Bremen: Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung BremNVO): § 20 Erhebung von Honorar- und Sachkosten

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung - BremNVO -)

 

Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Ärzte

§ 20 Erhebung von Honorar- und Sachkosten

(1) Das Honorar des Arztes und die Sachkosten sind von der Klinik oder der öffentlichen Einrichtung, deren Personal, Material oder Einrichtungen in Anspruch genommen worden sind, dem Patienten, Auftraggeber oder Kostenträger aufgeschlüsselt in Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht für die in den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte.

(2) Im Rahmen der ambulanten Tätigkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt die Berechnung des Arzthonorars durch den Arzt.

(3) Die Sachkosten im Sinne der §§ 14 bis 17 sind einzubehalten oder zu entrichten:

1. bei kassenärztlicher, ersatzkassenärztlicher Tätigkeit, Beteiligung an oder Ermächtigung zu der kassenärztlichen Versorgung auf der Basis des „Krankenhaustarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft für ambulante Leistungen und stationäre Nebenleistungen (DKG-NT) - Band II“ in der jeweils geltenden Fassung oder der künftig an dessen Stelle tretenden Regelungen,

2. bei privatärztlicher Tätigkeit oder anderen ärztlichen Nebentätigkeiten auf eigene Rechnung nach dem „Krankenhaustarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft für ambulante Leistungen und stationäre Nebenleistungen (DKG-NT)“ - Spalte 6 sowie die nach den Allgemeinen Tarifbestimmungen gesondert berechenbaren Kosten - in der jeweils geltenden Fassung oder den künftig an dessen Stelle tretenden Regelungen.

Die in den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte entrichten das Entgelt stets nach dem unter Nummer 1 genannten Tarif. Bei einer rückwirkenden Tarifänderung werden die geänderten Sachkosten erst vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Neuregelung erhoben.

(4) Sind in den Tarifen Leistungen nicht aufgeführt, sind diese mit den Sätzen für vergleichbare Leistungen des jeweils anzuwendenden Tarifs zu bewerten.

(5) Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales kann das Verfahren der Erhebung von Honorar- und Sachkosten nach den Absätzen 1 bis 3 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde im einzelnen regeln.


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