Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
>>>Sie können das eBook für 7,50 Euro bestellen.

 


Der Gesetzentwurf wurde von der Bundesregierung eingebracht und vom Bundestag beschlossen. Verkündet wurde das Gesetz am 30.06.2022

 

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung - Übersicht -

A. Problem und Ziel

Der mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingeführte allgemeine gesetzliche Mindestlohn hat sich bewährt. Vom gesetzlichen Mindestlohn haben rund vier Millionen Menschen profitiert, ohne dass dabei negative Beschäftigungseffekte hervorgerufen, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beeinträchtigt oder das gesamtwirtschaftliche Preisniveau spürbar beeinflusst worden sind.

Die Evaluation des gesetzlichen Mindestlohns hat aber auch Entwicklungspotentiale aufgezeigt: Im europäischen Vergleich fällt der deutsche Mindestlohn, gemessen am prozentualen Anteil des nationalen Medianlohns, unterdurchschnittlich gering aus. Steigende Lebenshaltungskosten, insbesondere auch Wohnkosten, stellen zudem die Geeignetheit des Mindestlohns in Frage, auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung die Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage gewährleisten zu können. Daneben genügt eine mit dem Mindestlohn vergütete Vollzeitbeschäftigung nicht, um eine armutsvermeidende Altersrente zu erreichen.

Ziel ist es, mit einer Anhebung des Mindestlohns die bestehenden Entwicklungspotentiale zu nutzen und einen angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen.

Bei einem Großteil geringfügig entlohnter Beschäftigter orientiert sich der erzielte Verdienst am gesetzlichen Mindestlohn. Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit dem Jahr 2013 unverändert 450 Euro monatlich, während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter seither deutlich gestiegen sind. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze bedeutet dies, dass sie bei einer Lohnerhöhung, auch aufgrund eines ansteigenden Mindestlohns, ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um ihre Beschäftigung weiterhin in Form eines sogenannten Minijobs ausüben zu können. Der Arbeitgeber muss jeweils prüfen, ob die Entgeltgrenze bei gleichbleibender Arbeitszeit überschritten wird. Wird danach die Arbeitszeit verkürzt, werden nicht nur die Hinzuverdienstmöglichkeiten der Beschäftigten, sondern auch ein wichtiges Beschäftigungspotenzial begrenzt.

Geringfügige Beschäftigung wird zudem überwiegend von Frauen ausgeübt. Auch deshalb gilt es zugleich, Hürden abzubauen, die die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erschweren, und zu verhindern, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden. Dazu muss der Übergangsbereich weiterentwickelt werden.

B. Lösung

Der für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltende Mindestlohn wird mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz zum 1. Oktober 2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro erhöht. Hierdurch wird das Instrument dahingehend weiterentwickelt, dass künftig der Aspekt der gesellschaftlichen Teilhabe bei der Mindestlohnhöhe stärker Berücksichtigung findet. Über künftige Anpassungen der Höhe des Mindestlohns entscheidet weiterhin
die Mindestlohnkommission.

Künftig orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet.

Zugleich werden Maßnahmen getroffen, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern und verhindern helfen, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden.
Dazu wird die Möglichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gesetzlich geregelt.

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird von monatlich 1 300 Euro auf 1 600 Euro angehoben. Diese Maßnahme trägt nicht nur dem Anstieg der Löhne und Gehälter Rechnung, sondern bewirkt eine weitergehende Entlastung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit geringem Arbeitsentgelt als bisher. Zudem werden Beschäftigte im unteren Übergangsbereich noch stärker entlastet, um den Belastungssprung an der Geringfügigkeitsgrenze beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu glätten und damit die Anreize für geringfügig Beschäftigte zu erhöhen, ihre Arbeitszeit über einen Minijob hinaus auszuweiten. Dazu wird der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Aus Sicht betroffener Arbeitgeber hat dies einen transparenten und linear verlaufenden Tarif zur Folge, aus Sicht der Beschäftigten folgt einem höheren Bruttolohn dann zumindest vor Steuern auch ein höherer Nettolohn, so dass sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt und nicht durch einen überproportionalen Anstieg ihrer Beitragsbelastung entwertet wird.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch den Gesetzentwurf entstehen den Zweigen der Sozialversicherung im Saldo Mehreinnahmen in Höhe von annähernd 0,5 Milliarden Euro im Jahr 2022 und in Höhe von 1,4 Milliarden Euro pro Jahr ab dem Jahr 2023.

