Mecklenburg-Vorpommern: Nebentätigkeitslandesverordnung (NLVO M-V): § .9 Abrechnung über die Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
>>>Sie können das eBook für 7,50 Euro bestellen.

 

>>>zur Übersicht Nebentätigkeitsrecht in Mecklenburg-Vorpommern: Nebentätigkeitslandesverordnung (NLVO)

 


Landesverordnung über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Nebentätigkeitslandesverordnung - NLVO M-V)


§ 9 Abrechnung über die Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

Die Beamtin oder der Beamte hat unaufgefordert spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres der oder dem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihr oder ihm im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen für Nebentätigkeiten nach § 7 vorzulegen, wenn die Vergütungen den dort genannten Betrag im Kalenderjahr übersteigen.


 

Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



Red 20230725

mehr zu: Nebentätigkeitsrecht in Mecklenburg-Vorpommern
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.nebentaetigkeitsrecht.de © 2024