Mecklenburg-Vorpommern: Nebentätigkeitslandesverordnung (NLVO M-V): § 13 Entgelt für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten im Krankenhausbereich

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Landesverordnung über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Nebentätigkeitslandesverordnung - NLVO M-V)


§ 13 Entgelt für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten im Krankenhausbereich

(1) Beamtete Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern, die wahlärztliche oder sonstige stationäre oder teilstationäre ärztliche Leistungen selbst berechnen können, sind verpflichtet, dem Krankenhaus als Entgelt zu entrichten:

1. einen Beitrag in Höhe der auf diese Leistungen entfallenden Kosten sowie

2. als Vorteilsausgleich einen Beitrag in Höhe von 20 Prozent bei erzielten Einnahmen bis 100 000 Euro, die nach Abzug der nach Nummer 1 zu erstattenden Kosten verbleiben, und 30 Prozent von dem darüber hinaus gehenden Mehrbetrag.

Soweit bereits nach anderen Rechtsvorschriften eine den Grundsätzen der Kostendeckung entsprechende Kostenerstattung erfolgt, entfällt eine Kostenerstattung nach Satz 1 Nummer 1. Werden wahlärztliche Leistungen von mehreren Ärztinnen und Ärzten des Krankenhauses berechnet, so ist der insgesamt von ihnen zu erstattende Betrag im Verhältnis der von den einzelnen Ärztinnen oder Ärzten für diese Leistungen erzielten Bruttoliquidationserlöse zu erbringen.

(2) Bei Ärztinnen oder Ärzten des Krankenhauses, die für das Erbringen ambulanter ärztlicher Leistungen, die sie selbst berechnen können, Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen, gilt Absatz 1 entsprechend. Der Krankenhausträger kann den Erstattungsbetrag für die einzelnen ambulanten Leistungen durch allgemeine Kostenregelung bestimmen. Die Kostenerstattung entfällt, soweit die Kosten des Krankenhauses anderweitig abgegolten werden.

(3) Bei einem Honorarverzicht ist ein Vorteilsausgleich nicht zu entrichten.

(4) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte des Krankenhauses gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.


 

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Red 20230725

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