Durch die Regelungen zur Anhebung des Mindestlohns entstehen für die öffentliche Hand zusätzliche Kosten durch erforderliche Anhebungen von Löhnen und Gehältern von geschätzt rund 4,41 Millionen Euro im Jahr 2022 und von rund 14,9 Millionen Euro pro Jahr ab dem Jahr 2023.

Für den Bundeshaushalt entstehen im Saldo Minderausgaben in Höhe von 65 Millionen Euro im Jahr 2022, im Jahr 2023 in Höhe von 260 Millionen Euro und ab dem Jahr 2024 in Höhe von 110 Millionen Euro pro Jahr.

Für die Kommunen entstehen im Saldo Minderausgaben in Höhe von 10 Millionen Euro im Jahr 2022 und in Höhe von 35 Millionen Euro pro Jahr ab dem Jahr 2023.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürger werden um etwa 189 000 Stunden jährlich entlastet.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft erhöht sich im Saldo von Mehraufwand und Einsparungen um rund 74 Millionen Euro und unterliegt insoweit der Kompensationspflicht nach dem One in, one out-Prinzip. Der Umstellungsaufwand beträgt rund 39 Millionen Euro.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Für die Wirtschaft ergibt sich im Hinblick auf die Dokumentationspflichten nach § 17 Absatz 1 und Absatz 2 des Mindestlohngesetzes infolge der Anhebung der Schwellenwerte ein laufender Erfüllungsaufwand aus vier Informationspflichten von rund 99 Millionen Euro.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht ein Umstellungsaufwand auf Bundes- und Landesebene von rund 2 Millionen Euro.

F. Weitere Kosten

Soweit durch das Gesetz eine Anhebung der Arbeitsentgelte erforderlich wird, kommt es bei den betroffenen Arbeitgebern zu höheren Lohnkosten von geschätzt rund 1,63 Milliarden Euro im Jahr 2022 und zu geschätzt rund 5,63 Milliarden Euro im Jahr 2023.

Als Folge der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns können sich bei vollständiger Überwälzung der Lohn- und Gehaltssteigerungen die Preise für Güter und Dienstleistungen moderat erhöhen. Eine Quantifizierung dieses Effekts ist nicht möglich.


Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den durch den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn vermittelten Schutz zu erhöhen, um angemessene Mindestarbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen.
Der mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingeführte allgemeine gesetzliche Mindestlohn hat sich bewährt. Vom gesetzlichen Mindestlohn haben rund vier Millionen Menschen profitiert, ohne dass dabei negative Beschäftigungseffekte hervorgerufen, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beeinträchtigt oder das gesamtwirtschaftliche Preisniveau spürbar beeinflusst worden sind.

Bei seiner Einführung zum 1. Januar 2015 hat der Gesetzgeber mit einem Bruttostundenlohn von 8,50 Euro einen bewusst vorsichtigen Einstieg gewählt, der sich an der Pfändungsfreigrenze orientierte. Seine Evaluation hat vor diesem Hintergrund verschiedene Entwicklungspotentiale aufgezeigt:

Im europäischen Vergleich fällt der deutsche Mindestlohn unterdurchschnittlich gering aus. Gemessen am prozentualen Anteil des nationalen Bruttomedianlohns erreicht der deutsche Mindestlohn lediglich einen der hinteren Ränge (BMAS, Forschungsbericht 561: Der gesetzliche Mindestlohn und Arbeitnehmerschutz 2020, Seite 53).

