für Dienstaufgaben zur Verfügung stehen.

§ 10 Ablieferungspflicht

(1) Die Ablieferungspflicht nach § 9 NNVO entfällt für Hochschulpersonal nach § 21 Abs. 1 NHG für Vergütungen aus folgenden Nebentätigkeiten:

1. Lehr- und Prüfungstätigkeiten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule,

2. Tätigkeiten als gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Sachverständige oder als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,

3. Tätigkeiten, die von einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation oder einer obersten Behörde des Bundes oder eines Landes im Einzelfall verlangt, vorgeschlagen oder veranlasst werden, auch wenn sie im öffentlichen Dienst wahrgenommen werden,

4. künstlerische Tätigkeiten, selbständige Gutachtertätigkeiten sowie die Durchführung von Forschungsaufträgen.

(2) Bei Architekten- und Ingenieurleistungen sind 3 vom Hundert der erhaltenen Nebentätigkeitsvergütung im Sinne des § 7 NNVO abzuliefern, jedoch nicht mehr als

1. der sich aus § 9 NNVO ergebende Betrag,

2. die Hälfte des Betrages, um den die Nebentätigkeitsvergütung die Aufwendungen übersteigt, die der Beamtin oder dem Beamten nachweislich durch die Tätigkeit entstanden sind, oder

3. 25 vom Hundert des Betrages der Dienstbezüge gemäß § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, die der Beamtin oder dem Beamten in dem Kalenderjahr zustehen.

Sind die Tätigkeiten im Rahmen oder von einer Gesellschaft erbracht worden, an der die Beamtin oder der Beamte beteiligt ist, so gilt ein Anteil der Vergütung, der ihrem oder seinem Gesellschaftsanteil entspricht, als Nebentätigkeitsvergütung.

(3) Entpflichtete Professorinnen und Professoren sind bezüglich der Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen den Ruhestandsprofessorinnen und Ruhestandsprofessoren gleichgestellt.

§ 11 Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn

(1) Im Rahmen jeder Nebentätigkeit bedarf die Inanspruchnahme

1. der Arbeitskraft des Personals,

2. von Einrichtungen, insbesondere von Diensträumen und deren Ausstattung mit Geräten, ausgenommen Bibliotheken, und

3. von Verbrauchsgütern und Energie (Material)

des Dienstherrn einer vorherigen Erlaubnis. Der voraussichtliche Umfang der Inanspruchnahme ist bei der Antragstellung anzugeben.

(2) 1Die Inanspruchnahme darf nur erlaubt werden, wenn

1. ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht,

2. die Inanspruchnahme für die Nebentätigkeit erforderlich ist und

3. dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Bei ärztlicher, psychologischer und tierärztlicher Nebentätigkeit ist grundsätzlich von einem öffentlichen Interesse auszugehen.

(3) Personal darf nur im Rahmen seiner Dienstaufgaben und innerhalb seiner Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. Die Mitwirkung darf nicht dazu führen, dass

1. Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft angeordnet oder genehmigt werden, es sei denn, dies ist zur ärztlichen oder tiermedizinischen Versorgung erforderlich,

2. die eigene wissenschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt wird.

3Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit im Rahmen der Nebentätigkeit bleiben zulässig.

(4) Im Fall der Vertretung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 gilt die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material als Inanspruchnahme durch die Vertretenen. Entsprechendes gilt bei der Mitwirkung nach § 7 Abs. 7 Satz 4.

§ 12 Höhe des Nutzungsentgelts

(1) Das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material richtet sich nach den nachfolgenden Vorschriften, sofern nicht die Hochschulnutzungsentgeltverordnung Medizin anzuwenden ist.

(2) Das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nach § 74 Abs. 2 NBG wird pauschaliert in einem Vomhundertsatz der Bruttovergütung im Sinne des § 13 Abs. 1 NNVO aus der Nebentätigkeit festgelegt. Es beträgt, außer im Fall des § 13, für die Inanspruchnahme von Personal 15 vom Hundert und für die Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Material je 7,5 vom Hundert.

(3) Steht das nach Vomhundertsätzen berechnete Nutzungsentgelt in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zu den Kosten der Inanspruchnahme, so ist es einschließlich des Vorteilsausgleichs von Amts wegen oder auf Antrag entsprechend dem Nutzungswert höher oder niedriger zu bemessen. Die Kosten der Inanspruchnahme sind zu schätzen, soweit eine genaue Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Eine von Absatz 2 Satz 2 abweichende Bemessung des Nutzungsentgelts ist für einzelne oder mehrere Pauschalansätze möglich.

(4) Abweichend von Absatz 1 können für bestimmte Arten von Nebentätigkeiten andere Pauschalen festgelegt werden, wenn die Höhe der dem Dienstherrn entstehenden Kosten hinreichend bekannt ist.

(5) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt oder eine Vergütungsforderung nicht beglichen, so ist ein Nutzungsentgelt in Höhe der Kosten zu entrichten, die dem Land durch die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material im Rahmen der Nebentätigkeit entstanden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Bedienstete hat jede oder jeder ein Nutzungsentgelt nach den Absätzen 1 bis 5 zu zahlen.

