Verpflegungsmehraufwand - Steuer-ABC

Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



Ist der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses längere Zeit von seinem Lebensmittelpunkt (= Heimatwohnsitz) abwesend, können unter Berücksichtigung der Dauer seiner Abwesenheit folgende Beträge pauschal steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden oder im Rahmen der Einkommensteuererklärung als ð Werbungskosten geltend gemacht werden:

  • Abwesenheit mindestens 8 Stunden, aber weniger als 14 Stunden:  6 Euro täglich;
  • Abwesenheit mindestens 14 Stunden, aber weniger als 24 Stunden: 12 Euro täglich;
  • ganztägige Abwesenheit (von „0.00 Uhr bis 24.00 Uhr"): 24 Euro täglich.

    Es ist gleichgültig, ob es sich bei der Auswärtstätigkeit um eine Dienstreise, einen Dienstgang, Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit handelt. Die Pauschalbeträge haben Abgeltungscharakter, d.h. ein Einzelnachweis höherer Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht mehr möglich.

Es ist gleichgültig, ob es sich bei der Auswärtstätigkeit um eine Dienstreise, einen Dienstgang, Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit handelt. Die Pauschalbeträge haben Abgeltungscharakter, d.h. ein Einzelnachweis höherer Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht mehr möglich.

 

 

 

 

   
UNSER TIPP: Ihre tatsächlichen Aufwendungen sind höher? - Der Arbeitgeber kann den für Sie steuerfreien Erstattungsbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen auch verdoppeln: In Höhe der Pauschalen erfolgt die Auszahlung grundsätzlich steuerfrei; den gleichen Betrag kann der Arbeitgeber noch einmal auszahlen, jedoch pauschal versteuert mit 25 Prozent!  

 

*Die Texte zum Steuer-ABC sowie den TIPPS hat uns freundlicherweise Frau Petra Ackers-von Thenen, Dipl. Betriebswirtin/Steuerberaterin zur Verfügung gestellt: E-Mail: Petra.Ackers-vonThenen@web.de 

 

 



ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
>>>Sie können das eBook für 7,50 Euro bestellen.

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.nebentaetigkeitsrecht.de © 2024