Saarland: Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO): § 14 Höhe des Nutzungsentgelts bei nicht ärztlicher Nebentätigkeit

.>>>NEU aufgelegt April 2024

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen... Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten) >>>hier kann man das eBook für 7,50 Euro bestellen.

 

>>>zur Übersicht der Nebentätigkeitsverodnung (NtVO) im Saarland



Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO): § 14 Höhe des Nutzungsentgelts bei nicht ärztlicher Nebentätigkeit

 

§ 14 Höhe des Nutzungsentgelts bei nicht ärztlicher Nebentätigkeit

(1) Das Nutzungsentgelt bei nicht ärztlicher Nebentätigkeit bemisst sich nach einem Prozentsatz der aus der Nebentätigkeit bezogenen jährlichen Bruttovergütung. Er beträgt im Regelfall

5 Prozent für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
10 Prozent für die Inanspruchnahme von Personal,
5 Prozent für den Verbrauch von Material,
10 Prozent für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil.

Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa den Prozentsatz abweichend von Satz 2 festsetzen.

(2) Wird nachgewiesen, dass das nach den Prozentsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 50 Prozent niedriger oder höher ist, als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag der Beamtinnen oder Beamten entsprechend dem tatsächlichen Wert der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Kosten des Dienstherrn und des Nutzungsvorteils der Beamtinnen oder Beamten höher oder niedriger festzusetzen; es kann pauschaliert werden. Der Antrag ist mit den erforderlichen Nachweisen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach der Festsetzung des Nutzungsentgelts zu stellen. 3§ 17 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entgelt nach Absatz 1 oder 2 darf die dem Dienstherrn entstehenden Aufwendungen nicht unterschreiten. Haben die Beamtinnen oder Beamten für die Nebentätigkeit keine Vergütung gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung nicht erhalten, so beschränkt sich das Nutzungsentgelt auf die Kostenerstattung. Grundlage für die Bemessung ist die üblicherweise geforderte oder die in Rechnung gestellte Bruttovergütung.

(4) Wird für die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst keine Vergütung gewährt, so haben die Beamtinnen oder Beamten nur die unmittelbar durch ihre Tätigkeit ausgelösten oder erhöhten Kosten zu erstatten. Haben die Beamtinnen oder Beamten die unentgeltliche Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstherrn übernommen, so entfällt jede Erstattungspflicht.

(5) Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann verzichtet werden, wenn der abzuliefernde Betrag 50 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



Red 20231110


mehr zu: Nebentätigkeitsrecht in Saarland
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.nebentaetigkeitsrecht.de © 2024