Schenken und Vererben - Steuer-ABC

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Schenkungen unter Lebenden sind wie Erbschaften schenkung- bzw. erbschaftsteuerpflichtig. Der Gesetzgeber gewährt hierbei eine Vielzahl von Freibeträgen, die nach Ablauf von zehn Jahren (bei einer Schenkung) erneut in Anspruch genommen werden können (Versorgungsfreibeträge jedoch nur für Erwerbe von Todes wegen):

  • Ehegatten (Steuerklasse I) erhalten neben einem persönlichen Freibetrag i.H. von 307.000 Euro einen Versorgungsfreibetrag i.H. von 256.000 Euro sowie Freibeträge für Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von 41.000 Euro und für andere bewegliche Gegenstände (ohne Zahlungsmittel, Wertpapiere, Schmuck u.ä.) über 10.300 Euro;
  • Kinder und Kinder verstorbener Kinder (Steuerklasse I) erhalten neben einem persönlichen Freibetrag i.H. von 205.000 Euro Freibeträge für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände i.H.  von 41.000 Euro bzw. 10.300 Euro (siehe oben). Kinder erhalten im Erbfall je nach Alter zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 Euro (Kinder zwischen 20 und 27 Jahren) und 52.000 Euro (Kinder bis zu 5 Jahren);
  • Eltern und Voreltern im Erbfall (Steuerklasse I) erhalten einen persönlichen Freibetrag i.H. von 51.200 Euro sowie Freibeträge für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände i.H.  von 41.000 Euro bzw. 10.300 Euro (siehe oben);
  • Eltern und Voreltern im Schenkungsfall, Geschwistern und Geschwisterkindern, Stiefeltern, Schwiegerkindern und –eltern sowie dem geschiedenen Ehegatten (alle Steuerklasse II) stehen neben einem persönlichen Freibetrag i.H. von 10.300 Euro ein zusammengefaßter Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (siehe oben) im Wert von insgesamt 10.300 Euro zu;
  • alle übrigen Erwerber (Steuerklasse III) erhalten einen persönlichen Freibetrag i.H. von 5.200 Euro sowie einen zusammengefaßter Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (siehe oben) im Wert von insgesamt 10.300 Euro;
  • bei Erwerb von Betriebsvermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen für alle Steuerklassen ein Freibetrag i.H. von 225.000 Euro gewährt und der verbleibende Wert lediglich mit 65 Prozent angesetzt.

Der sich nach Abzug der Freibeträge ergebende Betrag (steuerpflichtiger Erwerb) wird mit folgenden Steuersätzen besteuert:

 

 

Wert des steuerpflichtigen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prozentsatz der Steuerklasse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erwerbs bis zu

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

52.000 Euro

7

12

17

 

256.000 Euro

11

17

23

 

512.000 Euro

15

22

29

 

5.113.000 Euro

19

27

35

 

12.783.000 Euro

23

32

41

 

25.565.000 Euro

27

37

47

 

über 25.565.000 Euro

30

40

50

 

 

 

 

 

   
UNSER TIPP: Alle zehn Jahre können die Freibeträge im Rahmen einer Schenkung in Anspruch genommen werden – warum also nicht im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge bereits zu Lebzeiten schenken und die Freibeträge voll ausschöpfen.  

 

*Die Texte zum Steuer-ABC sowie den TIPPS hat uns freundlicherweise Frau Petra Ackers-von Thenen, Dipl. Betriebswirtin/Steuerberaterin zur Verfügung gestellt: E-Mail: Petra.Ackers-vonThenen@web.de 

 

 



ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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