Es ist ein Gebot der auch in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes zum Ausdruck kommenden elementaren Gerechtigkeitsanforderungen, dass bei Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung eine alleinstehende Arbeitnehmerin oder ein alleinstehender Arbeitnehmer seinen Lebensunterhalt regelmäßig bestreiten kann, ohne auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen zu sein. Überdies muss auch im Niedriglohnbereich eine Vollzeitbeschäftigung zur angemessenen Teilhabe der Arbeitnehmerinnen und  Arbeitnehmer am gesellschaftlichen Leben befähigen. Steigende Lebenshaltungs-, insbesondere auch Wohnkosten, stellen die Geeignetheit des Mindestlohns, auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung die Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage gewährleisten zu können, in Frage. Vor diesem Hintergrund wird der Mindestlohn nach dem Ergebnis der Evaluation von den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vielfach als nicht bedarfsgerecht angesehen (BMAS Forschungsbericht 558: Gesamtbericht zur Evaluation des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach § 23 Mindestlohngesetz, Kapitel 4.1, Seite 55).

Des Weiteren genügt eine mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütete Vollzeitbeschäftigung nicht, um eine armutsvermeidende Altersrente zu erreichen (BMAS, Forschungsbericht 558: Gesamtbericht zur Evaluation des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach § 23 Mindestlohngesetz, Kapitel 4.4.2, Seiten 77-78).

Schließlich wird auch auf europäischer Ebene mit der Initiative für einen Europäischen Mindestlohnrahmen das Ziel angemessener Löhne als wesentlicher Bestandteil der sozialen
Marktwirtschaft verfolgt und die Notwendigkeit gesehen, insbesondere durch einen angemessenen Mindestlohnschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem strukturellen Trend einer infolge von Globalisierung, Digitalisierung und der Zunahme atypischer Beschäftigungsformen stärkeren Polarisierung der Arbeitsmärkte entgegenzuwirken sowie die Aufwärtskonvergenz in Europa zu befördern.

Die Weiterentwicklung des gesetzlichen Mindestlohns ist vor diesem Hintergrund sozialstaatlich geboten. Mit der einmaligen gesetzlichen Erhöhung des Mindestlohns auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro wird das Instrument dahingehend weiterentwickelt, dass künftig der Aspekt der gesellschaftlichen Teilhabe bei der Mindestlohnhöhe stärker Berücksichtigung findet. Gleichzeitig wird ein Anreiz zur Aufnahme von Erwerbstätigkeit gesetzt sowie die Stabilität sozialer Sicherungssysteme gestärkt. Damit steht die Erhöhung des Mindestlohns zugleich im Einklang mit dem europäischen Leitbild einer inklusiven, partizipativen und nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung wie es unter anderem in der Initiative für einen Europäischen Mindestlohnrahmen sowie der Europäischen Säule sozialer Rechte
formuliert wird.

Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit dem Jahr 2013 unverändert 450 Euro monatlich, während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter seither kontinuierlich gestiegen sind. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze bedeutet dies, dass sie bei einer Lohnerhöhung ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um ihre Beschäftigung weiterhin in Form eines sogenannten Minijobs ausüben zu können.

Der Arbeitgeber muss jeweils prüfen, ob die Entgeltgrenze bei gleichbleibender Arbeitszeit überschritten wird, und der Arbeitsvertrag muss gegebenenfalls angepasst werden. Da für einen Minijob vielfach entweder nur oder kaum mehr als der Mindestlohn gezahlt wird, müssten bei einem Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro zahlreiche Arbeitsverträge überprüft werden. Würde danach die Arbeitszeit verkürzt, würden nicht nur die
Verdienstmöglichkeiten der Beschäftigten, sondern auch ein wichtiges Beschäftigungspotenzial begrenzt.

