Mecklenburg-Vorpommern: Nebentätigkeitslandesverordnung (NLVO M-V): § .4 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Landesverordnung über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Nebentätigkeitslandesverordnung - NLVO M-V)


§ 4 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Aufgaben, die für eine in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes genannte juristische Person wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt im Zusammenhang stehen.


 

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Red 20230725

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