Mecklenburg-Vorpommern: Nebentätigkeitslandesverordnung (NLVO M-V): § 15 Übergangsvorschriften

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Landesverordnung über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Nebentätigkeitslandesverordnung - NLVO M-V)


§ 15 Übergangsvorschriften

Nach bisherigem Recht angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten gelten weiterhin als unbefristet angezeigt. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Genehmigungen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn sowie die entsprechenden Entgelte sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.


 

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Red 20230725

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