§ 13 Nutzungsentgelt bei ärztlichen Nebentätigkeiten außerhalb der Krankenversorgung und bei tierärztlicher Nebentätigkeit

(1) Bei ärztlichen Nebentätigkeiten außerhalb der Krankenversorgung sind dem Land als Nutzungsentgelt

1. die Sachkosten zu erstatten; hierfür kann das Fachministerium Tarife erlassen oder für anwendbar erklären,

2. zur Deckung der weiteren Kosten und als Vorteilsausgleich 30 vom Hundert des Teils der aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttovergütung zu entrichten, der nach Abzug der zu erstattenden Sachkosten und der Kosten für Sachleistungen verbleibt, wobei Sachleistungen durch Dritte außerhalb der Hochschule erbrachte Leistungen sind, deren Kosten als Sachkosten zu erstatten wären, wenn die Leistungen von der Hochschule erbracht würden, jedoch nicht die Kosten für die Erstellung der Rechnungen und die Einziehung der Vergütung.

2Soweit das Fachministerium für ärztliche Nebentätigkeiten außerhalb der Krankenversorgung keine Tarife erlassen oder für anwendbar erklärt hat, beträgt das Nutzungsentgelt 40 vom Hundert der aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttovergütung, die nach Abzug der Kosten für Sachleistungen verbleibt. 3§ 12 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Bei tierärztlichen Nebentätigkeiten zur ambulanten oder stationären Behandlung sowie bei Materialuntersuchungen sind als Nutzungsentgelt

1. die Materialkosten zu erstatten,

2. zur Deckung der weiteren Kosten und als Vorteilsausgleich 30 vom Hundert des Teils der aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttovergütung zu entrichten, der nach Abzug der erstatteten Sachkosten und der Kosten für Sachleistungen verbleibt, wobei Sachleistungen durch Dritte außerhalb der Hochschule erbrachte Leistungen sind, deren Kosten als Sachkosten zu erstatten wären, wenn die Leistungen von der Hochschule erbracht würden, jedoch nicht die Kosten für die Erstellung der Rechnungen und die Einziehung der Vergütung.

(3) Ärztliche oder tierärztliche Nebentätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 ist jede Nebentätigkeit in der Krankenversorgung, der theoretischen Medizin oder der tiermedizinischen Versorgung, die aufgrund ärztlicher, tierärztlicher oder anderer naturwissenschaftlicher Hochschulausbildung ausgeübt wird.

§ 14 Abschlagszahlungen

(1) Die Vergütung für die Nebentätigkeit ist dem Auftraggeber spätestens einen Monat nach Erledigung des Auftrages in Rechnung zu stellen.

(2) Auf das Nutzungsentgelt sind für das laufende Kalenderjahr jeweils zum 15. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats Abschläge zu zahlen, die sich nach dem zuletzt festgesetzten Nutzungsentgelt bemessen. Umstände, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der Höhe des Nutzungsentgelts ergibt, sind auf Antrag zu berücksichtigen. 3Auf Antrag kann die Hochschule auf Abschläge verzichten, wenn das Nutzungsentgelt voraussichtlich 5 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen wird.

(3) Sachkosten sind auf Verlangen der Hochschule laufend abzurechnen.

(4) Wer Nutzungsentgelt zu entrichten hat, hat bis zum letzten Tag des Monats Februar eines jeden Jahres eine Erklärung für das vorangegangene Jahr abzugeben über

1. die in Rechnung gestellte und die bezogene Vergütung,

2. die Leistungen, für die keine Vergütung gefordert wurde,

3. die Leistungen, für die keine Vergütung erzielt wurde, und

4. die in Rechnung gestellten Sachleistungen.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung sind schriftlich zu versichern.

(5) Soweit Liquidationsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nachkommen, ist das Nutzungsentgelt vorläufig aufgrund einer Schätzung der Hochschule zu berechnen.

§ 15 Fälligkeit, Festsetzung

(1) Die Hochschule setzt die Abschläge und das Nutzungsentgelt durch Bescheid fest.

(2) Die Festsetzung steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, solange die für die Festsetzung maßgeblichen Grundlagen nicht abschließend geprüft sind. Der Vorbehalt entfällt spätestens vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung vorgenommen worden ist.

(3) Fällige Beträge sind mit einem Zinssatz von 5 vom Hundert über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die nach § 14 Abs. 4 abzugebende Erklärung vollständig oder teilweise erst nach der genannten Frist eingeht oder wenn sich aufgrund von Prüfungen die Unvollständigkeit einer oder mehrerer Erklärungen ergibt.

§ 16 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 23. Februar 1997 (Nds. GVBl. S. 55), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286), außer Kraft.

(2) Ist eine als Nebentätigkeit abzurechnende Leistung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht, so ist das Nutzungsentgelt nach den bisherigen Vorschriften festzusetzen.

Hannover, den 13. April 2012
Die Niedersächsische Landesregierung
McAllister Wanka


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