Saarland: Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO): § 12 Genehmigung

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Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO): § 12 Genehmigung

 

§ 12 Genehmigung

(1) Die Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn darf nur unter der Auflage erteilt werden, dass ein Nutzungsentgelt zu entrichten ist; § 14 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt. In der Genehmigung ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben.

(2) Personal darf nur innerhalb der Dienstzeit und nur im Rahmen der üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlass der Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet oder genehmigt werden. Vereinbarungen über eine Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt. Nebentätigkeiten, bei denen Einrichtungen oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden, dürfen nur mit dem Personal des Dienstherrn ausgeübt werden.


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Red 20231110


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