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Nebentätigkeiten von Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes
Für die Tarifbeschäftigten (Arbeiter und Angestellte) im öffentlichen Dienst ist die Ausübung von Nebentätigkeiten inzwischen weitgehend einheitlich, wenn auch in verschiedenen tariflichen Normen geregelt. Welcher Tarifvertrag wirksam ist, richtet sich nach der Verbandszugehörigkeit des jeweiligen Arbeitgebers (Bund, Länder, Kommunen).
Überblick über die verschiedenen tariflichen Regelungen
Die Nebentätigkeit von Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienst war bislang unterschiedlich geregelt. Während die tarifliche Vorschrift für Angestellte auf die strengen beamtenrechtlichen Vorschriften zur Nebentätigkeit Bezug nahm, wurde für Arbeiter eine vom Beamtenrecht unabhängige und stärker am normalen Arbeitsrecht orientierte Regelung geschaffen.
Mit der Einführung des neuen Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) am 01.10.2005 ist auch das Nebentätigkeitsrecht neu geregelt. Der TVöD gilt nun einheitlich für alle Tarifbeschäftigten beim Bund und in den Kommunen sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern. Die Unterscheidung zwischen Arbeiter und Angestellte ist mit dem TVöD aufgehoben.
Gleichermaßen für Arbeiter und Angestellten der Länder gilt seit dem 01.11.2007 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Auch hier ist die Unterscheidung der Gruppen aufgehoben worden.
Somit vereinheitlichen die neuen Tarifverträge das Nebentätigkeitsrecht für Tarifbeschäftigte. Die nachfolgende Übersicht vermittelt einen Überblick über die wichtigen alten und neuen Tarifverträge, die im öffentlichen Dienst zur Anwendung kommen.
Übersicht über die Tarifverträge für Arbeiter und Angestellte bei Bund, Ländern und Kommunen
Dieses Kapitel vermittelt einen Überblick über die bisherigen tariflichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes, sie sind noch überall dort wirksam, wo neue tarifvertragliche Regelungen fehlen. Nachfolgend werden die neuen tariflichen Regelungen zur Nebentätigkeit im TVöD erläutern.
Nebentätigkeiten von Angestellten nach bisherigem Tarifrecht im BAT
Viele beamtenrechtliche Vorschriften zur Nebentätigkeit gelten auch für Angestellte im öffentlichen Dienst, sofern für sie (noch) der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT bzw. BATO) Gültigkeit besitzt. Denn § 11 BAT (bzw. BAT-O) verweist auf die sinngemäße Anwendung der jeweils geltenden beamtenrechtlichen Regelungen für Angestellte. Die Verweisung in § 11 BAT (BAT-O) bezieht sich für Angestellte des Bundes auf die gesetzlichen Regelungen im BBG und in der BNV. Für Angestellte der Länder und Kommunen gelten die entsprechenden Landesbeamtengesetze einschließlich der dazugehörigen Nebentätigkeitsverordnungen.
Mit dieser Verweisungsvorschrift sind die vom BAT (BAT-O) erfassten Angestellten gegenüber der Gruppe der Arbeiter wesentlich schlechter gestellt. Dennoch ist dies kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 2 Abs. 1. Sachlich begründet wird die Verweisung auf das Beamtenrecht für Angestellte mit der engen Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Beschäftigtengruppen, die es notwendig gemacht habe, das Tarifrecht für Angestellte und das Dienstrecht der Beamten aufeinander abzustimmen. In dieser Regelung des § 11 BAT (BAT-O) komme der Wille der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, die eng zusammenarbeitenden Beamten und Angestellten nach einheitlichen Grundsätzen zu behandeln.
Verweis auf das Beamtenrecht
§ 11 BAT (BAT-O) regelt, dass für Nebentätigkeiten von Angestellten die jeweils geltenden Bestimmungen für Beamte sinngemäß anzuwenden sind. Für Angestellte gelten also grundsätzlich die bereits oben ausgeführten Rechtsgrundsätze zur Nebentätigkeit von Beamtinnen und Beamten. Rechtliche Besonderheiten bei der Ausgestaltung des Nebentätigkeitsrechts in einzelnen Ländern wirken sich auch bei der Übertragung auf Ange stellte des entsprechenden Landes aus und sind somit mit zu beachten (siehe „Kapitel Besonderheiten für Landesbeamte").
