Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung: Artikel 5

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Der Gesetzentwurf wurde von der Bundesregierung eingebracht und vom Bundestag beschlossen. Verkündet wurde das Gesetz am 30.06.2022

 

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung - Artikel 5 -

Artikel 5

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 454 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der
geringfügigen Beschäftigung“.

2. Nach § 76 Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt, bemisst sich dieser Betrag unter entsprechender Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes.“

3. Folgender § 454 wird angefügt:
㤠454
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung § 76 Absatz 7 Satz 2 in der ab dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 14 Absatz 2] geltenden Fassung findet bei vor diesem Tag vereinbarten Ausbildungsvergütungen keine Anwendung.“


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Red 20231102

 

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