Saarland: Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO): § 3 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

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Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO): § 3 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

 

§ 3 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

Aufgaben, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts wahrzunehmen haben, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.


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Red 20231110


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