Saarland: Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO): § 10 Abrechnung

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Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO): § 10 Abrechnung

 

§ 10 Abrechnung

(1) Bis zum 15. März jeden Kalenderjahres haben Beamtinnen und Beamte anzuzeigen, in welcher Höhe sie im vorangegangenen Kalenderjahr Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nach § 2 und für Nebentätigkeiten im Sinne des § 85 des Saarländischen Beamtengesetzes erhalten haben. In den Fällen des § 8 Absatz 5 sind auch Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte hierzu verpflichtet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(3) Staatssekretärinnen und Staatssekretäre haben bis zum Ende des Kalenderjahres außer den in § 8 Absatz 2 genannten Vergütungen auch Vergütungen für Nebentätigkeiten anzuzeigen, die ihnen mit Rücksicht auf ihr Amt übertragen wurden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


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Red 20231110


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