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Baden-Württemberg:
Besonderheiten zum Nebentätigkeitsrecht für Landesbeschäftigte
Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Baden-Württemberg ist in den §§ 82 bis 88a Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (BW LBG) geregelt. Entsprechend der Regelung in § 88 BW LBG sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit in der Landesnebentätigkeitsverordnung von Baden-Württemberg (LNTVO BW) zu finden.
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 83 BW LBG geregelt (Verfahren und Zuständigkeit in § 87a BW LBG); sie orientiert sich weitgehend an der Bundesregelung (§ 65 BBG). Das BW LBG enthält abweichend von der Bundesregelung bisher keine Vorschrift, wonach die Ausübung einer als „Zweitberuf" erscheinenden Nebentätigkeit ein Versagungsgrund für die Nebentätigkeitsgenehmigung ist (vgl. § 65 Abs. 2 S. 3 BBG). Für Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit gilt gemäß § 4 Abs. 1 LNTVO BW die Genehmigung allgemein erteilt, sofern kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit(en) ein Fünftel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht überschreitet. Das erzielte Einkommen darf die Grenze von 1.200 Euro im Jahr nicht überschreiten. Die Nebentätigkeit ist gemäß § 4 Abs. 2 LNTVO BW schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt bei einer einmaligen Nebentätigkeit, für die die Vergütung nicht mehr als 200 Euro beträgt.
Etwas detaillierter als bei der Bundesregelung ist gemäß § 87a Abs. 1 BW LBG der Umfang der Auskunftspflicht über die Nebentätigkeit geregelt. Der Landesbeamte hat nach dieser Regelung die Person des Auftraggebers bzw. Arbeitgebers ausdrücklich zu benennen. Im Übrigen ist gemäß § 8 LNTVO BW jeweils bis zum 01.07. eines Jahres über alle genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten des Vorjahres eine Erklärung vorzulegen, die Angaben über Art, zeitliche Beanspruchung und Dauer der Nebentätigkeit sowie über den Arbeitgeber und die Höhe der Vergütung enthält. Dies gilt auch für anzeigepflichtige Nebentätigkeiten.
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
Welche Nebentätigkeiten nicht genehmigungspflichtig sind, ist in § 84 BW LBG geregelt, der weitgehend der Bundesregelung (§ 66 BBG) entspricht. Abweichungen bestehen bei der Anzeige von genehmigungsfreien Nebentätigkeiten. Bei anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten ist gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 BW LBG die Person des Auftraggebers bzw. Arbeitgebers zu benennen. Auch die Auskunftspflicht auf Verlangen des Dienstherrn gemäß § 84 Abs. 2 S. 4 BW LBG ist in Baden-Württemberg umfassender geregelt als beim Bund (vgl. § 66 Abs. 2 S. 2). In der Regelung des § 84 Abs. 2 S. 1 BW LBG werden die in der Bundesregelung gewählten Begriffe „Entgelte" und „geldwerte Vorteile" zusammengefasst und als Vergütung bezeichnet.
Für Nebentätigkeiten von geringerem Umfang besteht gemäß § 84 Abs. 2 S. 3 BW LBG keine Anzeigepflicht. Bei regelmäßig wiederkehrenden, gleichartigen Nebentätigkeiten sieht § 84 Abs. 2 S. 2 BW LBG eine Erleichterung bei der Anzeigepflicht vor (die Anzeige kann einmal jährlich erfolgen). Zudem sieht § 84 BW LBG keine Mitteilungspflicht bei Änderungen der Nebentätigkeit vor (vgl. dagegen § 66 Abs. 2 S. 1 BBG).
Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung
Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist in § 82 BW LBG geregelt, der mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 64 BBG) übereinstimmt.
Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, müssen an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie die in § 5 Abs. 3 S. 1 LNTVO BW geltenden Freibeträge übersteigen (vgl. beim Bund § 6 BNV). Nach dieser Landesregelung gelten in Baden-Württemberg folgende Freibeträge pro Kalenderjahr, abgestuft nach Besoldungsgruppen:
Über die Einkünfte aus diesen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ist gemäß § 8 NTVO BW jährlich bis zum 01.07. des folgenden Jahres eine Abrechnung vorzulegen, sobald das Jahreseinkommen daraus 1.200 Euro übersteigt.
Die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 85 BW LBG analog zur Bundesvorschrift (§ 67 BBG) geregelt.
Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur
Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten ist in § 87 BW LBG geregelt. Die Norm gilt der Systematik nach für genehmigungspflichtige und –freie Nebentätigkeiten. Bei Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten sieht sie zusätzlich die Möglichkeit vor, entstehende Kosten über einen prozentualen Anteil der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung abzudecken.
In den §§ 9 bis 12 LNTVO BW sind zur Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten detaillierte Ausführungsvorschriften normiert.
Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern
§ 88a BW LBG regelt die Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern. Er stimmt mit der Bundesregelung (§ 69a BBG) überein.
Nebentätigkeitsregelungen in Baden-Württemberg und beim Bund
.>>>NEU aufgelegt April 2024 |
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