Durch die Beschränkung auf eine sinngemäße Anwendung sind alle beamtenspezifischen Vorschriften zur Nebentätigkeit ausgenommen, die dem speziellen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten in besonderer Weise Rechnung tragen. Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei Angestellten. Hierzu gehören insbesondere:
- Die Verpflichtung zur Übernahme von Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn gemäß § 64 BBG.
- Die Vorschriften zur Nebentätigkeit von Versorgungsempfängern nach § 69 BBG, da für Rentner keine über das Arbeitsverhältnisse hinausgehende Treuepflicht besteht.
Die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit sowie die Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung bzw. die Anzeige einer Nebentätigkeit erfolgt nach den oben bereits ausgeführten Grundsätzen.
Abführungspflicht für Vergütungen von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
Die beamtenrechtlichen Regelungen zur Nebentätigkeit enthalten auch Vorschriften über die Abführung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten. Diese Regelungen gelten auch für Angestellte, die eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienstes ausüben (nicht jedoch für Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes). Nach dieser Regelung ist der Teil einer Vergütung, der einen bestimmten Höchstbetrag (pro Jahr) überschreitet, an den Dienstherrn abzuführen. Dieser Höchstbetrag richtet sich in der Regel nach der jeweiligen Besoldungsgruppe. Um eine Vergleichbarkeit von Besoldungsgruppen der Beamten und Vergütungsgruppen der Angestellten zu ermöglichen, werden in § 11 BAT (BAT-O) die Besoldungsgruppen den Vergütungsgruppen gegenübergestellt.
Für den Ablieferungsanspruch des Arbeitgebers gilt die tarifliche Ausschlussfrist gemäß § 70 BAT von sechs Monaten. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Zeitpunkt, wo der Beschäftigte sein Einkommen gegenüber dem Arbeitgeber offen gelegt hat. Der Beschäftigte ist verpflichtet gegenüber dem Arbeitgeber die Einkünfte aus abführungspflichtigen Nebentätigkeiten offenzulegen.
Neuregelung für Tarifbeschäftigte
Die öffentlichen Arbeitgeber in Bund, Ländern und Gemeinden haben sich mit den Gewerkschaften auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst geeinigt. Die Tarifverträge ersetzen im Bund, in den Ländern und in den Kommunen die alten Tarifverträge
- BAT und BAT-O
- MTArb und MTArb-O
- sowie BMT-G und BMT-G-O.
Der TVöD ist seit dem 01.10.2005 in Kraft, der TV-L seit dem 01.11.2007.
Grundlegender Prinzipienwechsel im Nebentätigkeitsrecht
Das Nebentätigkeitsrecht von Arbeitern und Ange stellten war bisher unterschiedlich geregelt. Für Angestellte galt durch die Verweisung in § 11 BAT (BAT-O) auf das Beamtenrecht viele der beamtenrechtlichen Vorschriften zur Nebentätigkeit. Davon haben sich die Tarifvertragsparteien mit dem TVöD und dem TV-L verabschiedet. Die bisherige Trennung zwischen Arbeitern und den Angestellten wird grundsätzlich beseitigt und eine für alle Tarifbeschäftigten einheitliche Regelung getroffen. Konsequenterweise erfasst dieses Einheitlichkeitsprinzip auch den Bereich des Nebentätigkeitsrechts, sodass ein radikaler Prinzipienwechsel vollzogen wird. Der bisherige Wille der Tarifvertragsparteien, Angestellte und Beamte nach einheitlichen Grundsätzen zu behandeln, wird zugunsten einer einheitlichen Gesamtregelung für Arbeiter und Angestellte verworfen.
Dies führt insbesondere für Angestellte im öffentlichen Dienst zu einer erheblichen Vereinfachung bei der Ausübung von Nebentätigkeiten. Denn die bisherige Verweisung auf die sinngemäße Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften in § 11 BAT (BAT-O) entfällt vollständig. Aber auch Arbeiterinnen und Arbeiter profitieren von der neuen tariflichen Nebentätigkeitsregelung, denn sie enthält künftig keinen generellen Genehmigungsvorbehalt für entgeltliche Nebentätigkeiten.
Neuregelung des Nebentätigkeitsrechts
Die Regelung zur Nebentätigkeit gilt einheitlich für alle Tarifbeschäftigten (Arbeiter und Angestellte), die vom Geltungsbereich des TVöD bzw. TV-L erfasst sind. Die wesentlichen Regelungspunkte sind:
- Nur entgeltliche Nebentätigkeiten sind dem Arbeitgeber anzuzeigen.
- Die Anzeige hat schriftlich und vor Aufnahme der Nebentätigkeit zu erfolgen.
- Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit nur untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn durch die Nebentätigkeit seine berechtigten Interessen oder die arbeitsvertraglichen Pflichten des Beschäftigten beeinträchtigt werden.
Der Wortlaut der Nebentätigkeitsregelung im TVöD ist weitgehend an den üblichen arbeitsrechtlichen Grundsätzen zur Nebentätigkeit orientiert, wie sie auch bisher schon für Arbeiterinnen und Arbeiter im öffentlichen Dienst galten. Die Regelung greift teilweise die hierzu bestehende Rechtsprechung des BAG auf.
- Entgeltliche Nebentätigkeiten
Reglementiert sind nur Nebentätigkeiten, die vergütet werden – also gegen Geld oder geldwerte Vorteile, zu denen auch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung zählen. Nebentätigkeiten, die ohne Gegenleistung ausgeübt werden, sind von der Regelung nicht mehr erfasst.
- Anzeige der Nebentätigkeit
Sofern also eine Nebentätigkeit entgeltlich ausgeübt wird, beschränkt sich die Pflicht des Beschäftigten auf die Anzeige der Nebentätigkeit. Die Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber vor Aufnahme der Nebentätigkeit anzuzeigen. Die tariflichen Regelungen schreiben hier die Schriftform ausdrücklich vor. Nach der Anzeige der Nebentätigkeit kann der Beschäftigte die Nebentätigkeit ohne weitere Rückmeldung ausüben. Die Zustimmung des Arbeitgebers für die Ausübung der Nebentätigkeit ist künftig nicht mehr erforderlich. Insofern unterscheidet sich die neue Regelung grundlegend von den alten tariflichen Regelungen, die entgeltliche Nebentätigkeiten in der Regel immer einem Genehmigungsvorbehalt unterstellt haben.
- Untersagen von Nebentätigkeiten
Der Arbeitgeber hat aber nach wie vor die Möglichkeit, auf die Ausübung von Nebentätigkeiten durch einen Beschäftigten Einfluss zu nehmen. Er kann die Ausübung der Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen verbinden. Die Ausübung dieses Rechts des Arbeitgebers ist nur unter den beiden folgenden Voraussetzungen möglich, dass durch die Nebentätigkeit arbeitsvertragliche Pflichten des Beschäftigten beeinträchtigt werden oder die berechtigten Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden.
Besonderheiten für Tarifbeschäftigte der Länder
Der § 3 Abs. 4 TV-L hat einen zusätzlichen dritten Satz, der Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst zum Gegenstand hat (so genannte dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten). Diese Nebentätigkeiten können mit der Auflage versehen werden, dass daraus erzielte Einkünfte abzuführen sind. Damit greift Satz 3 eine ähnliche Regelung aus dem früheren § 11 BAT auf.
Die Ablieferungspflicht gilt nur im Rahmen der im Land bestehenden Vorschriften, die sich an die jeweiligen Landesregelungen für Nebentätigkeiten von Beamten orientieren werden. Insofern sei diesbezüglich auf das vorhergehende Kapitel verwiesen. Dort finden Sie zu jedem Land einen entsprechenden Abschnitt zum Thema „Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten".
Nebentätigkeiten von teilzeitbeschäftigten Angestellten
Grundsätzlich haben teilzeitbeschäftigte Angestellte einen Anspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch Teilzeit- und Nebentätigkeit insgesamt nicht überschritten wird und sonstige Versagungsgründe nicht vorliegen.
Allerdings stehen auch Nebentätigkeiten von teilzeitbeschäftigten Angestellten nach den bisherigen Regelungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Dies gilt unabhängig von den Gründen für die Teilzeitbeschäftigung auch dann, wenn der zeitliche Umfang von Teilzeitbeschäftigung und Nebentätigkeit zusammen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten nicht überschreitet. Dies soll nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.05.1996 (6 AZR 537/95) dem Arbeitgeber ermöglichen zu prüfen, inwieweit durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt sein könnten. Dienstliche Interessen können insbesondere dann berührt sein, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die Teilzeitbeschäftigung und die Nebentätigkeit zusammen in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Diese so genannte Fünftel-Vermutung ist in § 65 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. S. 4 BBG gesetzlich normiert und gilt über die Verweisung des § 11 BAT für Angestellte (der Länder) entsprechend.
Angestellte von Bund und Kommunen, für die der neue TVöD gilt, unterliegen für die Ausübung einer Nebentätigkeit keinem Genehmigungsvorbehalt mehr. Hier reicht nach der neuen Regelung die Anzeige der Nebentätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber.
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