Geringfügige Beschäftigung wird zudem überwiegend von Frauen ausgeübt. Auch deshalb gilt es zugleich, Hürden abzubauen, die die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erschweren, und zu verhindern, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Änderung des Mindestlohngesetzes

Der für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltende Mindestlohn wird zum 1. Oktober 2022 einmalig durch Gesetz auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro erhöht. Damit gewährleistet der Mindestlohn einen angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Erhöhung des Mindestlohns wird dem zur Ermittlung eines angemessenen Mindestlohnniveaus international anerkannten Schwellenwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns gerecht. Ein sich an diesem Wert orientierender Mindestlohn ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern typischerweise, über das bloße Existenzminimum hinaus am sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben und für unvorhergesehene Ereignisse vorzusorgen. Damit wird der Mindestlohn dahingehend weiterentwickelt, dass der Aspekt einer angemessenen gesellschaftlichen Teilhabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Mindestlohn beschäftigt werden, bessere Berücksichtigung findet.

Gleichzeitig bewirkt die Erhöhung, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel finanziell bessergestellt werden als vergleichbare Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Auf diese Weise wird ein Anreiz zur Aufnahme von Erwerbstätigkeit gesetzt, ohne die sozialrechtliche Pflicht des Staates zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in Frage zu stellen.

Darüber hinaus entlastet die Erhöhung die sozialen Sicherungssysteme und trägt zu ihrem
nachhaltigen Schutz bei. So sind im Hinblick auf die voraussichtlich etwa 6,2 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für ihre Arbeit bei Inkrafttreten der Mindestlohnerhöhung einen Stundenlohn unterhalb der Schwelle von 12 Euro erhalten, Einnahmensteigerungen im Bereich der Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen sowie Entlastungen im Bereich der Sozialleistungen zu erwarten.

Weiterhin kann die nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns verbleibende Zahl von circa 111 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die trotz Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung auf den Bezug von Sozialleistungen im Bereich der Grundsicherung angewiesen sind (Bundesagentur für Arbeit, Jahresdurchschnitt 2020), reduziert werden. Dies entlastet die sozialen Sicherungssysteme. Zudem wird dazu beigetragen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ihrer Arbeit auf Grundlage des Mindestlohns selbst eine angemessene Lebensgrundlage sichern können, ohne auf ergänzende Transferleistungen angewiesen zu sein.

Nicht zuletzt leistet die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns einen besseren Beitrag, dass Beschäftige, die im Niedriglohnsektor tätig sind, Altersrenten oberhalb des Grundsicherungsniveaus erreichen.

Um den Arbeitgebern Zeit zur Umstellung der Lohnabrechnungen einzuräumen sowie den Tarifvertragsparteien Gelegenheit zu geben, die Tarifwerke gegebenenfalls an die Erhöhung des Mindestlohns anzupassen, wird die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro erst zum Beginn des dritten Quartals vollzogen. Damit wird ein angemessener Ausgleich hergestellt zwischen den betroffenen Belangen der Arbeitgeber und der Tarifvertragsparteien einerseits sowie andererseits dem Ziel des Gesetzgebers, durch Weiterentwicklung des
Mindestlohns sicherzustellen, dass der Mindestlohn auch im Lichte der Ergebnisse seiner Evaluation sowie der aufgezeigten Entwicklungen einen angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet.

Über künftige Anpassungen der Höhe des Mindestlohns entscheidet weiterhin die Mindestlohnkommission. Ihre nächste Anpassungsentscheidung erfolgt zum 30. Juni 2023 und betrifft die Anpassung mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Damit wird zeitnah die Entscheidung über die Höhe des Mindestlohns wieder der Mindestlohnkommission überantwortet und der herausgehobenen Stellung der Sozialpartner bei der Lohnfestsetzung entsprochen. Der
Mindestlohnkommission obliegt es, dass auch künftig ein angemessener Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt bleibt.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



Red 20231122 / 20231102

mehr zu: Mindestlohn und geringfügige Beschäftigung
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.nebentaetigkeitsrecht.de © 2024