Bremen: Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung BremNVO): § 16 Nebentätigkeiten von Ärzten ohne Leitungsfunktion

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung - BremNVO -)

 

Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Ärzte

§ 16 Nebentätigkeiten von Ärzten ohne Leitungsfunktion

(1) Beamteten Ärzten, die in den Kliniken beschäftigt sind und keine leitende Funktion innehaben, soll die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen, Material und Personal nicht gestattet werden.

(2) Soweit die Inanspruchnahme im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit dennoch gestattet wird, ist ein Entgelt von 30 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit abzuführen.


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