Bremen: Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung BremNVO): § .1 Nebentätigkeit

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung - BremNVO -)

 

Erster Abschnitt
Ausübung von Nebentätigkeiten

§ 1 Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Zu den öffentlichen Ehrenämtern gehören die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten, im übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

(5) Eine Nebentätigkeit ist unentgeltlich, wenn für die Nebentätigkeit keine Vergütung gewährt wird.


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