Mecklenburg-Vorpommern: Nebentätigkeitslandesverordnung (NLVO M-V): § 10 Genehmigungspflicht

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Landesverordnung über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Nebentätigkeitslandesverordnung - NLVO M-V)


§ 10 Genehmigungspflicht

(1) Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bedarf der vorherigen Genehmigung. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern oder ein wissenschaftliches oder öffentliches Interesse nicht mehr besteht.

(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparaten und Instrumenten, mit Ausnahme der Fachliteratur. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.

(3) Personal des Dienstherrn darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlass der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt oder vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt.


 

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Red 20230725

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