Saarland: Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - N16 Höhe des Nutzungsentgelts für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten bei Genehmigung nach dem 31. Dezember 1992

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Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO): § 16 Höhe des Nutzungsentgelts für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten bei Genehmigung nach dem 31. Dezember 1992

 

§ 16 Höhe des Nutzungsentgelts für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten bei Genehmigung nach dem 31. Dezember 1992

(1) Als pauschaliertes Nutzungsentgelt bei ärztlicher und zahnärztlicher Nebentätigkeit im stationären oder teilstationären Bereich ist bei erstmaliger Genehmigung der Nebentätigkeit nach dem 31. Dezember 1992 zu entrichten:

1. ein Betrag in Höhe der Kostenerstattung gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes,
2. zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal und Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des um den Wahlarztabschlag nach § 6a Absatz 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte oder nach § 7 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte verminderten Rechnungsbetrages.

Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung nicht erlangt worden, entfällt die Erstattung nach Satz 1 Nummer 2; Grundlage für die Berechnung der Kostenerstattung nach Satz 1 Nummer 1 sind in diesem Fall die für die Leistung üblicherweise geforderten Gebühren oder die in Rechnung gestellten Gebühren.

(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Als Kostenerstattung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 der Bundespflegesatzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung für sonstige stationäre oder teilstationäre Krankenhausleistungen, insbesondere Gutachten, wird, soweit die Gebührenordnung für Ärzte oder die Gebührenordnung für Zahnärzte keine Anwendung findet, ein pauschalierter Betrag in Höhe von 20 Prozent der bezogenen Vergütung festgelegt; im Übrigen bleibt Absatz 1 unberührt.


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Red 20231110


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