Saarland: Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO): § 5 Frist zur Einschränkung oder Untersagung einer Nebentätigkeit

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Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO): § 5 Frist zur Einschränkung oder Untersagung einer Nebentätigkeit

 

§ 5 Frist zur Einschränkung oder Untersagung einer Nebentätigkeit

Wird die Ausübung einer Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme gemäß § 87 des Saarländischen Beamtengesetzes eingeschränkt oder ganz oder teilweise untersagt, soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.


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Red 20231110


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