Mecklenburg-Vorpommern: Nebentätigkeitslandesverordnung (NLVO M-V): § 11 Grundsätze für die Entrichtung des Nutzungsentgelts

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Landesverordnung über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Nebentätigkeitslandesverordnung - NLVO M-V)


§ 11 Grundsätze für die Entrichtung des Nutzungsentgelts

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat die Beamtin oder der Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Höhe des Nutzungsentgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs. Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn

1. die Nebentätigkeit unentgeltlich oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder

2. die oder der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Nebentätigkeit anerkannt hat oder

3. das Nutzungsentgelt 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

(2) Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Beamtinnen oder Beamte sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet.


 

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Red 20230725

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